# EDV-Recht – Fragen & Gekreuzte Antworten # Auf Richtigkeit der Antworten kann nicht garantiert werden. ## 1. Welche Aussagen treffen auf ein „Werknutzungsrecht“ zu? A) Es handelt sich dabei um ein ausschließliches Nutzungsrecht. B) Da der Source-Code einer Software dem Urheberrecht nicht unterliegt, kann daran auch keine Werknutzungsbewilligung eingeräumt werden. C) Der Erwerber hat durch ein Werknutzungsrecht einen Anspruch auf Übergabe des Source-Codes der betreffenden Software. D) Es besteht kein Unterschied zwischen einer „Werknutzungsbewilligung“ und einem „Werknutzungsrecht“. **Gekreuzt:** A --- ## 2. Welche Aussage trifft auf die „dingliche Wirkung“ einer Lizenz(bindungs)klausel zu? A) Die Lizenzbindung hat nur Wirkungen zwischen dem Verkäufer und dem ersten Erwerber der Software. B) Die Lizenzbindung geht beim nächsten Erwerber der Software unter. C) Eine Einzelplatz-Lizenz (Begrenzung auf einen Arbeitsplatz) hat in aller Regel eine dingliche Wirkung. D) Eine CPU-Bindungsklausel hat in aller Regel eine dingliche Wirkung. **Gekreuzt:** D --- ## 3. Was trifft auf ein Memorandum of Understanding (MoU) in aller Regel zu? A) Ein MoU soll einen gewissen Schutz vor unbegründetem Abbruch von Vertragsverhandlungen bieten. B) Ein MoU hat rechtlich gar keine Bindungswirkung. C) Ein MoU enthält Regelungen zu Gewährleistung. D) Ein MoU hält einen Verhandlungsstand fest. **Gekreuzt:** A, D --- ## 4. Warum schließen Juristen, wenn möglich, lieber gleich einen Projektvertrag ab als einen MoU? a) Weil MoUs nur den Verhandlungsstand zu einem bestimmten Zeitpunkt festhalten. b) Weil aufgrund Zeitmangels oder im „Eifer des Gefechts“ oft vergessen wird, den endgültigen Projektvertrag abzuschließen. c) Weil MoUs rechtlich bindend sind. d) Weil sich NDAs besser als MoU für Softwareprojekte eignen. **Gekreuzt:** b --- ## 5. Was ist typischer Inhalt eines NDA? A) Regelung der Weitergabe der geheimzuhaltenden Informationen an Mitarbeiter. B) Regelung der Hauptleistungspflichten des Projekts. C) Ausschluss der Gewährleistung für erhaltene Informationen. D) Einräumung von Lizenzrechten für andere Projekte. **Gekreuzt:** A, C --- ## 6. Was ist nach dem österreichischen Urheberrecht ein Werk? a) Eine bloße Idee b) Ein technisches Konzept c) Eine eigentümliche geistige Schöpfung d) Ein Geschäftsmodell **Gekreuzt:** c --- ## 7. Welche schadenersatzrechtlichen Haftungsbeschränkungen sind unzulässig? A) Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit B) Haftungsbeschränkung auf 100 % des Auftragswertes C) Ausschluss von Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz D) Ausschluss von Schäden Dritter **Gekreuzt:** C --- ## 8. Welche Aussage trifft auf Software zu, die in „Public Domain“ steht? A) Im anglo-amerikanischen Rechtsraum ist ein Copyright-Verzicht nicht möglich. B) Die Nutzung ist kostenlos. C) Der Source-Code muss verfügbar sein. D) Nach Erlöschen der Schutzfrist wird Software gemeinfrei. **Gekreuzt:** B --- ## 9. Welche Aussagen treffen auf GPL v2 zu? A) Source-Code muss nicht bereitgestellt werden, wenn Object-Code bearbeitbar ist. B) Dynamische Verlinkung löst keinen Copy-Left-Effekt aus. C) Wrapper verhindern den Copy-Left-Effekt. D) Der Lizenztext muss mitgeliefert und ggf. im Programm angezeigt werden. **Gekreuzt:** D --- ## 10. Was sind Vorteile der LGPL gegenüber der GPL? A) Dynamische Verlinkung ist ohne Copy-Left-Infektion möglich. B) Eigener Source-Code muss nicht offengelegt werden. C) Es gibt keinen Copy-Left-Effekt. D) Der Lizenztext muss nicht mitgeliefert werden. **Gekreuzt:** A, B --- ## 11. Unzureichend beschriebener Leistungsgegenstand im Softwareerstellungsvertrag – was trifft zu? A) Probleme bei Entgelt/Abnahme möglich B) Unklarheit über Eigenschaften der Software C) Gesetz ergänzt Leistungsbeschreibung D) Unsicherheit über Lieferort **Gekreuzt:** A, B --- ## 12. Probleme bei ausschließlichen Nutzungsrechten im Softwareerstellungsvertrag? A) Hersteller darf Software nicht mehr anderweitig nutzen B) Einsatz von Open Source problematisch C) Keine Gewährleistung D) Erwartung der Source-Code-Übergabe **Gekreuzt:** A, B, D --- ## 13. Voraussetzungen für das Entstehen eines Urheberrechts? A) Volljährigkeit erforderlich B) Entsteht automatisch ohne weitere Voraussetzungen C) Werkschöpfungswille erforderlich D) Kennzeichnung (©) erforderlich **Gekreuzt:** B --- ## 14. Welche Aussagen treffen auf den Source-Code eines Programms zu? A) Übergabe ist gesetzlich nicht geregelt → vertraglich regeln B) Source-Code unterliegt dem Urheberrecht C) Bearbeitung immer verboten D) Übergabe bedeutet automatisch Weiterentwicklungsrechte **Gekreuzt:** A, B --- ## 15. Welche Aussagen zu „Copy-Left“ sind zutreffend? A) Keine kommerzielle Nutzung erlaubt B) Bearbeitungen müssen wieder unter Copy-Left stehen C) Apache License ist Copy-Left D) Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse müssen übernommen werden **Gekreuzt:** B, D --- ## 16. Rechtliche Gründe für Abo-Modelle bei Software? A) Nur wirtschaftliche Gründe B) DSGVO zwingt zur Kundenliste C) Keine Weiterveräußerung (keine Erschöpfung) D) Haftung kann ausgeschlossen werden **Gekreuzt:** C --- ## 17. Voraussetzungen für Text- und Data-Mining (§ 42h UrhG)? a) Rechtmäßiger Zugang b) Zustimmung des Urhebers nötig c) Durchführung nur durch IT-Unternehmen d) Wissenschaftliche oder künstlerische Forschung **Gekreuzt:** a, d --- ## 18. Welche sind Vertragsfreiheiten? A) Freiheit des Warenverkehrs B) Freiheit von Wissenschaft und Lehre C) Abschlussfreiheit D) Beendigungsfreiheit **Gekreuzt:** C, D