TU Wien:Advanced Aspects of IT-Law VU (Haslinger, Grechenig)/WS18 - Mitschrift 1. Vorlesungsteil (Keiler)

Aus VoWi
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Disclaimer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dieser Text gibt nur die subjektive Wahrnehmung des Autors in stark verkürzter Form wieder und nicht den Vortrag des Lehrveranstaltungsleiters.

Allgemeines zum 1. Teil (15.10.18 & 8.11.18)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Thema des ersten Vorlesungsteils: "Einführung in das Vertragsrecht, das Europäische Privatrecht und die internationalen Dimensionen." [1]

Folgende Informationen wurde im Vortrag [1] mündlich angeführt:

  • Die erste Einheit stellt einen allgemeinen Überblick über die Thematik dar, die Zweite den Part mit dem Inhalt, welcher zur Prüfung kommt.
  • Es gibt keine Übung, es wird im Rahmen der Abschlussprüfung in den ersten 30 min der Inhalt dieser zwei Einheiten abgefragt.
  • Es wird ein Beispiel gegeben, welches dem der zweiten Einheit ähnlich ist (etwas einfacher), die notwendigen Gesetzestexte für die Argumentation sind auf einem extra Blatt gegeben.

1. Vorlesungseinheit (15.10.18)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Vorlesung [1] wurden von Herr Keiler mündlich und schriftlich drei Fragen präsentiert:

  1. Wer hat schon einmal etwas bei Amazon bestellt?
  2. Warum haben Sie Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Flug mit 4 Stunden Verspätung ankommt?
  3. Was bedeutet binnen angemessener Frist?

Diese drei Fragen wurden in der ersten Einheit in einem Dialog, mündlich mit den TeilnehmerInnen der Vorlesung besprochen.

Es wird an dieser Stelle nochmal explizit darauf hingewiesen, dass der nachfolgende Text nur die subjektive Wahrnehmung des Autors in stark verkürzter Form wiedergibt und nicht den Vortrag des Lehrveranstaltungsleiters. Es gibt keine Garantie für eine Vollständigkeit des Inhalts sowie deren Richtigkeit. Diese Mitschrift soll in keiner Form als Referenz dazu dienen "was in der Vorlesung besprochen wurde".

Zur ersten Frage:[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei Amazon handelt es sich um einen internationalen Konzern.

Was ist ein Vertrag?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Ein Vertrag ist eine übereinstimmende Willenserklärung.
  • Amazon entschiedet wann der Vertrag entsteht.

Wann entsteht ein Vertrag?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wenn im Bestellprozess beahlt wird, bekommt der/die KäuferIn eine Bestätigung über die Bestellung welche ein Angebot zur Angebotslegung (1. Schritt des Vertragsschlusses) darstellt.

Der Vertrag wird von Amazon erst angenommen, wenn der/die KäuferIn die Bestätigung über den Versand der Ware erhält.

Welches Recht gilt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts. Es wird nicht ausschließlich Gerichtsbarkeit der Gerichte des Bezirks Luxemburg Stadt vereinbart.

Hierbei ist wichtig, dass trotz dieser Formulierung das Kollisionsrecht nicht abbedingt werden kann (ROM I Verordnung).

Anwendbares Recht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wichtig ist zwischen Verbraucher und Unternehmen zu unterscheiden.

Verbraucher

  • Zwingende Regeln des Verbrauchers dürfen nicht weggenommen werden.
  • Da Amazon eine amazon.at Plattform anbietet, kommt eine Mischung aus Luxemburg und Österreichischem Recht zum Tragen. Das Verbraucherrecht ist einseitig zwingend und darf nur zum Vorteil des Verbrauchers ausgelegt werden. Die AGB dürfen dieses zwingende Recht nicht verändern. Die Richter richten sich meist nach der Gerichtsbarkeit des Verbrauchers (Verbraucherrecht).
  • Man kann somit in Österreich (Wien) klagen (Brüssel 1a Verordnung). Der Verbrauchergerichtsstand ist tragend.

Was ist ein Kaufvertrag?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Immer 2 Geschäfte
  • Kauf ist Entgelt gegen Eigentum

Was ist Besitz?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Wenn man ein Recht daran hat. Hierzu gehört auch der Wille.

Diverses (im Laufe des Vortrages wurden allgemeine Themen ebenfalls behandelt)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Titel und Modus an Geistiger Leistung (Source Code) = Urheberrecht
  • Urheberrecht kann nicht übertragen werden.
  • Bei Software gibt es kein Patent.
  • An Software kann man kein Eigentum haben.

Zur zweiten Frage:[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unterschied zwischen Richtlinie und Verordnung beachten!

Fluggastrechte-Verordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  • Annullierung
  • Überbuchung
  • Abflugverspätung

Die Ankunftsverspätung ist in der Verordnung nicht geregelt.

  • EU Sekundär- und Primärrecht
  • Europäisches Recht besitzt Anwendungsvorrang!

Flugverkehr[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Montrealer Übereinkommen über Flugverkehr (kommt vor normalem Recht wie EU-Recht)

1. Verfahren

  • Flugverspätung: Ausgleichsleistung nur wegen EUGH Beschluss (Rechtsfolgenanalogie für Annullierung zur Ankunftsverspätung)
  • EUGH Entscheidung: Flug kommt an, wenn Türen offen und es möglich ist auszusteigen.

2. Verfahren

Problem mit Ankunftsverspätung

  • Verordnung: "Geld für Unannehmlichkeit"
  • Montreal Abkommen: "Schadenersatz" = Schaden den man nachweisen muss

Wichtig: Unterschied zwischen Verordnung und Richtlinie!

Diverses[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Fluggastrechte: nicht Anspruch aus Beförderungsvertrag.
  • Bei Flugverspätung ist das ausführende Flugunternehmen verantwortlich.
  • Was ist eine Pauschalreise? Ein Unternehmen, welches zwei touristische Leistungen durch einen Veranstalter als Paket anbietet.

Zur dritten Frage:[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Begriff der nicht definiert ist: "undefinierter Rechtsbegriff"[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Wortinterpretation: z.B. 10 Leute sind eine Gruppe
  • Teleologische Interpretation: Warum steht das drin?
  • Systematische Interpretation

Beispiel (Wochenmarkt - Vertragsrecht):[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schild auf dem ein durgestrichener Hund ist.

  • Interpretation: Teleologisch warum? z.B. wegen der Hygiene
  • Vertragsrecht: nicht Wortlaut sondern was wollte man damit bezwecken?

Diverses[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mängelrüge bei Software - Problem -> Im Vertrag vergessen diese auszuschließen. Problem muss gerügt werden und reproduzierbar sein.

Quellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

[1] Keiler, Stephan (2018): 280.118 Advanced Aspects of IT-Law. (Vortrag, 15.10.2018). Wien: E280 - Institut für Raumplanung.

2. Vorlesungseinheit (08.11.18)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Vorlesung [2] wurden wie zuvor erwähnt ein Übungsbeispiel in einem Dialog mit den TeilnehmerInnen der LVA bearbeitet. Dieses Beispiel soll zeigen, was von uns bei der Prüfung erwartet wird und welche Themen für den ersten Vorlesungsteil relevant sind.

Aufgrund des Urheberrechts wir hier nicht näher auf dieses Beispiel eingegangen. Es wird an dieser Stelle nochmal explizit darauf hingewiesen, dass der nachfolgende Text nur die subjektive Wahrnehmung des Autors in stark verkürzter Form wiedergibt und nicht den Vortrag des Lehrveranstaltungsleiters. Es gibt keine Garantie für eine Vollständigkeit des Inhalts sowie deren Richtigkeit. Diese Mitschrift soll in keiner Form als Referenz dazu dienen "was in der Vorlesung besprochen wurde".

Allgemein relevante Schritte bei der Analyse eines Rechtsfalls:[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Parteien aufschreiben
  • Bedingungen prüfen (Bei Unternehmensgründung, was ist zu tun bzw. wurde vergessen)
    • Gewerberecht
    • Gesellsch. Recht
    • Mietrecht
    • Versicherung(en)
    • Arbeitsrecht
  • Ansprüche
    • Welcher Gerichtsstand ist zuständig, nach welchem Recht? (UN-Kaufrecht)
    • iPR Kollisionsnormen bzw. ROM I Verordnung
    • Zuständigkeit der Vollstreckung, Brüssel 1a
  • Verbraucher
    • Privilegiert (z.B. als Österr. Verbraucher nach Österr. Recht)
      • nicht nach UN-Kaufrecht sonder Brüssel 1a oder Rom I
  • Verschulden
  • 2 Ebenen der Gewährleistung (wird unterschieden nach bewegten und unbewegten Sachen)
    • 2. Ebene nur wenn erste nicht zumutbar
  • Schadenersatz oder Mangelfolgeschaden
    • Schaden, Vertragsverl., Kausalität, Verschulden
    • Kann nur zum Teil ausgeschlossen werden
    • Beweislastumkehr (Verschulden von Erfüllungsgehilfen)
    • Mängelrüge Obliegenheit

Im Allgemeinen sollten die oben genannten Punkte berücksichtigt werden. Speziell zu beachtet werden sollten auch die 3 Rechtsebenen (iNT-, EU-, NAT-Recht), sowie Unterschiede, wenn als Privatperson oder als Geschäft eingekauft wird.

Diverses[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Herr Keiler hat uns im Vortrag [2] darauf hingewiesen, dass wir ihn bei Fragen sehr gerne kontaktieren können (mit der Mail im TU-Adressbuch).

Quellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

[2] Keiler, Stephan (2018): 280.118 Advanced Aspects of IT-Law. (Vortrag, 08.11.2018). Wien: E280 - Institut für Raumplanung.