TU Wien:EDV-Vertragsrecht VO (Wolff)/Notizen WS06 (Wiki-Version)

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Wiki-Version von WS 2006 Notizen

184.118 VO gelesen von Arthur Wolff im WS 2006/2007 an der TU Wien

VO-Notizen
von Andrej Lehotský – 0525176

(+ kleine Fixes von diversen Leuten; reproduziert mit Genehmigung des Autors)


Vorwort[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Diese VO-Notizen entstanden an schlaflosen Nächten mitten im Abgabestress von vielen Übungsbeispielen verschiedener LVAs. Der Grund dafür war einerseits die Tatsache, dass es keine schriftlichen Unterlagen, die für die VO-Prüfung geeignet sind, gibt. Ein weiterer Grund war mein Wille, sich von dieser LVA, so viel wie es nur möglich ist, wichtige Informationen im Gehirn zu speichern. Nicht jeder liebt die „Sprache der Gesetze“, manche tun sich nicht leicht mit juristischen Formulierungen, aber nur die wenigen von uns werden den Folgen von Verträgen entgehen.

Dieses Dokument heiß nicht um sonst „VO-Notizen“, denn es handelt sich wirklich um (ausführlichere) Notizen aus der von mir besuchten Vorlesung. Ich habe nach meinem besten Willen und Können gehandelt und versucht, so viel wie möglich von den Gedanken und Äußerungen des Vortragenden niederzuschreiben. Jeder Besucher der Vorlesung kann nun sagen, in wie weit es mir gelungen ist.

Ich will nicht klagen, dass ich damit mein ganzes Leben verbracht habe, um diese Notizen niederzuschreiben, aber ich habe mir immer meine eigenen Notizen im Hörsaal gemacht und dann nachher die nun vorliegenden zuhause überarbeitet. Jemand denkt vielleicht, dass ich nichts Besseres zu tun hatte, aber so war es nicht. Wenn ich mich bei jemandem bedanken sollte, dann wäre es meine Freundin, die ich mit dieser Tat um die kostbare Zeit, die sie mit mir verbringen könnte, beraubt habe.

Ich würde JEDEN/JEDE, der/die sich diese VO-Notizen durchließt BITTEN, mir jede Fehler, die er/sie entdeckt, auf die Student-Adresse e0525176@student.tuwien.ac.at zu melden (als Betreff bitte „EDV_VO_Notizen“ verwenden). Jeder Korrekturvorschlag ist bei mir herzlich willkommen und hilft mir sehr und auch den anderen. Auch jeder inhaltlicher Fehler wird nach der Meldung verbessert. Niemand tut es für mich selbst, so wie ich mir auch diese Notizen nicht für mich selbst gelassen habe, sondern an euch alle weitergegeben habe.

Ich hafte für keinen entstandenen Schaden bei der Vorlesungsprüfung, sowie für keine angeführten Behauptungen. Es handelt sich nur um meine subjektiven Gedanken. Der Rechtsweg ist somit ausgeschlossen.


– Andrej Lehotský - 0525176 Student der TU Wien
Bratislava, den 03.12.2006 um 23:47

Danksagung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ich würde mich gerne bei den Kollegen und Kolleginnen bedanken, deren Korrekturvorschläge und Ergänzungen diese VO-Notizen verbessert haben. An der ersten stelle wäre es Stefan M. Huber und dann Gabriel Kittel. Dankeschön.

Schutz vor Übernehmen einer SW[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. baut man in die SW Dinge ein, die andere Programmierer vergessen abzuändern, kann es beim Gericht entscheidende Rolle spielen (z. B. hat man vergessen bei einer SW-Übernahme, die Initialen des Autors abzuändern)

ein Unternehmen ist nie der Urheber eines Programms[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. ein Urheber ist immer nur eine physische Person
  2. ist es ein zwingendes Recht? Darf man ihm das entnehmen?
  3. Der Dienstnehmer hat ein ausschließliches Nutzungsrecht
    1. mit "ausschließlich" (ein juristischer Fachausdruck) ist gemeint, dass niemand anderer das Nutzungsrecht hat
    2. Gegensatz wäre ein "nicht-ausschließliches Nutzungsrecht", das man z.B. beim Kauf eines Standardsoftware-Pakets erhält

Urheberrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. regional unterschiedliche Handhabung von Gesetzen und unter welcher Kategorie welches Problem abgehandelt wird
  2. Definition von Software ist nicht einheitlich, aber im Sinn des UrhG (Urheberrechtsgesetz) ist es SW in allen Erscheinungsformen
  3. Rechte eines Urhebers:
    1. Verwertungsrecht: Kopier-, Verbreitungs-, Sende-, Bearbeitungs-, Zurverfügungstellungsrecht
    2. Urheberpersönlichkeitsrecht: Namen vergeben (ausdrücklich bei SW ausgeschlossen), Lizenzen
  4. speziell für SW
    1. zwingende Rechte (also nicht vertraglich ausschließbar)
      1. Kopien für bestimmungsgemäße Verwendung, Änderung für bestimmungsgemäße Verwendung, Dekompilierung für kompatible Programme
  5. Rechte bei Verletzung des Urheberrechtes
    1. Unterlassung, Schadenersatz, Beseitigungsanspruch, einstweilige Verfügung, strafrechtliche Verfolgung rennt unter Privatanklagedelikten => Beweise sichern leichter, dafür muss man zahlen, wenn man verliert
  6. Dauer des Urheberrechtes: 70 Jahre ab Tod des Urhebers (in Österreich)

Erstellung von kompatibler SW[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. gibt der Urheber des Programms die notwendigen Infos für die Erstellung einer kompatiblen SW nicht frei, so ist Reverse-Engineering gesetzlich erlaubt

für die von den Angestellten verwendete SW ist das Unternehmen zuständig[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. das Management eines Unternehmens muss Anweisungen geben, dass die Angestellten keine schwarze SW verwenden sollen
  2. das Management muss aber auch Kontrollen durchführen (und es auch nachweisen können), denn sonst kann das Unternehmen angeklagt werden, das es nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen hat

unfreie vs. freie Bearbeitung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. eine Bearbeitung, die sich zu sehr an das Original anlehnt ist eine unfreie Bearbeitung – Vorsicht auf das Urheberrecht

Patentrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. ein Patent setzt etwas technisches (also z. B. kein Algorithmus), neues und nicht naheliegendes voraus
  2. schützt die eigentliche Idee
  3. geht somit weiter als das Urhebergesetz
  4. Verfahrensdokumente sind öffentlich => nicht alles, was patentwürdig wäre, wird angemeldet, weil die Gefahr besteht, dass jemand anderer bei Ablehnung eines Patentes billig an gute Technologie kommt
  5. ein Patentrecht entsteht folgendermaßen:
    1. man muss sich beim Patentamt anmelden
    2. die eingereichte Beschreibung wird auf Patentwürdigkeit überprüft
    3. das Recht wird für 20 Jahre zugesprochen, manchmal weniger
    4. die Gebühren motivieren einen, das Patentrecht abzugeben: Anmeldungsgebühren, Registrierungsgebühren, jährliche Gebühren – steigen wiederum jährlich
    5. das Patent gilt nur im Land des Patentamtes, will man es auch in anderen Ländern haben, so muss man das auch dort am Patentamt anmelden – es entstehen noch höhere Kosten
    6. Bündel-Patentamt in München: man bekommt mit einem Antrag Patentrecht in mehreren Ländern, aber jeweils an den Patentämtern – erleichtert nur die Administrative, jedoch Kosten bleiben hoch
  6. ein Patentinhaber hat Monopolstellung für Produktion, Vertrieb, Gebrauch
    1. bei deren Verletzung gelten wieder die üblichen Rechte
  7. exportiert man Produkte in ein Land, in dem das Patent geschützt ist, so verstößt man gegen das Patentrecht
  8. muss (meistens) eine weltweite Neuheit sein – eine Erfindungshöhe besitzen
  9. muss technisch sein, keine Algorithmen oder Rechenregeln sind patentierbar
  10. sehr viele Programme bekommen kein Patentrecht – weil kein technischer Effekt
  11. den Patent sollte man so formulieren, dass man viele Patentansprüche aufzählt, beginnend bei den allgemeinsten und endend bei den konkretesten Ansprüchen

Know-how-Verträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. sind geschützt, auch inhaltlich, als Geheimnis
  2. manchmal anstatt von Patenten verwendet, da es schneller und vor allem ohne die Bekanntgabe des Patents realisierbar ist, weil jedes Patent veröffentlicht werden muss (wird online gestellt)

Markenrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. immaterielles Recht
  2. eine Marke
    1. ein Zeichen für die Unterscheidung eines Produktes (einer Dienstleistung) von gleichen Produkten (Dienstleistungen) anderer Unternehmen
    2. Wortmarken, Bildmarken, Ziffermarken, zusammengesetzte Marken
    3. z.B. auch nur eine bestimmte Farbe – siehe Manner, T-Mobile
  3. eine Marke ist verwechselbar ähnlich auf folgende Weise:
    1. Klang, Bild, Bedeutung
  4. Markenverletzung
    1. die Fernsehprogramme haben ihre Marke gleich im ausgestrahltem Bild einer Sendung positioniert um etwaige Markenverletzungen leichter nachweisen zu können
    2. bei SW-Erstellung sollte man seine Marke in die SW einbauen, damit immer mit einer Raubkopie auch die Marke kopiert wird – anklagbare Markenverletzung
    3. gescheiter Programmierer baut seine Initialen oder sonstige Marken in den Quellcode so gut ein, dass der Kopierer diese Stellen nicht sieht und vergisst, diese Initialen zu entfernen
  5. dauert 10 Jahre, kann aber verlängert werden
  6. Klage: Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung (kann sehr teuer werden), Strafrecht

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. die Sittenwidrigkeit wird geklagt, auch das Anstiften (z. B.: wie umgeht man den Kopierschutz)
  2. der OGH und sonst niemand bestimmt, was „sittenwidrig“ ist und was nicht
  3. Klage: Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, Strafrecht
  4. Verrat und Vertrieb von Geschäftsgeheimnissen durch Dienstnehmer ist verboten
    1. dieses Verbot endet mit dem Dienstausscheiden, deshalb ist ein Vertrag sinnvoll
      1. ein Vertrag inklusive Konventionalstrafe unterschreiben – der minimale Schadenanspruch ist somit diese Konventionalstrafe, denn ansonsten ist der Schadensanspruch nur schwer zu berechnen
      2. beim Überschiessen der Konventionalstrafe wird diese vom Gericht gesetzt – ist nicht gut
    2. am besten im Dienstvertrag festlegen, was Geheimnis ist, denn im Gesetz nicht gut festgelegt
      1. am Besten eine Generalklausel, wie z. B.: Sourcecode, Entwurfsunterlagen, usw. – am besten „fast alles“
  5. Missbrauch von anvertrauten Unterlagen anfechtbar, da es sich um eine widmungsfremde Verwendung handelt
    1. muss innerhalb 6 Monaten nach der Erkennung geklagt werden

Verträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. viele Verträge sind im Gesetz nicht geregelt, wie z. B. Lizenzverträge, Franchising-Verträge (=Konzessionserteilung) usw.
  2. beim im Gesetzt nicht geregelten Vertrag schaut man sich den Gegenstand des Vertrages an – wo liegt der Schwerpunkt
    1. kann man wirklich ein eindeutiges Schwerpunkt festlegen – z. B. Kaufvertrag, dann kann man hier das Kaufvertragsgesetz analog anwenden
    2. bei einem „gemischten Vertrag“, wie z. B. Pflegevertrag wendet man das Gesetzt für gemischte Verträge an, das heißt, dass man für jede Leistung ein anderes Gesetz anwendet

Kaufvertrag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. sog. Ziel-Schuld-Verhältnis
    1. man hat ein Ziel vor Augen und mit dessen Erreichen ist der Vertrag erfüllt
    2. Ziel = ein einmaliger Leistungsaustausch, ein Eigentum wird Übertragen
  2. der Gegenstand ist schon vorhanden (im Gegensatz zum Werkvertrag)
  3. Miete
    1. Gebrauchsüberlassung auf Dauer (befristet oder unbefristet)
    2. die Bezahlung der Miete ist „wiederkehrend“
    3. Einräumung eines Nutzungsrechtes

Werkvertrag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. der Gegenstand ist noch nicht vorhanden (im Gegensatz zum Kaufvertrag) – wird entsprechend den Anforderungen erstellt

Dienstvertrag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. "Unbeschuldet", dass bedeutet, dass man kein bestimmtes Ergebnis erbringen muss, sondern nur eine bestimmte Anzahl an Stunden daran arbeitet.
  2. Keine Haftung für die erbrachte Arbeit
    1. Für die erbrachte Arbeit darf im Fehlerfall kein Gehalt abgezogen werden

Gewährleistung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Die gekaufte Ware muss die allgemein vorausgesetzten Eigenschaften haben
  2. Besondere Eigenschaften müssen ausdrücklich vereinbart werden
  3. Verschuldensunabhängig (im Gegensatz zu den Schadenersatzansprüchen)
    1. Leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz (mit Absicht)
    2. Meistens sind bei dem Schadenersatzanspruch die leichte Fahrlässigkeit und die Folgeschäden ausgeschlossen
  4. Wenn sich der Schadenersatzbetrag auf der Schlechterfüllung des Vertrags stützt, muss der „Schadenersatznehmer“ die Höhe des Schadenersatzanspruches nicht nachweisen (im Gegensatz z. B. zum Autounfall, wo ich das Verschulden nachweisen muss)
    1. Mögliche Regelung: in den Vertrag hinschreiben, dass der Schadenersatzanspruch nur beim nachweisbaren Verschulden zutrifft – so ist das ganze wieder umgedreht und der andere muss das Verschulden und die Höhe des Schadenersatzanspruches nachweisen
  5. Miete
    1. Bei wiederkehrender Miete ist die Gewährleistung auf die Mietdauer befristet: Regnet es nach 5 Jahren durch das Dach, ist immer noch der Vermieter dafür verantwortlich, da der Mietvertrag noch immer andauert

Softwarebezogene Verträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Erwerb von einer SW möglich mittels
    1. Kaufvertrag
    2. Werkvertrag (entwickeln lassen)
    3. Dienstvertrag
    4. Leasing
    5. Miete

Erstellung von SW[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. durch eine Person, durch eine Softwarehaus (durch dessen Dienstnehmer)
  2. Weitergabe (Vertrieb) als Standard-SW oder individuell entwickelte SW (Werkvertrag)
  3. Erstellung einer Standard-SW mittels Werkvertrag
    1. Erstellung vom Pflichtenheft (selbst oder mittels Vertrag) – beschreibt den Vertragsgegenstand
    2. im Rahmen der Abnahme wird das Pflichtenheft überprüft
    3. nachher gilt das Pflichtenheft als Gewährleistungsgrundlage
    4. Preisbestimmung
      1. Pauschalpreis: unabhängig, ob nachher der Aufwand für die Erstellung größer oder kleiner der Vermutungen des Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber ist, der Preis gilt; eine Preisanpassung kann nachher nur wegen Kostensteigerung (z. B. Dauer über 2 Jahre) verlangt werden, nicht aber wegen dem unvorgesehenen höheren Aufwand
      2. Aufwand (Stundensatz)
      3. Fixpreis: kann nachher nichts mehr verlangt werden
      4. Unterschied Pauschalpreis vs. Fixpreis:
        1. Pauschalpreis := Dienstleistung ist inkludiert und unveränderlich
          1. Anpassungen an Inflation (Verbraucherpreisindex) oder Kostensteigerungen können vorgenommen werden
        2. Fixpreis := Mehraufwand kann variieren, Materialkosten sind fix
    5. Fristen
      1. Zwischenergebnisse (Meilensteine) inklusive Dokumentation bestimmen kombiniert mit Forschrittszahlungen und Pennalen
      2. Schadenersatzanspruch bei einer nicht(-rechtzeitigen) Fertigbringung: der Dienstgeber muss nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft
    6. Abnahmetest nicht erfolgreich
      1. Vertrag nicht erfüllt, Gewährleistung tritt ein
      2. oft werden die letzten 5% vom Betrag nach dem Ablauf der Gewährleistung bezahlt, damit der Arbeitgeber motiviert bleibt
    7. Quellcode und Dokumentation
      1. vereinbaren, dass gleich die Rechte an der SW (inkl. Sourcecode und Dokumentation) während der Erstellung an den Dienstnehmer übergehen, weil sonst geschieht dies nur bei der Fertigstellung (Vorsicht bei Nichtfertigstellung z.B. wegen Konkurs)
      2. Argumente für den Anspruch an dem Quellcode: Quellcode ist nur eine Erscheinungsform der SW, die ich als Auftrag erteilt habe; der Entwicklungsaufwand wurde schon bezahlt
    8. Konkurrenzverbot
      1. man muss definieren, was Konkurrenz ist, kann sich nicht als Berufsverbot entpuppen, Dauer maximal 1 Jahr
      2. verhindern, dass der Angestellte zur Konkurrenz läuft und dort "meine" SW vorzeigt

Lizenzverträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. gesetzlich nicht geschützt
  2. Lizenz-Bedingungen
  3. Vertragsgegenstand beschrieben
    1. Funktionalität der SW, dient später als Maßstab für die Gewährleistung
    2. Einsatzbedingungen – HW-Anforderungen
  4. Datenträger
  5. Preis
  6. Zahlung: Kauf oder wiederkehrende Zahlung
  7. gesetzlich nicht geschützt -> Was sagt die Rechtssprechung?

Rechtssprechung bei Lizenzverträgen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. fixer Betrag, Lizenzerwerb auf unbestimmte Dauer: gilt als Kaufvertrag
  2. wiederkehrende Zahlung: gilt als Mietvertrag
  3. Mietvertrag bei Lizenzverträgen
    1. während des Mietvertrags gilt Gewährleistung
    2. Kündigungsregelungen
      1. sollte man jedenfalls im Vertrag regeln, da die zugrunde liegenden Gesetzte in Österreich aus 1811 stammen
      2. „schriftlich“ = mit Originalunterschrift
        1. manchmal ist es einfachheitshalber praktisch zu bestimmen, dass als „schriftlich“ auch eine E-Mail gilt
      3. im Prinzip keine Kündigung möglich, nur beim wichtigen Grund
        1. nur wenn für einen Vertragspartner ein objektiver Grund besteht
          1. objektiv = jeder würde es so sehen
    3. keine Nachfrist beim Mietvertrag
    4. Vertrag auf unbestimmte Zeit
      1. Zinsen bei Nichtbezahlung
        1. in der EU: gesetzliche Zinsen einheitlich geregelt (etwa 10%)

Miete von SW[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Miete ist eigentlich für eine bewegliche Sache bestimmt
  2. österreichische Gesetzgebung sieht auch unkörperliche Sache vor – z. B. die SW SAP
  3. in der Zeit der Unbrauchbarkeit ist der Mieter von der Zahlung entlastet (teilweise, bzw. ganz)
  4. die Bezeichnung („Benennung“) eines Vertrages ist nicht rechtsgebend – ausschlaggebend ist der Inhalt des Vertrages
  5. Verpflichtungen – Pflegeleistung/Wartungsleistung
    1. Hotline – telefonischer Support = Dienstvertrag
    2. Fehlerbehebung = Werkvertrag
    3. Aktualisation – Updates, Patches = Werkvertrag
    4. Schulung = Dienstvertrag
  6. Hotline – Was alles muss bestimmt werden?
    1. Tage, Zeiten = Leistungsbeschriebung
  7. Fehlerbehebung – Was alles muss bestimmt werden?
    1. Fernwartung: technische Vorraussetzungen
    2. Person kommt vorbei: Verfügbarkeit
    3. Maximale durchschnittliche Zeit für die Fehlerbehebung
    4. Probleme können nicht öfter als ... vorkommen
    5. Fehler kategorisieren
    6. Sanktionierung bestimmen
  8. Updates
    1. z. B. bei Buchhaltungs-SW – Updates müssen innerhalb einer Frist erfolgen
    2. keine EDV-SW ist fehlerfrei, aber das entschuldigt keine schleissige Arbeit
    3. mögliche Regelung: beim Wartungsvertrag bestimmen, dass die Wartungsarbeiten innerhalb der Gewährleistung niedriger sind

Leasing von SW[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Nutzungseinräumung inklusive Gebrauchsrechte
  2. unterschied zu Miete: zusätzlich die wirtschaftliche Verantwortlichkeit des Eigentümers = Risiko (z. B.: das Auto wird geklaut)
  3. die Eigentumübergabe erfolgt nicht automatisch nach Beendigung eines Leasing-Vertrags (auch nicht nach der letzten Zahlung)
  4. die Gewährleistung gilt, wird jedoch auf die Lieferanten übergeben
  5. Leasing wirtschaftlich gebunden an: Leasing und Kaufvertrag

Treuhändige Hinterlegung von Sourcecode[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. bei besonderen nichterfüllten Bedingungen wird der Sourcecode vom Treuhänder abgegeben
  2. bei Anwesenheit von Experten Sourcecode hinterlegen (ist es überhaupt Sourcecode?)
  3. was geschieht bei Updates? Sourcecode muss auch aktualisiert werden
  4. Einschreibzettel auf der Post: nicht ausschlaggebend
    1. kein Beweis, was ich gesendet habe (Couvert leer)

Verträge in Österreich sind nun Gebührenpflichtig[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. wurde zu einer Außergewöhnlichkeit in der EU
  2. Ausstellung von Zeugnissen, Mietvertrag – also auch Lizenzvertrag (Ausnahme: Patentlizenzverträge, Urheberlizenzverträge)
  3. Behauptung von Gesetzgeber: Lizenzverträge sind keine Urheberlizenzverträge (falsch) – ein Mieter kann ja auch Untermieter sein und weitervermieten, wieso kann also nicht ein Unternehmen auch die Urheberrechte einer SW weiterverkaufen, deren Rechte sie von dem Urheber eingeräumt bekam

HW-Verträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Leasing, Kauf, Miete, Wartung, Systeme (HW+SW)
  2. z. B.: Kauf eines PCs
    1. gekauft anhand einer Produktbeschreibung
    2. im Schaufenster: nur eine Anpreisung = eine Aufforderung zur Anbotslegung; nicht verpflichtend, kein Vertrag
    3. Vertrag anfechten: der Verkäufer hat beim Käufer einen Irrtum veranlasst, nicht zugesicherte Eigenschaften der Produktbeschreibung, Mängel vom Produkt
  3. Vereinbarung von detaillierter Produktbeschreibung
  4. bei Systemverträgen: es folgt eine Abnahme der Produkte (in dieser Phase werden die Produkte auf Produktbeschreibung überprüft), nachher gilt die Gewährleistung
  5. im Gegensatz zu den SW-Verträgen wird oft auch die Lieferung der Produkte vereinbart (Abholung Vor-Ort, Lieferung ins Haus - Transport)
    1. wichtig ist dabei die Frage des Übergangs der Gefahr beim Transport, manchmal auch die Transportversicherung notwendig/nützlich
  6. Vereinbarung der Installation – Installationsbedingungen (wie z. B. die Mindestanforderungen) für eine erfolgreiche Durchführung einer Installation vom Verkäufer
  7. Vereinbarung der Einsatzbedingungen des Produktes (z. B.: Betrieb nur in einem klimatisierten Raum)
  8. bis zur Abnahme kann der Käufer Ansprüche gegen die Nichterfüllung des Vertrages geltend machen
  9. nach der Abnahme kann der Käufer nur Gewährleistungsansprüche geltend machen
    1. nach der Abnahme beginnt also die Gewährleistungsfrist zu laufen
  10. Teil einer Abnahme ist meistens ein Abnahmetest – man sollte vereinbaren, was und wie getestet wird: Funktionstest und Lastentest
  11. Fallbeispiel: der Käufer hat die Bedingungen für die Fälligkeit der Restzahlung vereitelt = der Käufer will nicht die Abnahme durchführen
    1. nutzt der Käufer das Produkt, so wird es als Abnahme verstanden, auch wenn es zu keiner ausdrücklichen Abnahme kommt/gekommen ist (sonst würde ja kein Käufer die Abnahme unterschrieben und das Produkt nutzen)
  12. Zahlungsregelung
    1. die Gegenleistung für eine Lieferung ist die Zahlung
    2. meistens wird die Zahlung in mehrere Zahlungen unterteilt: Vorrauszahlung, Zahlung bei Installation, Zahlung bei Abnahme usw.
    3. Verzugskosten vereinbaren – sowohl für den Lieferanten als auch für den Käufer – falls Sittenwidrigkeit vorliegt -> Vereinbarung nicht gültig
  13. Gewährleistung
    1. Behebung, Preisminderung, Umtausch, Vertragslösung – Rückabwicklung des Vertrags
  14. Systemvertrag: mehrere Verträge bezüglich SW und HW zusammengebunden
    1. Gesetzgebung: ein Teil des Systemsvertrags kann aufgelöst werden, und somit das ganze Systemvertrag, auch wenn die Verträge rechtlich nicht eine Einheit bilden, sondern wirtschaftlich
    2. bei unterschiedlichen Lieferanten ist es schwierig, Auflösung des Systemvertrags nur dann möglich, wenn eine gegenseitige Abhängigkeit und Bedingtheit der einzelnen Verträge vereinbart wurde – aber hier müssen auch die jeweiligen Verträge voneinander nachweislich abhängig sein (nur „vereinbarte Abhängigkeit“ reicht nicht)
    3. aus der Sicht des Käufers ist es deshalb sehr günstig, von einem einzigen Lieferanten alles zu beziehen, auch wenn es der Lieferant nicht selbst liefert, sondern einen Vertrag mit anderen Lieferanten unterschreibt, denn der Käufer ist nur zu dem einen Vertrag verpflichtet und diesen kann er als ganzen klagen
      1. wird vielleicht teuerer, weil der Generalunternehmer (=GU) für sein unternehmerisches Risiko einen "GU-Zuschlag" zusätzlich kalkuliert
  15. Wartungsvertrag
    1. Beschreibung der Wartungsleistung (für Beispiele siehe SW-Verträge)
    2. für näheres siehe SW-Verträge und Wartungsvertrag bei einer SW
    3. Dauer-Schuld-Verhältnis – deshalb sollte man die Dauer bestimmen
      1. nützliche Vereinbarungen: Kündigungsfrist, bei Nichteinhaltung des Vertrages fristlose Kündigung
  16. Mietvertrag
    1. Beschreibung der Zahlung siehe Kaufvertrag
    2. Lieferung, Installation, Abnahme – siehe SW-Vertrag
  17. Leasing
    1. sinnvoller und öfter bei HW wie bei SW
    2. Unterschied Miete und Leasing – siehe SW-Vertrag
    3. Probleme bei Leasing – siehe SW-Vertrag

Produkthaftung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. besondere Form der Schadenersatzhaftung
  2. Vorraussetzung für eine Schadenersatzhaftung:
    1. Verursachung eines Schadens durch das Verhalten eines anderen
    2. in meisten Fällen auch schuldhafte Verursachung
    3. außer schuldhaften Verursachung muss es auch rechtswidrig sein
    4. Fallbeispiel: ein Autounfall
    5. bei der Klage muss der Geschädigte das Verschulden des Schädigers nachweisen, auch die Kausalität und die Rechtswidrigkeit
  3. bei Produkthaftung ist es anders, als bei Schadenersatzhaftung
  4. ist auf Verletzung eines Vertrages gestützt
  5. Schadenersatzanspruch hat jemand, der mit dem Produzenten in gar keinem Vertragsverhältnis steht
    1. Produzent, dessen Produkt mir einen Schaden verursacht hat, steht in keinem Vertragsverhältnis zu mir
    2. normalerweise könnte ich also gegen dem Produzenten gar nicht vorgehen
    3. aber mit dem Produkt, das mir den Schaden verursacht hat, ist die Kausalität gegeben
  6. Vereinheitlichung durch die EU-Richtlinie für Produkthaftung
    1. der Produzent eines Produktes ist Schadenersatzpflichtig gegen jeden Schaden, den ein Produkt durch seine Fehler (die des Produktes) verursacht wird – Design-, Konstruktions-, Material-Fehler
    2. eine Erfolgshaftung – schuldensunabhänging
  7. ein Produkt ist eine bewegliche körperliche Sache
  8. sehr sensible SW – kann zu heftigen Folgen führen (SW im Bordcomputer eines Flugzeugs: Verletzung, Tod, Katastrophe)
  9. SW zwar eine unkörperliche Sache, bei Verträgen wird sie aber „verkörperlicht“ und wird somit als körperliche Sache betrachtet
  10. Hersteller von sensibler SW sollten daran denken, dass sie sich gegen eine Produkthaftung schützen – versichern lassen
  11. der Geschädigte kann sich an jeden aus der Produktionskette wenden (bei komplexer Produktion) – vielleicht, weil z. B. der Produzent im Ausland sitzt, aber der Generalimporteur nicht
    1. die Klage wird dann an den Produzent weitergegeben – der Angeklagte kann immer seinen Vormann angeben