# Quiz: Daten- und Informatikrecht (made by etothen) [https://www.quiz-maker.com/QS69ZVD](https://www.quiz-maker.com/QS69ZVD) ## Eine EU-Verordnung - Hat einen höheren Rang als eine EU-Richtline - Muss von den EU-Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. - **Ist von Österreichischen Behörden direkt anzuwenden.** - **Richtet sich an die EU-Mitgliedstaaten** - **Gilt unmittelbar für einzelne EU-Bürger** ## Ein extraterritorialer Geltungsanspruch nationaler Rechtsnormen liegt vor, wenn - **Z.B. die USA die Geltung (den Gebotsbereich) bestimmter amerikanischer Gesetze ins Ausland erstrecken** - Staatliche Organe (z.B.: Geheimdienstmitarbeiter) jemanden im Ausland festnehmen und dann in den Gerichtsstaat bringen. - Man glaubt, das grenzüberschreitende Internet mit nationalem Recht erfassen zu können. - Sich die Multimedia-Industrie der USA über Raubkopien in Europa erregt. ## Grundrechte - Können in Österreich nur mit Volksabstimmung geändert werden - Haben meistens den Rang eines Grundbausteins der österreichischen Verfassung - Können vom Staat beliebig eingeschränkt, ja sogar außer Kraft gesetzt werden - **Sind historisch als Abwehrrechte gegen den Staat entstanden** - Zielen auf den Schutz des Einzelnen vor anderen Einzelpersonen ab. - **Haben meistens den Rang eines einfachen Verfassungsgesetzes.** ## Die Netiquette - **Erfüllt den klassischen Rechtsnormbegriff nicht.** - **Kann im Rahmen einer Rechtsnorm für verbindlich erklärt werden** - Erfüllt den klassischen Rechtsnormbegriff. ## Der österreichische Stufenbau der Rechtsordnung sieht grundsätzlich vor - **Dass einfache Verfassungsgesetze im Rang unter den Grundbausteinen der Verfassung liegen.** - **Dass Rechtsnormen höherrangigen Rechtsnormen nicht widersprechen dürfen.** - **Dass Verfassungsgesetze über einen höheren Rang als Gesetze verfügen** - **Dass Verordnungen aufgrund bestehender Gesetze erlassen werden** ## Internet-Rechtsoasen gibt es, weil - **Die Rechtsdurchsetzung in grenzüberschreitenden Zusammenhängen schwierig ist.** - Das Internet ein Staatsgrenzen überschreitendes Computernetzwerk ist. - **Das Völkerrecht auf dem Grundsatz der freiwilligen Unterwerfung beruht.** - **Grundsätzlich jeder Staat sein innerstaatliches Recht selbst festlegen kann.** ## Das "Hase & Igel-Phänomen" des Technirechts bezieht sich darauf, dass - **Der Gesetzgeber immer hinter dem technischen Fortschritt "nachhinkt"** - Der Verfassungsgerichtshof technikrechtliche Regelungen mit zu vielen Verweisungen als verfassungswidrig aufheben kann. - Im modernen Technikrecht häufig sprachliche Probleme auftreten - EU-Technikrecht österreichischem Technikrecht rangmässig vorgeht ## Die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts eines Staats - Ist nur auf fremdem Staatsgebiet möglich. - **Ist ohne besondere völkerrechtliche Regelungen auf fremdem Staatsgebiet nicht möglich.** - **Darf nur bei besonderen völkerrechtlichen Regelungen auch im Ausland erfolgen.** - Ist ausschließlich auf dem eigenen Staatsgebiet möglich ## Ein Staat darf Sachverhalte im Ausland. - **Dann durch sein innerstaatliches Recht regeln, wenn er zum Sachverhalt im Ausland einen sinnvollen Anknüpfungspunkt hat.** - Keinesfalls durch sein innerstaatliches Recht regeln, weil dann ja ein anderer Staat territorial betroffen ist. - **Nur dann durch sein innerstaatliches Recht regeln, wenn die anderen Staaten dem für den Einzelfalll zugestimmt haben.** - Aufgrund des Territorialitätsprinzips immer durch sein innerstaatliches Recht regeln. ## Internationales Strafrecht - **Ist im Kern innerstaatliches Recht.** - **Dient der Anknüpfung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.** - Beruht oft auf Beschlüssen internationaler Organisationen - Beruht normalerweise auf multilateralen völkerrechtlichen Verträgen. ## Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit - **Ist in Österreich insoweit gewährleistet, als nicht einfachgesetzliche Einschränkungen bestehen** - Ist in Österreich zu 100% gewährleistet. - Darf in österreich durch den Gesetzgeber beliebig eingeschränkt werden. - **Darf in Österreich durch den einfachen Gesetzgeber nach Massgabe der in der Europäischen Menschenrechtskonvention genannten Motive eingeschränkt werden** ## Grundrechte - **Stehen in der Regel im Rang eines einfachen Verfassungsgesetzes.** - **Sind geschichtlich als Abwehrrechte gegenüber dem Staat entstanden** - Stehen in der Regel im Rang eines einfachen Bundes- oder Landesgesetzes. - Sind geschichtlich als Abwehrrechte gegenüber anderen Privatpersonen entstanden ## Über die Grundrechtsknoformität einfache Gesetze - Entscheidet der Verfassungskonvent. - **Entscheidet der Verfassungsgerichtshof.** - Entscheidet der Grundrechtsausschuss des Nationalrates - Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof ## Ein sogenannter Gesetzesvorbehalt - Verbietet dem Gesetzgeber, Grundrechte ohne vorheriges Begutachtungsverfahren einzuschränken. - **Ermöglicht dem einfachen Gesetzgeber, das im Verfassungsrang stehende Grundrecht einzuschränken** - Ermöglicht dem Gesetzgeber, Grundrechte ohne vorheriges Begutachtungsverfahren einzuschränken. - Ermöglicht dem Verwaltungsgerichtshof, eine Frist zur Behebung eines verfassungswidrigen Gesetzes zu setzen. ## Die in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs entwickelte Wesengehaltssperre - **Schützt den Wesensgehalt von Grundrechten vor Veränderung.** - Spielt eine Rolle beim Verbot der Nachzensur in Österreich. - Verbietet in Österreich jegliche Vorzensur - Schützt die Grundbausteine der österreichischen Verfassung vor Veränderung ohne Volksabstimmung ## Der Internet-Provider kann im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Inhalte nach dem klassichen strafrechtlichen Täterschafsmodell. - Als Anstifter angesehen werden. - Als unmittelbarer Täter angesehen werden - **Als Beitragstäter angesehen werden.** - Als Bestimmungstäter angesehen werden ## Wer als Service (Host) Provider tätig ist, - **Muss im Falle tatsächlicher Kenntnis von strafrechtswidrigen Inhalten auf seinen Servern den Zugriff auf solche Inhalte unverzüglich sperren oder diese Inhalte löschen** - Hat den Datenbestand auf seinen Servern laufend anhand aktueller Überwachtungstools auf illegale Inhalte zu prüfen. - Hat den Datenbestand auf seinen Servern regelmässig stichprobenartig auf illegale Inhalte zu prüfen. - **Hat keinerlei Überwachungspflicht in Bezug auf die Inhalte seinen Servern.** ## Das behördliche "Abhören" Ihrer Email-Kommunikation - Ist näher im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. - **Setzt den Verdacht einer (schwerwiegenden) gerichtlich strafbaren Handlung voraus.** - **Bedarf grundsätzlich einer gerichtlichen Genehmigung.** - Kann bei Gefahr im Verzug gemäss Strafprozessordnung (StPO) durch die Sicherheitsbehörde genehmigt werden ## Als Content Proivder im Rechtssinne gilt, - **Wer Inhalt selbst generiert und ins Internet stellt** - **Wer fremde Inhalte moderiert** - Wer einen Hyperlink auf fremde Inhalte setzt. - Wer Anlagen (Server) betreibt und dort für Dritte Speicherplatz bereitstellt. ## Die österreichische Regelungen zur Providerhaftung - Finden sich vorwiegend im Telekommunikationsgesetz 2003. - **Gehen zum Teil über die Vorgaben der einschlägigen EU-Richtlinie hinaus** - **Finden sich vorwiegend im E-Commerce-Gesetz 2001** - **Haben "Filterfunktion" und sind der Straf- und zivilrechtlichen Deliktsprüfung quasi vorgeschaltet.** ## Was steht im EU-Primärrecht? - Beitrittsverträge - EU-Verordnungen - **Grundrechtscharta** ## Wenn eine EU-Verordnung einem Verfassungsgesetz widerspricht - **hat die EU-Verordnung Vorrang** - hat das Verfassungsgesetz Vorrang - muss die Sachlage vom EuGH geklärt werden ## Das rechtsstaatliche Grundprinzip - kann von der EU-Kommission mit der Zustimmung des EU-Parlament eingeschränkt werden - **ist ein Grundprinzip der österreichischen Verfassung** - kann mit Erlass des Bundesrats eingeschränkt werden ## Das 2. Mahnschreiben der EU-Kommission wird ausgesendet, weil - ein Mitglied den Beitrittsvertrag nicht unterzeichnet hat. - die Umsetzung einer EU-Verordnung in innerstaatliches Recht fehlgeschlagen ist. - **die Umsetzung einer EU-Richtlinie in innerstaatliches Recht fehlgeschlagen ist.** ## Wenn im Bundesgesetz das Datum des Inkrafttretens fehlt, - **tritt es grundsätzlich um 0 Uhr des Tages nach dem Tag der Kundmachung in Geltung** - ist das Gesetz ab dem 1. Tag des Folgemonats gültig. - dann liegt eine Gesetzeswidrigkeit vor. ## Aus völkerrechtlicher Sicht kann ein Staat - **seine StaatsbürgerInnen im Inland nach nationalem Recht regeln** - sein Recht beliebig im Ausland ausüben - **Nicht-StaatsbürgerInnen im Inland nach nationalem Recht regeln** ## Das Vorratsdatenspeicherungsgesetz - gilt in Österreich, wird aber nicht umgesetzt. - gilt in Österreich nicht. - **hat zu einem Verfahren vor dem VfGH und dem EuGH geführt.** ## Die Beschlüsse von IGOs - **haben ihre Verbindlichkeit in dem Gründungsvertrag geregelt.** - sind manchmal auch für Nicht-Mitgliedsstaaten verbindlich. - sind nie verbindlich, sondern sind nur Empfehlungen ## Das E-Commerce-Gesetz (ECG) - **dient zur Umsetzung einer EU-Richtlinie** - dient nur zur Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages - hat keinen gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund. ## Die Legaldefinition - **dient zur Einschränkung des Geltungsbereiches einer Rechtsnorm.** - **spielt eine Rolle im EU-Recht.** - dient als Etappe in jeder Rechtsnorm ## Das NS-Verbot - wurde mit dem Beitritt in die EU ungültig. - schränkt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in Österreich ein. - **hat Verfassungsrang.** ## Das ECG: - **enthält unter anderem das Herkunftslandprinzip** - enthält unter anderem das Universalitätsprinzip - **enthält nicht nur genau das, was durch die EU-RL vorgegeben war** ## Ein Host Provider... - stellt eigene Inhalte und Dienstleistungen aktiv zur Verfügung, spiegelt oder moderiert fremde Inhalte. - vermittelt Zugang zu einem Informationsnetz oder übermittelt darin - **speichert fremde Inhalte im Auftrag von Kunden und betreibt Anlagen zur Bereitstellung von Diensten und Inhalten.** ## Beitragstäter ist... - **jemand, der in sonstiger Weise vorsätzlich oder fahrlässig zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt.** - jemand der eine dem Wortlaut eines bestimmten Tatbestandes entsprechende Ausführungshandlung vornimmt. - ist jemand, der vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst. ## Bestimmungstäter ist - jemand, der in sonstiger Weise vorsätzlich oder fahrlässig zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt. - **ist jemand, der vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst.** - jemand der eine dem Wortlaut eines bestimmten Tatbestandes entsprechende Ausführungshandlung vornimmt. ## unmittelbarer Täter ist - jemand, der in sonstiger Weise vorsätzlich oder fahrlässig zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt. - **jemand der eine dem Wortlaut eines bestimmten Tatbestandes entsprechende Ausführungshandlung vornimmt.** - ist jemand, der vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst. ## Content-Provider - speichert fremde Inhalte im Auftrag von Kunden und betreibt Anlagen zur Bereitstellung von Diensten und Inhalten. - **stellt eigene Inhalte und Dienstleistungen aktiv zur Verfügung, spiegelt oder moderiert fremde Inhalte.** - vermittelt Zugang zu einem Informationsnetz oder übermittelt darin Informationen. ## Access-Provider (ISP/Carrier) - stellt eigene Inhalte und Dienstleistungen aktiv zur Verfügung, spiegelt oder moderiert fremde Inhalte. - **vermittelt Zugang zu einem Informationsnetz oder übermittelt darin Informationen.** - speichert fremde Inhalte im Auftrag von Kunden und betreibt Anlagen zur Bereitstellung von Diensten und Inhalten. ## Stufenbau der Rechtsordnung - Verfassungsgesetz (Grundprinzipien, Grundbausteine) → EU-Recht → einfaches Verfassungsgesetz → einfaches Gesetz → Verordnung → Urteil, Beschluss - EU-Recht →Verfassungsgesetz (Grundprinzipien, Grundbausteine) → einfaches Verfassungsgesetz → Verordnung → Urteil, Beschluss → einfaches Gesetz - Verfassungsgesetz (Grundprinzipien, Grundbausteine) → einfaches Verfassungsgesetz → EU-Recht → Verordnung → einfaches Gesetz → Urteil, Beschluss ## Gilt in Österreich - **Nachzensur** - Vorzensur ## Für wen gilt eine EU-Verordnung unmittelbar - Nur Bürger - **Bürger und Staat** - Nur Staat ## Ist ein Service Provider (= Host Provider) gezwungen auf illegale Inhalte immer, manchmal oder gar nicht zu prüfen? - gezwungen - **gar nicht** - manchmal ## Eine EU-Richtlinie - kann von der EU-Komission mit Beschluss als direkt anwendbar erklärt werden - **ist automatisch für alle Mitgliedstaaten verbindlich** - ist automatisch für die Bürger/innen aller Mitgliedstaaten verbindlich ## Zwei Mahnschreiben sind rechtliche Voraussetzung dafür, dass - ich in AT eine Urheberrechtsverletzung zivilrechtlich einklagen kann - **Die EU-Kommission einen Mitgliedstaat wegen Vertragsverletzung beim EuGH klagen kann** - ein Host Provider verpflichtet ist, illegalen Content vom Server zu löschen oder zu sperren ## Das sogennante Personalitätsprinzip besagt, dass - **Staaten auch das Verhalten ihrer eigenen Staatsbürger im Ausland rechtlich regeln dürfen** - eine Person immer die Staatsbürgerschaft ihres Wohnsitzstaates besitzen muss - Staaten in völkerrechtlichen Verträgen das Verhalten beliebiger Personen regeln dürfen ## International Governmental Organizations (=IGOs) können - **Verbindliche Beschlüsse fassen, wenn das in ihrem Gründungsvertrag steht** - ausnahmlos nur Empfehlungen verabschieden - Verbindliche Beschlüsse fassen, wenn das in der UNO-Satzung vorgesehen ist - auch andere Gebilde als Staaten als Mitglieder aufnehmen ## Herr X sitzt in Wien. Er hackt und löscht via Internet einen Server des französischen Innenministeriums in Paris. - **Diese Straftat kann im Geltungsbereich des AT-Strafrechts und des FR-Strafrechts liegen** - Diese Straftat liegt nicht im Geltungsbereich des AT-Strafrechts - **Diese Straftat liegt im Geltungsbereich des AT-Strafrechts** ## Die einzelnen Grundrechte sind - **in erster Linie zwischen Bürger/in und Staat wirksam** - in der Europäischen Menschenrechtskonvektion einfachgesetzlich verankert - zugleich Grundbausteine der osterreichen Verfassung ## Als "Freie Werknutzung" bezeichnet man - **Gesetzlich verankerte Rechte der Allgemeinheit an fremden Werken.** - Die Nutzung von Werken, deren Urheber nicht bekannt ist. - Die Nutzung von Werken nach ordnungsgemässer Lizenzierung - Die Nutzung von Werken nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist. ## Wenn eine EU-Verordnung einem österreichischen (einfachen) Verfassungsgesetz widerspricht - entscheidet diesen Konflikt der Verfassungsgerichtshof - geht das innerstaatliche Verfassunggesetz der EU-Verordnung vor - **geht die EU-Verordnung dem innerstaatlichen Verfassungsgesetz vor** - entscheided diesen Konflikt die EU-Komission ## Das sogenannte Internationale Privatrecht - ist von der Rechtsqualität der Völkerrecht - **ist von der Rechtsqualität her innerstaatliches Recht und regelt, welches nationale Privatrecht auf grenzüberschreitende Sachverhalte anzuwenden ist** - sieht vor, wo man einem Schuldner im Ausland klagen kann ## Wer eine fremde Website auf seinem Server spiegelt(hostet) - **ist kein Service Provider** - **Kann bei Vorliegen illegaler Inhalte als unmittelbarer Täter eingestuft werden** - **Ist Content Provider** ## Der Grundsatz der Relativität völkerrechtlicher Rechte und Pflichten besagt, dass - die gesamte internationale (Schieds-) Gerichtsbarkeit auf dem Prinzip freiwilliger Unterwerfung beruht - **Z.B: völkerrechtliche Verträge nur zwischen den Vertragsparteien Rechtswirkungen entfalten** - die Staaten oft sehr unterschiedliche, nationale Vorschriften haben (Territorialitätsprinzip) ## Wenn ein zivilrechtlicher Anspruch grenzüberschreitend durchgesetzt werden soll - geht es um Fragen des Internationalen Privatrechts - **spielen Gerichtsstands und Vollstrekungsübereinkommen eine wichtige Rolle** - kommt es entscheinend auf das Herkunftslandprinzip an ## IGOs unterscheiden sich von INGOs - durch ihren Dachverbrandscharakter - **Durch den völkerrechtlichen Gründungsvertrag** - Durch kontakte zu zahlreichen Regierungen - **Durch die Mitgliedschaft (Staaten)** ## Nationale Rechtsnormen gegen Spam - Sind strenger, wenn das opt out-Prinzip dominiert - **Sind strenger, wenn das opt in-Prinzip dominiert** - **Dürfen aus dem Ausland ins Inland gesendete Emails rechtlich erfassen** ## Im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung - **steht das EU-Recht zwischen den Grundbausteinen der Verfassung und einfachen Verfassungsgesetzen** - spielt das EU-Recht direkt keine Rolle, weil es ja erst in AT-Recht umgesetzt werden muss - geht das EU-Recht jeglichem innerstaatlichen Recht vor ## Verweist einer der Hyperlinks auf Ihrer privaten Homepage auf illegalen Inhalt, so - **ist auf jeden Fall der Content Provider des illegalen Inhalts haftbar** - ist auf jeden Fall der Host Provider haftbar - **legt das E-Commerce-Gesetz für Sie wichtige Haftungsfreistellungen fest** - sind Sie nur dann haftbar, wenn Sie sie nicht in zumutbarem Ausmaß von Zeit zu Zeit kontrollieren - sind Sie auf jeden Fall voll haftbar ## Im Sinne der österreichischen Regelungen zur Providerhaftung ist ein Service Provider - **dem Carrier nicht gleichgestellt** - weder a) noch b) sondern jemand der Inhalte ins Netz stellt - **ein Provider, der Daten hostet und seinen Kunden Speicherplatz anbietet** - **nicht immer haftungsfrei** - ein Provider, der bloss die Einwahl ins Internet ## Im Sinne der österreichischen Regelungen zur Providerhaftung ist ein Content Provider - **nie haftungsfrei** - ein Provider, der bloss die Einwahl ins Internet - **weder a) noch b) sondern jemand der Inhalte ins Netz stellt** - ein Provider, der Daten hostet und seinen Kunden Speicherplatz anbietet - **dem Carrier nicht gleichgestellt** ## Wenn jemand das Design ihrer Homepage "abkupfert" - **können Sie Unterlassungsklage wegen Urheberrechtsverletzung erheben** - kann das mit einem Besitzstörungsverfahren geltend gemacht werden, wenn große Ähnlichkeiten nachweisbar sind - können sie dagegen rechtlich nichts tun (Design = bloße Idee) ## Wenn ein Arbeitgeber Fotos seiner ArbeitnehmerInnen ohne deren Zustimmung auf der Firmenhomepage veröffentlicht - ist das ausschließlich eine Frage des Urheberrechts an den Fotos - **Verletzt er damit die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen** - ist das ausschließlich eine Frage des sog. "verwandten Schutzrechtes" an den Fotos - können diese nichts dagegen unternehmen, weil ein Arbeitsvertrag so etwas mit abdeckt -