TU Wien:Daten- und Informatikrecht VU (Haslinger)/Wiederholungsfragen Ausarbeitung

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Eine Ausarbeitung der Wiederholungssfragen im Skriptum.

Jede(r) ist herzlich eingeladen mitzuhelfen!

Mit der Formatierung und den Überschriften müsste man sich etwas überlegen.

Stand: Skriptum 2008 (2. Auflage)

Legal Basics[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

1. Was ist Recht? Versuchen Sie den Begriff zu erklären.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Summe von durch Menschen gesetzten Vorschriften, die von einer staatlichen Autorität ausgehen und sanktioniert bzw. zwangsweise durchgesetzt werden können.

Recht dient dazu Ordnung zu schaffen und das menschliche Zusammenleben in geordnete Bahnen zu lenken.

2. Welche Elemente charakterisieren einen Staat?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Staatsgebiet
    Ist durch völkerrechtliche Verträge als Territorium festgelegt.
  • Staatsgewalt
    Ein Herrschaftssystem zur Ausübung der hoheitsrechtlichen Macht. Dazu gehört im Wesentlichen eine Regierung und Verfassung.
  • Staatsvolk
    Wird durch nationale Gesetze rechtlich qualifiziert (Staatsbürgerschaft).
  • Souveränität
    Bestehend aus der der Völkerrechtsunmittelbarkeit (d.h. sie sind direkt dem Völkerrecht untergeordnet ohne rechtliche Zwischenschichten) und der der Kompetenz-Kompetenz (d.h. es ist definiert, wer im Staat die Kompetenzen vergeben darf)
  • Anerkennung
    im völkerrechtlichen Sinne sollte auch Anerkennung anderer Staaten existieren. Staaten entscheiden selbst, wen sie ein Mitglied in der Staatengemeinschaft akzeptieren. (Einseitige Völkerrechtliche Erklärung, es kann vorkommen das ein Staat von einigen anerkannt wird, von anderen aber nicht), Mit der Anerkennung kommt auch in der Regel der Aufbau und Unterhalt von diplomatischen Beziehungen dazu.

3. Was bedeutet Souveränität?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Unabhängigkeit eines Staates von anderen Staaten.

  • Äußere Souveränität
    Völkerrechtsunmittelbarkeit. Ein Staat ist keiner Herrschaftsgewalt eines anderen Staates unterworfen, sondern ist nur an das Völkerrecht gebunden.
  • Innere Souveränität
    Kompetenz-Kompetenz: Selbstorganisation. Die Selbstbestimmtheit im Sinne der eigenen staatlichen Gestaltung.

4. In welchem Kontext ist die Anerkennung wichtig?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Aufbau bzw. Unterhalt von diplomatischen Beziehungen.

5. Was bedeutet Kompetenz-Kompetenz und Völkerrechtsunmittelbarkeit?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Kompetenz über die eigenen innerstaatlichen Kompetenzen und z.B. die Zuordnung dieser zu ändern (staat kann eigenständig gestaltet werden).

Die Völkerrechtsunmittelbarkeit wird mit äußerer Souveränität gleichgesetzt und bedeutet, dass der Staat keiner Herrschaftsgewalt eines anderen unterworfen ist (nur an selbst mitgestaltetes Völkerrecht gebunden).

6. Warum gibt es in modernen demokratischen Staaten Gewaltentrennung?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Gewalten sind so voneinander funktional getrennt, aber kooperieren gegenseitig. Sie werden getrennt (in Demokratien horizontal, bzw. auf mehreren Ebenen) damit man solchen Gewaltkonzentrationen (wie bei Autokratien) entgegenwirkt und Missbrauchstendenzen vorbeugt. (Theorien nach Montesqueu)

7. Was ist der Unterschied zwischen vertikaler und horizontaler Gewaltenteilung?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Horizontale Gewaltenteilung ist die Aufteilung der Staatsgewalt in Legislative, Exekutive und Judikative.

Vertikale Gewaltenteilung ist die Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Behörden, die für kleinere Gebiete im Land zuständig sind, bzw. Behörden die für das ganze Land zuständig sind. → Föderalistisches Prinzip.

8. Nennen und erklären Sie kurz die Staatsgewalten.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Herrschaftssystem zur Ausübung und zwangsweise auch Durchsetzung des Gesetzes. Die Einteilung erfolgt in

  • Legislative
    gesetzgebende Gewalt
  • Exekutive
    ausführende Gewalt zur Vollziehung der Gesetze
  • Judikative
    rechtsprechende Gewalt

9. Was sind „checks & balances“ und in welchem Verhältnis stehen sie zur Gewaltenteilung?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Netz, welches durch die wechselseitige Einwirkungsmöglichkeiten und die kooperative Verknüpfung der getrennten Gewalten untereinander entsteht, nennt man „checks & balance“.

10. Erklären Sie den Rechtsnormbegriff.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Rechtsnorm versteht man entweder eine gesetzliche Regelung oder eine auf gesetzlicher Grundlage ergangene Vorschrift generell-abstrakter Natur. Da sie für eine Vielzahl von Sachverhalten wirkt, ist sie abstrakt; aufgrund der Wirkung für eine Vielzahl von Personen ist sie generell. (soll positives, vom Menschen erzeugtes Recht mögichst genau erfassen)

11. Welche Ausprägungen von Rechtsnormen gibt es und wie sind diese charakterisiert?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Zwangsnormen
    sind Sollensanordnungen die bei Nichtbefolgung staatlich-organisierte Sanktionen mit sich ziehen. (was soll getan/gelassen werden)
  • Zwangsnormvollzugsnormen
    regeln die Befugnis, wer eine bestimmte Zwangsnorm durchsetzen soll. Sie regelt also die Zuständigkeit. (wer soll es durchsetzten)
  • Erzeugungsnormen
    ermächtigen Körperschaften zur Rechtsgestaltung und Rechtssetzung. Sie „organisieren“ den Staat. (wer oder was darf Rechtsnormen erzeugen)

12. Durch welche 2 Bestandteile ist eine Rechtsnorm vollständig bestimmt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine vollständige Rechtsnorm besteht aus einem Gebotsteil und einem Sanktionsteil. Fehlt einer dieser Teile, spricht man von einer Rechtsvorschrift.

13. Was ist für eine Zwangsnorm charakteristisch?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

siehe 11

Anmerkung: Eventuell dass Zwangsnormen im Gegensatz zu Zwangsvollzugsnormen und Erzeugungsnormen staatliche Sanktionen nach sich ziehen.

14. Was ist eine Zwangnormvollzugsnorm?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weist einer Instanz die Befugnis zu, eine Zwangsnorm zu vollziehen. Sie regeln die Zuständigkeiten der Zwangsnormen.

15. Was versteht man unter einer Erzeugungsnorm? Nennen Sie ein (fiktives) Beispiel.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Erzeugungsnorm ermächtigt Körperschaften zur Rechtsgestaltung und Rechtssetzung. Sie „organisieren“ den Staat dahingehend, wer Rechtnormen erzeugen darf. „Im Quadranten zz-plural-z-alpha, ist die ITA (Intergalagtic Teleportation Association) für die Regelung des Teleportationsgesetzes zuständig“

16. Wozu dienen Legaldefinitionen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sie definieren Begriffe innerhalb des Gesetzes um sprachliche Unschärfe auszuschließen.

17. Verfassen Sie eine (fiktive) Legaldefinition als Beispiel.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hochfilzen: „Jemandem mit beiden Händen an die Fußknöchel fassen und sich dann langsam an Innen- und Außenseite des Beines in Richtung Schritt vortasten.“

18. Wie lässt sich das Inkrafttreten einer Rechtsnorm bestimmen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Entweder findet sich am Ende des Textes ein Zeitpunkt des Inkrafttretens, sonst tritt die Rechtsnorm grundsätzlich um 0 Uhr des Tages nach dem Tag der Kundmachung in Geltung.

19. Was bedeutet Legisvakanz?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bezeichnet den Zeitraum zwischen Erlass und Inkrafttreten einer Rechtsnorm.

20. Nach welchen Aspekten lässt sich der Geltungsbereich einer Rechtsnorm charakterisieren?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Persönlicher Geltungsbereich, räumlicher Geltungsbereich, sachlicher Geltungsbereich, zeitlicher Geltungsbereich

21. Wie kann der Adressantenkreis bestimmt sein? Führen Sie für beide Arten ein Beispiel an.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

individuell ("Frau Müller") oder generell (alle "Staatsbürger" oder "Verbraucher" z.B.)

22. Erklären Sie den sachlichen Geltungsbereich.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Er bezieht sich auf die Verhaltensweisen an die die Rechtsschrift tatbestandsmäßig anknüpft. (Bsp "töten ist verboten" umfasst auch "erwürgen" etc.)

23. Wie kann eine Rechtsnorm enden?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Zeitablauf (z.B. "dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft")
  • durch auflösende Bedingung (z.B. bis zum Erlass einer spezielleren Verordnung)
  • durch Derogation, also Aufhebung durch eine andere Norm
  • durch Aufhebung per Entscheid eines dazu berechtigten Organs (z.B. durch den VfGH)

24. Ist die Rückwirkung einer Rechtsvorschrift möglich? Gibt es Ausnahmen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Gesetz kann auch zurückwirken wenn dies „sachlich gerechtfertigt“ ist. Für strafrechtliche Bestimmungen gilt der strengere Maßstab der Europäischen Menschenrechtskonvention, die ein Zurückwirken im Strafrecht verbietet.

25. Was bedeutet "Derogation"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Den Vorgang, mit dem die Rechtssetzungsautorität das Ende der Geltung und/oder Verbindlichkeit einer Rechtsvorschrift anordnet. Hierbei gibt es die formelle(Art. XY StGB wird hiermit aufgehoben) und die materielle Derogation (soweit anderes abweicht, wird es hiermit aufgehoben)

Derogation ist aber auch möglich und kann eintreten, ohne dass diese explizit durch eine Derogationsklausel angeordnet ist. Hier gelten die Grundsätze:

  • späteres (älteres) Recht derogiert früheres (jüngeres) Recht
  • spezielles Recht derogiert generelles Recht
  • generelles Recht derogiert nicht spezielles Recht

Wichtig ist, dass immer derselbe Sachverhalt anders geregelt werden soll.

26. Wie können Rechtsnormen untereinander vernetzt sein?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vernetzung von Rechtsnormen: Häufig werden vom Gesetzgeber bestimmte Termini vorausgesetzt (z.B. stehlen von „fremden“ Sachen). Solche Begriffe können stillschweigend vorausgesetzt werden, es kann ein ausdrücklicher Verweis auf eine bestehende Regelung verwendet werden und mit Hilfe der Ermächtigung können Rechtssetzungsautoritäten andere Staatsorgane zur Erlassung von sekundären Rechtsvorschriften „beauftragen“.

27. Skizzieren Sie den Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung nach derogatischer Kraft.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Grundprinzipien der Verfassung
  2. (EU-Recht)
  3. Verfassungsrecht
  4. einfache Gesetze
  5. Verordnungen
  6. Urteile und Bescheide

28. Wie lässt sich Verfahrensrecht abgrenzen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verfahrensrecht/Prozessrecht lässt sich über den Begriff der Zwangsnormvollzugsnormen charakterisieren. Es dient der Durchsetzung von öffentlichem und privatem Recht.

29. Welche Theorien gibt es zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Interessenstheorie und die Subjektionstheorie/Subordinationstheorie und die Subjekttheorie.

30. Warum ist die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht wichtig?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beim Privatrecht werden die Interessen des Einzelnen gewahrt. Beteiligte Parteien stehen sich als gleichberechtigte Partner gegenüber. Beim öffentlichen Recht geht es um die Interessen der Allgemeinheit, eine der beteiligten Parteien ist hier hingegen mit „Hoheitsgewalt“ ausgestattet. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil es häufig zu Problemen bei der Abgrenzung kommt, sodass eine Zuordnung nicht immer eindeutig ist.

31. Erläutern Sie den Begriff Privatautonomie.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Privatautonomie bedeutet, dass die Rechtssubjekte im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen (müssen eingehalten werden) ihre Interessen nach eigenem Ermessen untereinander rechtswirksam gestalten können (es besteht also Freiheit und Möglichkeit der Selbstbestimmung, Beispiel: Verträge aushandeln)

32. Was ist der Unterschied zwischen zwingendem und dispositivem Recht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zwingendes Recht kann nicht durch privatautonome Rechtsgestaltung außer Kraft gesetzt werden, während dispositives Recht abweichende Regelungen unter den Parteien zulässt.

33. Welche Funktionen hat dispositives Recht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dispositives Recht kann unvollständige Verträge ergänzen („Fallback“), bei der Auslegung von widersprüchlichen oder missverständlichen Verträgen helfen und zeigt, wie sich der Gesetzgeber einen ausgewogenen Vertrag vorstellt.

34. Was ist ein Rechtssatz bzw. eine Rechtsnorm?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Rechtsordnung besteht aus Rechtsnormen, welche wiederum aus Tatbestand und Rechtsfolge besteht. Rechtsnormen sind Sollensanordnungen, die für bestimmte aber abstrakt umschriebene Situationen oder Verhaltensweisen (Tatbestand) bestimmte rechtliche Konsequenzen (Rechtsfolgen) vorsehen.

35. In welchem Zusammenhang stehen Tatbestand und Sachverhalt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die konkrete Situation auf die die Rechtsnorm angewandt wird, heißt Sachverhalt. Der Tatbestand beschreibt abstrakt und allgemein jene Lebenssituationen/Verhaltensweise, für die Rechtsfolgen angeordnet werden. Die Verknüpfung beider erfolgt über die Subsumtion.

36. Erklären Sie anhand eines frei gewählten Beispiels die Subsumtion.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Prüfung, ob ein Sachverhalt einen Tatbestand und damit alle einzelnen Merkmale erfüllt, nennt man Subsumtion. Beispiel: Ist das Auto eine Sache im Sinne von §XY ZAB? Hypothese: Das Auto könnte eine Sache im Sinne von §XY ZAB sein. Obersatz: Sachen sind gem. §XY ZAB nur körperliche Gegenstände. Untersatz: Ein Auto ist ein körperlicher Gegenstand. Schlusssatz: Ein Auto ist eine Sache.

37. Welche Methoden der Interpretation kennen Sie? Erklären Sie diese kurz.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Wortinterpretation: Es geht um die Interpretation von einzelnen Begriffen, Sätzen oder Absätzen. Deren Auslegung erfolgt im äußerst möglichen Wortsinn. (verbalinterpretation von Wörtern und grammatikalische Interpretation von Sätzen)
  2. Systematische Auslegung: Es geht um die Frage, welche Position die auslegungsbedürftige Norm im Gesamtgefüge der Rechtsordnung einnimmt.
  3. Historische Interpretation: Recht als verfestigte, in Normen gegossene Politik: Der Gesetzwerdung gehen häufig ausführliche und begründete Vorentwürfe voran (Regierungsvorlagen, Abschlussberichte, ...).
  4. Teleologische Interpretation: Es geht um die Auslegung, also Sinn und Zweck von Regelungen. Bei der Auslegung ist auf die klare Absicht des Gesetzgebers abzustellen.

38. Können Sie folgenden Verweis erklären? BGB/. I Nr. 33/2002 (NR: GP XXI RV 777 AB 934 S. 89. BR: 6541 AB 6566 S. 683.)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2002_33_1/2002_33_1.pdf

Bundesgesetzblatt 1, 33. Bundesgesetz, Jahrgang 2002. Die 21. Gesetzgebungsperiode (GP) wurde im Nationalrat (NR) als Rechtsvorlage (RV) eingebracht, die sich unter der Nummer 777 in den Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrats wiederfindet. Der Ausschussbericht (AB) des Nationalrats findet sich unter Nr. 934 in den vorher genannten Beilagen. Die Debatten sind im Stenografischen Protokoll ab Seite 89 nachzulesen. Der Gesetzgebungsbeschluss des Nationalrats findet sich unter Nr. 6541 der Beilagen zum Stenografischen Protokoll des Bundesrates (BR) und der Abschlussbericht (AB) des Bundesrates unter Nr. 6541 der Beilagen. Die Debatten des Bundesrats sind ab Seite 683 im Protokoll nachzulesen.

39. Was ist eine Interpretation ex lege?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

ex lege: „Aus dem Gesetz“, „Kraft Gesetzes“, Auslegungsregel

40. Worin unterscheidet sich authentische Interpretation von anderen Methoden?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Gegensatz zu anderen Auslegungsmethoden ist die authentische Interpretation ein Werkzeug des Gesetzgebers, welches ihm erlaubt ein Gesetz auf eine verbindliche Art zu erklären.

41. Worin unterscheidet sich Lückenfüllung von Interpretation?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Häufig finden sich Fälle, für die kein entsprechendes Gesetz vorhanden ist. In solchen Fällen greift unter gewissen Umständen die Lückenfüllung. Zu so einem Fall kann es kommen, wenn bei der Wortinterpretation die Auslegung im äußerst möglichen Wortsinn überschritten wird.

42. Welche Arten von Lückenfüllung kennen Sie?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Arten von Lückenfüllung: Analogieschluss, Umkehrschluss oder Größenschluss.

43. Was ist das telos einer Rechtsnorm? Welche Schwierigkeiten ergeben sich dabei?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

„telos“ ist der Sinn und Zweck von Regelungen. Diese Interpretationsart ist die schwierigste Form der Auslegung, da man leicht subjektive Auffassungen einfließen lässt.

44. Wann verwendet man eine teleologische Reduktion?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Falle das ein Gesetz zu viel regelt bzw. zu viele Tatbestände erfasst, die angesichts des Zwecks der Rechtsvorschrift gar nicht in dessen Regelungskreis fallen dürften.

45. In welchem Rechtsgebiet sind Analogien verboten? Welcher Grundsatz gilt hier?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der Wortinterpretation sind Analogien verboten. Hier gilt der Grundsatz der Rechtssicherheit („keine Strafe ohne Gesetz“).

46. Darf sich ein Richter einer Entscheidung aufgrund einer unklaren Rechtslage entziehen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Obwohl eine widerspruchsfreie und klare Rechtssetzung angestrebt wird, ist dies in der Praxis nicht immer gegeben. In solchen Fällen muss der Richter entscheiden und darf sich nicht darauf berufen, dass die Rechtslage unklar ist. Es muss dem Gesetz eine Antwort entlockt werden (Interpretationsarten).

47. Wie lässt sich Auslegung und Analogie abgrenzen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Auslegung (Wortinterpretation) erfolgt im äußerst möglichen Wortsinn und das ist auch die Grenze des Wortlauts. Die Abgrenzung von Auslegung und Analogie bestimmt ebendiese Grenze des Wortlauts der strafrechtlichen Norm.

48. Warum ist das Völkerrecht besonders und welche Bedeutung kommt ihm zu?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Völkerrecht bezeichnen wir die Rechtsregeln, die das Verhältnis unter den einzelnen Staaten regeln. Neben dem grundsätzlich anderen Adressatenkreis gibt es keinen zentralen Gesetzgeber und keine konkrete Behörde, die Völkerrecht zwangsweise durchsetzt. Es ist hinsichtlich Internationalisierung der Menschenrechte, überstaatlichen Mindeststandards und Kooperationsmechanismen von Bedeutung.

49. Welche Völkerrechtssubjekte kennen Sie?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Souveräne Staaten und Internationale (nichtstaatliche) Organisationen (INGO und IGO) sind Völkerrechtssubjekte. Das Individuum/der Einzelmensch ist mediatisiert und damit kein Völkerrechtssubjekt

50. Wie lassen sich internationale Organisationen beschreiben? Wie werden sie gegründet?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Internationale Organisationen werden durch Verträge von mindestens zwei Völkerrechtssubjekten ins Leben gerufen und sind auf Dauer angelegt, sind in der Regel über nationale Grenzen hinweg tätig und erfüllen überstaatliche Aufgaben.

51. Wie unterscheiden sich IGOs und INGOs? Was bedeuten die Abkürzungen? Nennen Sie Beispiele.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • IGO (Intergovernmental Organization) stehen für die staatlichen internationalen Organisationen mit völkerrechtlichem Gründungsvertrag (EU, UNO, etc.).
  • INGO (International Nongovernmental Organization) sind meist private Vereinigungen, die dem nationalen Recht ihres Heimatstaates unterworfen sind. Sie verfolgen meist humanitäre oder sonstige nichtwirtschaftliche Ziele. (Greenpeace, Amnesty International, etc.)

52. Kann ein Individuum Völkerrechtssubjekt sein? Erörtern Sie diese Problematik kurz.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Individuum wird im Völkerrecht mediatisiert. Normen und Regelungen wirken nicht unmittelbar, sondern nur unter den eigentlichen Völkerrechtssubjekten. Dafür müssen manche Materien durch Transformationsgesetze in innerstaatliches Recht überführt werden. Die Internationalisierung der Menschenrechte führt zur Anerkennung des Individuums/Einzelmenschen als partielles Völkerrechtssubjekt.

53. Was versteht man unter „partieller Völkerrechtssubjektivität"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unter partieller Völkerrechtssubjektivität versteht man z.B. transnationalen Wirtschaftsunternehmen und speziellen Nichtregierungsorganisationen bestimmte völkerrechtliche Rechte und Pflichten zuzuordnen.

54. Wo findet sich eine exemplarische Aufzählung der wichtigsten Völkerrechtsquellen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Artikel 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes (wichtigstes Rechtssprechungsorgan der Vereinten Nationen mit Sitz in Den Haag).

55. Welche Völkerrechtsquellen kennen Sie? Erklären Sie kurz jede dieser Quellen.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Bi und multilaterale völkerrechtliche Verträge: Diese Rechtsquelle ist in der Praxis am wichtigsten. Die Verträge werden bi- (zwischen 2 Völkerrechtssubjekten) oder multilateral (zwischen mehreren Mitgliedsstaaten) abgeschlossen.
  • Völkerrechtsgewohnheit: Durch „lang andauernde Übung“ (consuetudo) und „Rechtsüberzeugung“ (opinio iuris) kann Gewohnheitsrecht zum gesatzten Recht hinzutreten
  • Allgemeine Rechtsgrundsätze: Allgemeine, gemeinsame, immanent wichtige Prinzipien, die durch Rechtsvergleich aus allen interstaatlichen Rechtsordnungen abgeleitet werden können (Derogationsprinzipien, im vertraglichen Bereich [Verträge müssen erfüllt werden] oder die Verpflichtung zu Schadenersatz).

56. Was bedeutet Ratifikation?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ratifikation bezeichnet die völkerrechtlich verbindliche Erklärung der Bestätigung eines abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrages durch die Vertragsparteien. (Ratifikation = gültig / rechtskräftig machen).

57. Worin unterscheiden sich bilaterale von multilateralen Verträgen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bilaterale Verträge werden zwischen zwei Völkerrechtssubjekten geschlossen, während multilaterale Verträge zwischen mehreren Mitgliedsstaaten geschlossen werden.

58. Unter welchen Voraussetzungen kann Gewohnheitsrecht völkerrechtlich verbindlich werden?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Voraussetzungen sind die lang andauernde Übung und die Rechtsüberzeugung, also die Überzeugung der rechtlichen Verbindlichkeit der Norm.

59. Nennen Sie Beispiele für allgemeine Rechtsgrundsätze im Sinne des Völkerrechts.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

neuere Gesetze vor Älteren, speziellere Gesetze vor Allgemeineren, Verträge müssen eingehalten werden, Auflösung von Verträgen unter extremen Umständen.

60. Warum ist die Durchsetzung von Völkerrecht schwierig?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch das Fehlen von zentralen Organen der Rechtsdurchsetzung und durch das Fehlen einer Institution auf überstaatlicher Ebene wird die Durchsetzung des Völkerrechts erschwert.

61. Erklären Sie den Unterschied zwischen Repressalie und Retorsion.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Repressalie: völkerrechtswidrige Zwangsmaßnahmen, Einstellung von Zahlungen, Boykott, Strafzölle, Handelsembargos etc. gehören dazu. Sie dienen der Herstellung von vertragskonformen Zuständen im Falle eines vertragsbrüchigen Partners. Sie müssen gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. ("Letztes Mittel")
  • Retorsion: Eine Alternative zur Repressalie. Es handelt sich um völkerrechtskonforme Zwangsmaßnahmen, welche auf diplomatischer Ebene passieren, wie zum Beispiel der Abbruch von diplomatischen Beziehungen.

62. Wie kann das System der Vereinten Nationen die Durchsetzung des Völkerrechts garantieren?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch den Internationalen Gerichtshof in Den Haag wurde ein (juristisches) Organ geschaffen, das das Völkerrecht mit juristischen Mitteln garantieren soll, wobei die Gerichtsbarkeit auf freiwilliger Unterwerfung beruht. Ein politisches Organ stellt der Sicherheitsrat dar, der zur Friedenssicherung dienen soll. Er darf sämtliche erforderliche Zwangsmaßnahmen vornehmen und kann auf Bedrohungen auch mit militärischer Gewalt reagieren. (5 ständige und 10 nichtständige Mitglieder)

63. Wann wurde Österreich Mitglied der Europäischen Union?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am 1.1.1995 wurde Österreich Mitglied der EU.

64. In wie weit ist die EU eine supranationale Organisation? Welche Charakteristika hat eine solche?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Supranationalität bedeutet, dass - anders als im Völkerrecht - Kompentenzen von nationaler Ebene auf eine höhere Ebene verlagert werden. Die supranationale Organisation vermag verbindliche Beschlüsse zu fällen, die Vorrang gegenüber nationalem Recht haben und teilweise direkt für die Individuen in den Mitgliedsstaaten verbindlich werden. Die 1. Säule der EU (EG - Europäische Gemeinschaften) ist supranational, da von dieser ausgehendes Recht teilweise direkt auf Individuen der Mitgliedsstaaten angewendet wird.

65. Erörtern Sie kurz das System der 3 Säulen. Welche davon sind intergouvernemental?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die erste Säule umfasst die supranationalen Gemeinschaften (siehe 64.), die zweite Säule umfasst die Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die dritte Säule umfasst die Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Die zweite und dritte Säule sind intergouvernemental.

66. Skizzieren Sie die Geschichte der europäischen Gemeinschaften (EG KS, EAG, EWG).[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

EGKS 1952(befriestet auf 50 Jahre), EWG und EAG 1957(römische Verträge), Vertrag über die EU (Vertrag von Maastricht) 1993, Vertrag von Amsterdam 1999, Vertrag von Nizza 2003

67. Was ist das „Cassis de Dijon"-Prinzip und warum ist es bedeutend?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beim Cassis de Dijon Prinzip geht es um einen „Präzedenzfall“. Es ging um das Verbot der Vermarktung eines Johannesbeerlikörs „Cassis“ aus Dijon Frankreich, welcher gegen Deutsche Alkoholgehaltsbestimmungen verstieß. Daraufhin klagte die REWE Group mit Erfolg. Man stellte fest, das Handelshemmnisse, die durch unterschiedliche Gesetzte etstehen nur dann hingenommen werden muss, wenn die nationalen Gesetze zur Wirksamkeit einer steuerlichen Kontrolle, Schutz der öffentlichen Gesundheit, Verbraucherschutz oÄ. nützlich sind. Diese Bedingungen traf nicht auf das Verbot der Vermarktung zu. Deswegen gilt das Prinzip der einmaligen Zulassung. „Etwas, das in einem Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss in jedem anderen Mitgliedsstaat zugelassen werden“.

68. Welche Bedeutung kommt dem Vertrag von Maastricht zu?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beim Vertrag von Maastricht wurde die Entwicklung zu einer politischen, statt nur wirtschaftlichen Union vorangetrieben und enthält wesentliche Änderungen (Wirtschafts-Währungsunion [Euro]).

69. Warum prägt gerade die erste Säule das "praktisch relevante" Europarecht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weil die erste Säule supranationales Recht behandelt (Europäische Gemeinschaft), das teilweise direkt angewendet wird.

70. Warum sollte man den Begriff „EU-Richtlinie" streng genommen vermeiden?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für die mitgliedsstaatliche Rechtanwendung sind in der Regel bloß Rechtsakte der EG (1. Säule) von Belang. Streng genommen gibt es also keine "EU-Richtlinien" oder "EU-Verordnungen", sondern lediglich "EG-RL" bzw. "EG-VO".

71. Nennen und erklären Sie die Organe der EG.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Der Rat der EG: jeder Mitgliedsstaat ist durch ein Regierungsmitglied vertreten. Es ist das zentrale Rechtssetzungsorgan der EG. (meist die Fachminister)
  • Die Kommission der EG: Sie hat das Initiativmonopol, der Rat erlässt in der Regel nur auf Vorschlag der Kommission Rechtsakte. (27 Kommissare die auf Vorschlag der Mitgliedsstaaten aber trotzdem unabhängig von diesen ernannt werden.
  • Das Europäische Parlament: Der zweite Teil der Legislative der EG (neben dem Rat) mit 785 Mitgliedern die alle 5 Jahre von den Bürgern der Mitgliedsstaaten direkt gewählt werden.
  • Der Europäische Gerichtshof: Das oberste Gericht der EG, die Hauptaufgabe liegt in der Rechtskontrolle bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts.

72. Welche Bedeutung und Funktion haben Vorabentscheidungen des EuGH?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sollte die Entscheidung eines nationalen Gerichts davon abhängen, ob ein bestimmter Gemeinschaftsrechtsakt gültig ist oder wie ein solcher auszulegen ist kann das Verfahren unterbrochen werden und die Frage dem Gerichtshof zur "Vorabentscheidung" vorgelegt werden. Sie haben in der Praxis eine große Bedeutung, da die Entscheidungen für die nationalen Gerichte verbindlich sind. Vorabentscheidungen klären Unklarheiten im europäischen Gesetzen.

73. Welche Differenzierung besteht zwischen Primär- und Sekundärrecht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Primärrecht: EG-Organe haben sich mit gewissen paneuropäischen Politiken zu befassen (Verkehr, Umwelt, ...), verpflichtet die Kommission zur Überwachung der Fairness des Wettbewerbs zwischen Mitgliedsstaaten, EG-Organe werden dazu berufen, Sekundärrecht zu erlassen, Regelung der 4 bekannten Freiheiten (Warenverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit).
  • Sekundärrecht: Von Gemeinschaftsorganen geschaffene Rechtsakte, dazu zählen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen.

74. Nennen Sie die 4 Freiheiten des EGV. Wann können diese Grundsätze durchbrochen werden?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Warenverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Diensleistungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit. Diese dürfen nur durch "zwingende" Gründe (z.B. Gesundheitsschutz) und "Allgemeininteresse" eingeschränkt werden.

75. Erörtern Sie den Unterschied zwischen Verordnungen und Richtlinien.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verordnungen sind mit innerstaatlichen Gesetzen vergleichbar, sie gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat und sind also nicht mehr in nationales Recht überzuführen. In Richtlinien sind Ziele festgelegt, welche es zu erfüllen gilt. Mitgliedsstaaten müssen diese Ziele durch eigene neue Gesetze oder durch Änderung der alten einhalten

76. Skizzieren Sie das Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(Skriptum Seite 60): Vorverfahren (1. Anhörung des Mitgliedsstaates(2 Monat Frist), 2. Stellungnahme der Kommission mit erneuter Fristsetzung(2 Monat Frist), 3. Fruchtloser Fristablauf), Gerichtliches Verfahren (1.Klageerhebung vor dem EuGH, 2. Feststellungsurteil des EuGH, 3. Bei Untätigkeit erneute Fristsetzung, 4. Erneute Klage mit erneutem Urteil und eventuell Zwangsgeld).

77. Warum nennt man die Europäische Kommission „Hüterin der Verträge"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als „Hüterin der Verträge“ überwacht die Kommission die Einhaltung des Europarechts durch die EU-Mitgliedstaaten und kann gegebenenfalls Klage gegen einen EU-Staat beim Europäischen Gerichtshof erheben.

78. Wann sind Richtlinien ausnahmsweise unmittelbar anwendbar?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die unmittelbare Verbindlichkeit von Richtlinien erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: Fristablauf (Umsetzungsfrist für Richtlinie ist abgelaufen), Berechtigender Inhalt (nur Rechte, keine Pflichten für Bürger), Ausreichende Bestimmtheit (konkret formuliert, direkt anwendbar).

Technik & Recht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

79. Erklären Sie, in welcher Weise Technik und Recht verflochten sind.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Technik und Recht bedingen einander, allein durch den rasanten technischen Fortschritt und die globale Vernetzung wird Regulierung, Kontrolle und Kanalisierung durch rechtliche Vorschriften und Rahmenbedingungen notwendig. Dadurch kann das Recht die Technik in eine bestimmte Richtung lenken.

80. In welcher Hinsicht ist Recht statisch und Technik dynamisch? Welche Konsequenzen hat das?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die technische Entwicklung besitzt eine ungeheure Dynamik, sie verändert sich schnell und laufend. Das Recht zeichnet sich durch statische Strukturen aus, die sich nicht flexibel und zeitnah an die dynamischen Veränderungen der Technik anpassen lassen.

81. Erörtern Sie den Faktor „Sprache" in Hinblick auf die Strukturprobleme des Technikrechts.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gerade in Bezug auf Technik ist es sehr schwer Gesetzestexte für Laien verständlich zu formulieren. Da die Sachverhalte immer komplexer werden und Gesetzt relativ allgemein gestaltet werden muss (um teilweise mit der dynamischen Entwicklung mithalten zu können) wird dies noch erschwert (z.B. Erklärung von Proxy-Servern). Darüber hinaus ändert sich die Sprache unter anderem wegen der Globalisierung schnell.Allerdings gilt der Grundsatz „Unkenntnis schützt vor Strafe nicht“ , deswegen müssen alle Gesetzestexte für jedermann verständlich sein.

82. Skizzieren Sie rechtliche Probleme im Internet. Wodurch sind diese strukturell bedingt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die rechtliche Problematik im Internet: aufgrund der schieren Größe, umfassenden Nutzung, starken Automatisierung und dezentralen Konzeption ist das Internet weitgehend kontrollresistent. Des Weiteren haben sich neue Kriminalitätsformen gebildet, welche nicht mehr an körperliche Tatobjekte angeknüpft werden können. Täter handeln ohne geographische Grenzen und erhöhen den potentiellen Opferraum maßgeblich. Durch die internationalen inhomogenen Rechtslagen wird dies noch komplizierter. (S. 68-69) Zusätzlich gilt das Analogieverbot im Strafrecht, wodurch die Gesetze auf neue technische Entwicklungen teilweise nicht anwendbar sind.

83. In welchen Phasen läuft Geldwäsche ab? Was bedeutet Smurfing?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Geldwäsche lässt sich in 3 Phasen gliedern:

  1. Placement/Einspeisung (Bargeld wird in den Finanzkreislauf eingespeist, durch Einzahlung kleiner Teilbeträge auf Offshore-Konten mittels „Smurfing“ [dabei wird ein Großer Geldbetrag in kleinere (sogenannte „Smurfs“) aufgeteilt], welche die Beträge in mehreren Tranchen auf ein Sammelkonto überweisen).
  2. Layering/Verschleierung (Es wird durch eine Vielzahl an Transaktionen versucht die Quelle des Geldes zu verwischen [Scheingeschäfte, Auslandszahlungen, Scheingesellschaften und Strohmänner]).
  3. Integration/Rückführung (Das in der Herkunft verschleierte Geld wird in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückgebracht, erhält legalen Anschein [u.a. durch Versteuerung]).

84. Was sind „Dual Use Technologies"? Nennen Sie einige Beispiele.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dual-Use-Technologie kann sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden. Zum Beispiel: Hochgeschwindigkeits-Zentrifugensysteme zur Urananreicherung, aber auch für zivile Zwecke in der Pharmakologie.

85. Wo gilt Recht? Wie groß ist der Gebotsbereich? Was sind sinnvolle Anknüpfungspunkte?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Staat darf all jene Belange regeln wo ein sinnvoller Anknüpfungspunkt besteht (Territorialprinzip, Flaggenprinzip, Personalitätsprinzip, Universalitätsprinzip, Real oder Schutzprinzip und Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege).

  • Territorialprinzip: Alle Personen sind der Hoheit und den Gesetzen des Staates unterworfen sind, auf dessen Territorium sie sich jeweils befinden. Im Strafrecht bedeutet dies für Österreich, dass die Strafverfolgungsbehörden alle Taten, die im Inland begangen werden, unabhängig von der Nationalität des Täters oder des Opfers dem österreichischen StGB unterstellen können.
  • Flaggenprinzip: Erweiterung des Territorialitätsprinzips, welches je nach Registrierung von Schiffen und Luftfahrzeugen Handlungen, die an Bord stattfinden, unter die spezifische (durch die Registrierung bestimmte) Rechtsgewalt stellt.
  • Personalitätsprinzip: Dieses Prinzip bildet den Gegenpart zum Territorialprinzip und geht davon aus, dass ein Individuum demjenigen Rechtssystem unterworfen ist, dem es persönlich z.B. als Staatsbürger angehört.
  • Universalitätsprinzip: Dem Schutz des Universalitätsprinzips unterliegen Rechtsguter, an denen ein gemeinsames internationales Interesse besteht. So kommt jedem Staat ein originäres Recht bestimmte für alle Staaten gleichermaßen gefährliche Straftaten zu verfolgen. Beispiele wären Luft- und Seepiraterie sowie Völkermord.
  • Real- oder Schutzprinzip: Der Staat Österreich kann im Strafrecht den Schutz seiner Rechtsgüter auch auf das Ausland erstrecken, wenn sich Straftaten im Ausland gegen ihm zugehörige Rechtsgüter richten.
  • Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege: Gemäß diesem Prinzip kommt laut StGB in Fällen, wo grundsätzlich nach geltendem Recht die Strafgewalt eines anderen Staates besteht, diese aber nicht ausgeübt wird, österreichisches Strafrecht zur Anwendung.

86. Was steckt hinter dem Begriff "Universalitätsprinzip"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dem Schutz des Universalitätsprinzips unterliegen Rechtsgüter, an denen ein gemeinsames internationales Interesse besteht. (z.B. Luft-, Seepiraterie, Völkermord, ...).

87. Welcher Unterschied besteht zwischen aktivem und passivem Personalitätsprinzip?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Aktiv: Ahndung des (strafrechtlichen) Verhaltens der eigenen Staatsbürger.
  • Passiv: Regelt, wie weit ein Staat die Folgen von (strafrechtlichen) Verstößen gegen eigene Staatsbürger im Ausland regeln darf.

88. Wie beurteilen Sie internationale Rechtsdurchsetzung im Vergleich zu nationaler?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Internationale Rechtsdurchsetzung ist durch die teilweise stark inhomogenen Rechtslagen sehr schwierig und Zeitaufwändig.

89. Wo ist Recht durchsetzbar? Wo kann die Verletzung einer Norm sanktioniert werden?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Stichwort Sanktionsbereich: Grundsätzlich kann ein Staat sein Recht nur auf seinem Staats- beziehungsweise Hoheitsgebiet durchsetzen (in der Regel: Sanktionsbereich = Hoheitsbereich). Ausnahmen bestehen im Falle besonderer völkerrechtlicher Verträge.

90. Was ist Asyl? Wie funktioniert diplomatisches Asyl? Geben Sie ein Beispiel.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aus Gründen politischer, rassischer oder religiöser Verfolgung besteht ein rechtlicher Anspruch auf Asyl (Zufluchtsort). Diplomatisches Asyl ist, wenn ein Staat seine Botschaft welche auf fremden Territorium liegt, für verfolgte Personen zu Asylzwecken öffnet.

91. Was verstehen Sie unter internationalem Strafrecht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Internationales Strafrecht ist im weitesten Sinn als Überbegriff für strafrechtliche Gegebenheiten mit jeglichem internationalen Bezug gesehen. Im engeren Sinn sind jene eigenständigen innerstaatlichen Normen gemeint, die die Geltungsbereiche der einzelnen nationalen Strafrechtsordnungen voneinander abgrenzen.

92. Was unterscheidet IPR von internationalem Strafrecht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das internationale Privatrecht IPR unterscheidet sich vom internationalen Strafrecht insofern, als es den Schwerpunkt auf Regeln legt, die bestimmen, welche Privatrechtsordnung auf Grund gegebener Anknüpfungspunkte durch das inländische Gericht anzuwenden ist.

Die IPR-Vorschriften haben selektive Funktion: Sie bestimmen von mehreren - durch privatrechtliche Sachverhalte mit Auslandsberührung tangierte - Privatrechtsordnungen diejenige, die für die Beurteilung der Rechtsfrage im gegenständlichen Fall maßgeblich ist. Das formale Ziel ist internationale Harmonisierung der Entscheidungen bei kollisionsrechtlichen Fragen.

93. Erklären Sie, was sich hinter dem Begriff „ordre public" verbirgt.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Internationale Privatrecht stellt die Grundsätze für die Anwendung fremden Rechts auf, die nur durch die Anwendung der Vorbehaltsklausel (sogenannter „ordre public“) eingeschränkt werden kann. Unter dieser besteht keine Anwendungspflicht, wenn das Ergebnis der Anwendung fremden Rechts inländische Grundwerte verletzen würde.

94. Welche Leitprinzipien der IPRG/EVÜ (Europäisches Schuldvertragsübereinkommen) kennen Sie?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Leitprinzipien des IPRG/EVÜ sind:

  • Grundsatz der Parteiautonomie: Die Wahl des anzuwendenden Rechts durch die Parteien ist der beherrschende Anknüpfungspunkt im internationalen Vertragsrecht.
  • Grundsatz der stärksten Beziehung: Sachverhalte mit Auslandsberührung sind nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
  • Grundsatz der Amtswegigkeit: Von Amts wegen hat die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Anknüpfung, die Ermittlung und die Anwendung des fremden Rechts zu erfolgen. Ist fremdes Rechts maßgebend, ist es "wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich" anzuwenden.
  • Grundsatz der Rück- und Weiterverweisung (Renvoi): Wenn das berufene ausländische Kollisionsrecht nicht eigenes Recht zur Anwendung bringt, sondern auf die "lex fori" zurückweist (Rückweisung) oder auf eine dritte Rechtsordnung weiterverweist (Weiterweisung) spricht man von "renvoi".
  • Beachtlichkeit des ordre public (Vorbehaltsklausel): Wenn das Ergebnis der Anwendung einer Bestimmung des an sich maßgebenden fremden Rechts "mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar

ist", ist an Stelle der inkompatiblen Bestimmung des maßgebenden ausländischen Rechts die funktional einschlägige Regelung des österreichischen Sachrechts anzuwenden. Gegen das "ordre public" verstoßen würde beispielsweise der Wunsch eines bereits verheirateten Muslimen mit einer muslimischen Frau in Österreich eine polygame Ehe einzugehen, obwohl sein bzw. ihr Heimatstaat Polygamie erlauben würde.

95. Welches Prinzip gilt für Immaterialgüterrecht im IPRG?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es finden sich Spezialregelungen im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht. „Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.“ Immaterialgüterrechte, das sind Patent-, Marken- und Musterschutzrechte, richten sich grundsätzlich nach dem Territorialitätsprinzip: Maßgebend ist demnach das Recht des Staates, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wurde.

96. Wie geht man grundsätzlich bei einer zivilrechtlichen Klage mit internationalem Bezug vor?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vorgangsweise bei einer Klage: Zu aller erst wäre der Gerichtsstand zu klären, da sich der Lauf des Verfahrens nach dem Zivilprozessrecht des Gerichtsstandes richtet. Anschließend ist das internationale Privatrecht des Gerichtsstandes zu klären. In Europa: Die Vollstreckung wird von jedem EU-Mitgliedstaat durchgeführt, wenn ein Urteil eines EU-Staates vorliegt, unabhängig von welchem. (S. 80f)

97. Was gilt bezüglich der Wahl des Gerichtsstandes bei internationalen Verträgen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Gerichtsstand kann bei internationalen Verträgen vereinbart werden. Ist kein Gerichtsstand vereinbart, so ist es der Wohnort bzw. Geschäftssitz des Beklagten. Der Gerichtsstand kann auch in einem Drittstaat vereinbart werden.

98. Welche Säule der EU ist für europäische Strafrechtsdurchsetzung relevant?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die dritte Säule (PJSZ -- Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen).

99. Was ist der EUHB? Was ist der Hauptunterschied zum bisherigen Auslieferungsrecht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

EUHB: Der Europäische Haftbefehl führt zu einer EU-weiten Fahndung. Durch das Auslieferungsabkommen sind alle Mitgliedsstaaten im Falle schwerer strafrechtlicher Tatbestände (mit mindestens 3-jähriger Freiheitsstrafe) zur Auslieferung (auch der eigenen Staatsbürger) verpflichtet. Der Unterschied zum bisherigen Auslieferungsrecht liegt unter anderem darin, dass weder ein Bewilligungsverfahren noch eine diplomatische Verständigung stattfinden muss, sondern die Vollzugsbehörden direkt zusammenarbeiten.

Grund- und Freiheitsrechte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

100. Warum ist man mit Problemen der Grundrechte in der virtuellen Welt konfrontiert?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die verfassungsmäßig verankerten Grund- und Freiheitsrechte sollen (zumindest und vor allem das Recht auf Privatsphäre und Informationsfreiheit) auch in der virtuellen Welt gelten, dafür müssen sie neu überdacht und erweitert werden.

101. In wie weit stehen hinsichtlich Grundrechten verschiedene Interessen im Konflikt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Häufig stehen sich widersprüchliche Interessen gegenüber: Die Online-Durchsuchung (u.a. Bundestrojaner) als Werkzeug der Strafverfolgung im staatlichen Interesse steht im Spannungsfeld mit dem Schutz der Privatsphäre. Es geht also darum persönliche Daten zu schützen und andererseits die oft durchaus legitimen Interessen von Dritten auf Durchbrechung der Anonymität und Herausgabe von Daten. Weiters sei Meinungsfreiheit, Verleumdung, Online-Tauschbörsen und Terrorismus zu bedenken.

102. Wie lassen sich Grundrechte definieren?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die in der Verfassung eines Staates festgeschriebenen und damit staatlich garantierten Freiheitsrechte des Individuums gegenüber der Staatsmacht, nennt man Grundrechte. Diese sind beständig, dauerhaft und gesichert einklagbar.

103. Was ist der Sonderfall der „Drittwirkung" der Grundrechte? Was ist der Regelfall?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unter Drittwirkung versteht man eine Auswirkung der Grundrechte im Verhältnis der Bürger untereinander, im Regelfall sind die Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.

104. Welchen Rechtsquellen entstammen Grundrechte?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Regelfall sind Grundrechtskataloge in den nationalen Verfassungen formuliert (österreichisches Bundes-Verfassungsgesetz, deutsches Grundgesetz, schweizerische Bundesverfassung). Auch in Sekundärgesetzen finden sich oft weitere Grundrechte. Alternativ können völkerrechtliche Verträge als Rechtsquelle für Grundrechte dienen (Europäische Menschenrechtskonvention). Weiters werden in vielen Fällen Grundrechte bloß aus allgemeinen Rechtsprinzipien abgeleitet.

105. Erläutern Sie den Grundgedanken der Naturrechtsphilosophie.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Laut der Naturrechtsphilosophie gibt es grundlegende Grundsätze des Rechts, die jeder Mensch von Natur aus mit unveräußerlichen und unverletzlichen Rechten besitzt (unabhängig von Alter Geschlecht Hautfarbe etc.). Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit gehören dazu.

106. Welche Lehre bildet den Gegenpol zur Philosophie des Naturrechts?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Den Gegenpol bildet der Rechtspositivismus, welcher bloß die positive Setzung zulässt. Kodifiziertes Recht bildet die oberste Maxime.

107. Was versteht man unter "überpositives Recht"? Kennen Sie ein Synonym?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mensch- beziehungsweise Naturrechte sind überstaatliche „ewige“ Rechte, sie gelten also grundsätzlich auch ohne eine förmliche Umsetzung in geschriebenes Recht.

108. Welche Lehre beendete den Diskurs zwischen den 2 Normbegründungslehren?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Historische Schule beendete zu Beginn des 19. Jahrhunderts den Normbegründungsdiskurs zwischen Rechtspositivisums und Naturrechtslehre.

109. Wann fand die Allgemeine Erklärung der Menschrechte statt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach dem 2. Weltkrieg mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948.

110. Wie ist die historische Entwicklung der Menschrechte charakterisiert?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Entwicklung der Grundrechte ist weder ein einheitlicher noch kontinuierlicher Prozess und ist lokal zersplittert.

111. Wo finden sich die Hauptentwicklungsstränge der Ausgestaltung der Grundrechte?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Hauptentwicklungsstränge finden sich in England, Frankreich, Nordamerika und Deutschland.

112. Was ist die Magna Charta Libertatum? In welche zeitgeschichtliche Epoche fällt sie?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Magna Charta Liberatum legte eine Bindung des englischen Herrschers an Rechte, die dem Adel und den Freien in England zustanden. Dadurch wurde ein gewisses Minimum an Rechtsschutz gegen königliche Willkür garantiert. Die Magna Charta Libertum fällt in die Epoche des Mittelalters.

113. Nennen Sie Meilensteine der Grundrechtsentwicklung in England im 17. Jhdt.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die "Magna Charta Liberatum", die„Petition of Right“, das „Agreement of the People“, den „Habeas Corpus Act“, die „Bill of Rights“ und der „Act of Settlement in England“.

114. Was ist ein Petitionsrecht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Petition ist ein Gesuch. Als Petitionsrecht wird das Recht bezeichnet, eine Eingabe an alle Stellen und Ämter zu richten, angehört zu werden und in der Folge keinerlei Benachteiligungen befürchten zu müssen. Recht eine Bitte oder Beschwerde an die Volkvertreter zu richten.

115. Was versteht man unter der „Bill of Rights of Virginia"? Gibt es in England ein Pendant?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der „Bill of Rights“ von Virginia wurde erklärt, dass alle Menschen von Natur aus gleich und frei sind, ihr Leben und Eigentum unverletzlich sind und jede Form der Staatsgewalt vom Volke ausgehen solle. Pedant in England ist wohl die „Petition of Right“. (Anm.: Ich denke es gibt kein Pendant in England, da sich dort die Rechte meist nur auf das Parlament und dessen Rechte richtet, aber keine allgemeine Erklärung der Rechte aller Menschen gab)

116. In wie weit ist die Unabhängigkeitserklärung für die Grundrechtsentwicklung relevant?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die amerikanische Unabhängigkeitserklärung sicherte den Menschen einige bis heute geltende Grundrechte zu, so wurden das Leben, die Freiheit und das Streben nach Glück zu unveräußerlichen Naturrechten. Dies war ein sehr bedeutender Schritt und hatte sicher noch großen Einfluss auf die Entwicklung der Grundrechte.

117. Die Verfassung der Vereinigten Staaten regelt welche zentralen Gesichtspunkte?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sie regelt eine föderale Republik im Stil des Präsidialsystems mit ausgeprägter Gewaltenteilung („checks and balances“).

118. Warum sind die ersten 10 Zusatzartikel zur amerikanischen Verfassung besonders relevant?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die „Bill of Rights“ waren die ersten 10 Zusatzartikel zur amerikanischen Verfassung, sie sind deshalb so bedeutend, weil sie die erste einklagbare und somit durchsetzbare Grundrechteordnung darstellte und heute noch in Kraft ist.

119. Welche Rolle spielt der U.S. Supreme Court in der Grundrechtsentwicklung der USA?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Meilenstein für die gerichtliche Überprüfung der Legislative an der Verfassung ist die berühmte Entscheidung des US Supreme Court. Damit war klar, dass gesetzgeberische Aktivität an den verfassungsrechtlich verankerten Grundrechten zu messen ist.

120. Welche Entwicklungen fanden in Frankreich in Folge der Revolution 1789 statt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Während der französischen Revolution wurden Menschen- und Bürgerrechte durch die Nationalversammlung erklärt.

121. Was verbinden Sie mit dem Stichwort „Paulskirchenverfassung"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

1849 entwickelte die Frankfurter Nationalversammlung einen Grundrechtskatalog für den Entwurf der deutschen Reichsfassung, die sogenannte „Paulskirchenverfassung“. (Berufsfreiheit, Freizügigkeit, Briefgeheimnis, Pressefreiheit, Meinungsfreiheit etc.), sie trat allerdings nie in Kraft durch eine Revolution gegen die Nationalversammlung.

122. Wie wirkt sich die NS-Zeit auf die Entwicklung der Grundrechte in Europa aus?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Zeit des Nationalsozialismus wurden Grundrechte teilweise außerkraftgesetzt (Reichstagsbrandverordnung).

123. Nennen Sie einige der wichtigsten Etappen der Grundrechtsentwicklung auf internationaler und europäischer Ebene und nennen sie dabei grob in welche Zeit diese fallen.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (aber keinen völkerrechtlich verbindlichen Charakter).
  • 1950 Die Europäische Menschenrechtskonvention wurde ausgearbeitet und trat 1953 in Kraft.
  • 1975 KSZE-Schlussakte von Helsinki, Anerkennung der universellen Bedeutung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für Frieden und Wohlstand der Welt.
  • 2000 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
  • 2007 avisiertes Inkrafttreten des Europäischen Verfassungsvertrags (Charta der Grundrechte der EU), scheiterte an gescheiterter Ratifikation.

124. Erläutern Sie das Konzept der Schwurgerichtsbarkeit. Welcher Konnex besteht zur Grundrechtsentwicklung?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die gescheiterte Paulskirchenverfassung hatte Schwurgerichte vorgesehen (diese bestehen aus gewöhnlichen Bürgern ohne rechtswissenschaftliche Kenntnisse). Diese Geschworenen fällten ein Urteil über den Angeklagten. Die Entwicklung solcher Schwurgerichte war eng mit der Entwicklung der Grund- und Freiheitsrechte verbunden.

125. Welchen zentralen Unterschied bzgl. der Geschworenengerichtsbarkeit gibt es zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der USA gibt es ein Recht auf ein Geschworenengericht bei Starvefahren und Zivilklagen ab einen Wert von mehr als 20 Dollar. In Österreich finden Geschworenengericht nur bei schweren Starftaten statt. (Geschworenengerichte bei 10-20 oder lebenslanger Haft, Schöffengerichte bei Delikten über 5 Jahren und speziell festgelegten in §302, 131, 207 StGB) In den USA ergaben sich oft eigenartige Situationen vor Gericht, bei denen mehr um die Gunst der Geschworenen gebuhlt wurde, als die Sachlage korrekt aufzurollen.

126. Welche 2 Ausprägungen der Idee der Schwurgerichte gibt es in Österreich?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es gibt das Geschworenengericht (3 Berufsrichter, 8 Geschworene, Delikte mit 10 Jahren – lebenslanger Haft) und das Schöffengericht (2 Berufsrichter, 2 Laienrichter, Delikte die die Obergrenze von 5 Jahren überschreiten).

127. Nach welcher Lehre lassen sich die Grundrechte einteilen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Grundrechtsdogmatik ist Jellineks Terminologie nach dem „status subiectionis“ also dem Zustand der Unterwerfung, bis heute verwendet („Statuslehre“).(Einteilung in Leistungsrechte, staatliche Schutzpflichten, Abwehrrechte)

128. Erörtern Sie die Stufe der Abwehrrechte. Welches rechtsstaatliche Prinzip wird verwirklicht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Abwehrrechte („status negativus“): Es handelt sich um die klassischen Grundrechte mit Abwehrfunktion (Recht auf persönliche Freiheit ...). Die Liberalität wird verwirklicht.

129. Welche Rechte besitzt man im „status positivus"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anspruchsrechte („status positivus“) regeln u.a. den Anspruch der Bürger auf staatliche Sozialleistungen, das Recht auf eine Wohnung, das Recht auf Arbeit etc.

130. Was ist die letzte Stufe in Jellineks Theorie?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die letzte (oder mittlere) Stufe sind die Mitgestaltungsrechte („status activus“). Hier geht es um die Mitwirkungsrechte wie u.a. das Wahlrecht und das Mitspracherecht (Anmerkung ist der status positivus nicht die letzte Stufe?)

131. Welche Grundrechtstheorien korrespondieren weitgehend mit Jellineks Modell?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Gleichklang zur Grundrechtstheorie nach den Status von Jellinek lassen sich die liberale, demokratisch und sozialstaatliche Grundrechtstheorie bringen.

132. Wie sind Grundrechte in der österreichischen Rechtsordnung verankert? Nennen Sie mehrere Grundrechte als Beispiele und führen Sie deren Rechtsquellen an.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Österreich sind die Grundrechte nicht in einem zentralen Katalog verankert, sondern auf verschiedenste Gesetze verstreut (Bundesverfassung, Staatsgrundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention, das Datenschutzgesetz, das Zivildienstgesetz, der Staatsvertrag von Wien und Saint-Germain).

  • Recht auf persönliche Freiheit (Art.5 EMRK)
  • Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art.10 EMRK)
  • Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art.7 B-VG, Art.2 StGG)
  • Unverletzlichkeit des Eigentums (Art.5 StGG, Art.1 1. ZPEMRK) (Zusatzpapier Europäische Menschenrechtskonvention)
  • Recht auf Leben (Art.85 B-VG, Art.2 EMRK, Art6. ZPEMRK)
  • Recht auf Datenschutz (§1 Datenschutzgesetz)
  • Recht auf Zivildienst (§2 Zivildienstgesetz)
  • Verfahren vor einem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs 2 B-VG)
  • aktives und passives Wahlrecht (Art.26, 60, 95, 117 B-VG)

133. Wie sind die Grundrechte in Österreich geschützt? Welcher Kontrolle unterliegen sie?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Diese Grundrechte dürfen durch die Vollziehung und durch die einfache Gesetzgebung nicht beeinträchtigt werden. Der Verfassungsgerichtshof sowie alle ordentlichen Gerichte sind mit dem Schutz betraut.

134. Wie können Grundrechte in Österreich durchgesetzt werden?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Alle Grundrechte können durch Beschwerde oder durch Antrag auf Verordnungs- oder Gesetzesprüfung durchgesetzt werden.

135. Erklären Sie was man unter einem „Gesetzesvorbehalt" versteht.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einige Grundrechte sind bloß unter einem sogenannten Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Das heißt dass der einfache Gesetzgeber aus besonders wichtigen Interessen der Allgemeinheit eine Einschränkung des konkreten Grundrechts vornehmen darf. (z.B. wenn Grund- und Freiheitsrechte im Konflikt stehen: z.B. Wenn das Freiheitsrecht des einen das Grundrecht vieler anderer beeinträchtigt).

136. Was ist die „Wesensgehaltssperre"? Sie ist Teil welches Prüfungsschemas?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Über eine Wesensgehaltssperre wird sichergestellt, dass der Wesenskern des Grundrechts nach der Einschränkung erhalten bleibt. Sie ist Teil des Prüfungsschemas des Verfassungsgerichtshofs (Gesetzesvorbehalt).

137. Wann ist ein Eingriff in Grundrechte im engeren Sinn sachlich gerechtfertigt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Eingriff in die Grundrechte ist geeignet, notwendig und verhältnismäßig, wenn der Eingriff der Zweckverfolgung taugt, es keine andere Möglichkeit mehr gibt und eine vernünftige Mittel-Zweck Realtion vorhanden ist.

138. Verdeutlichen Sie die Relevanz der Grundrechte in der Informationsgesellschaft.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Da Information zu einer sehr wertvollen Ressource geworden ist, ist auch der Schluss naheliegend, dass Grundrechte vor allem bezüglich „der Information“ Relevanz besitzen. Sie genießt „selbst“ den Schutz der Grundrechte (Datenschutz, Telekommunikationsgeheimnisse)

139. Wie ist die Meinungsäußerungsfreiheit in Österreich verankert?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Meinungsäußerungsfreiheit ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 10 Absatz 1) und im Artikel 13 Staatsgrundgesetz verankert.

140. Vergleichen Sie die Inhalte der beiden Quellen in regelungstechnischer Hinsicht.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Europäischen Menschenrechtskonvention erweitert das Staatsgrundgesetz um alle Übertragungsmedien.

141. Welche Inhalte sind unter den Schutz der Meinungsfreiheit gestellt? (Aspekte und Beispiele)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Meinung beziehungsweise Äußerung im grundrechtlichen Sinn ist eine gedankliche Stellungnahme zu Fragen wissenschaftlicher, kultureller, technischer oder sonstiger Art, egal ob neu oder die bloße Wiedergabe schon geäußerter Ansichten. Dem Schutzbereich unterliegen folgende Aspekte: Meinungsbildungsfreiheit, die Meinungsäußerungsfreiheit und die Informationsfreiheit.

142. Was ist Meinung im grundrechtlichen Sinn?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Siehe 141.

143. Ist jegliche Zensur in Österreich verboten? Ist die Presse begünstigt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vorzensur ist in Österreich generell verboten. Die Nachzensur ist nach der Veröffentlichung möglich. Die Presse ist begünstigt, da sie keinem Konzessionssystem unterstellt werden darf und nicht durch Beförderungsverbote behindert werden darf. Auch das Redaktionsgeheimnis ist geschützt (Grundrecht Meinungsfreiheit).

144. Welchen Umfang hat die Kommunikationsfreiheit in Österreich?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Informations-, Meinungs- und Medienfreiheit.

Telekommunikationsrecht & E-Commerce-Recht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

145. Was versteht man unter Telekommunikationsrecht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unter dem Sammelbegriff „Telekommunikationsrecht“ versteht man alle Normen jeglicher Form, die der Telekommunikation ihren rechtlichen Rahmen geben (besonders Liberalisierung und Privatisierung des Telekommunikationsmarktes sowie Richtlinien auf europäischer Ebene prägen gesetzliche Bestimmungen).

146. In welchem Verhältnis stehen Rundfunkrecht und Medienrecht historisch?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beim Rundfunkrecht spielten die Inhalte im Wesentlichen keine Rolle, nur die Übertragung der Information lag im Zentrum des Regelungsbereichs. Beim Medienrecht war dies gegensätzlich.

147. Was versteht man unter „Konvergenzbestrebungen im Kommunikationssektor"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es wurde eine Konvergenz im elektronischen Kommunikationssektor angestrebt, da die traditionelle Aufteilung in Telekommunikation und Rundfunk den absehbaren technischen und marktmäßigen Entwicklungen nicht ausreichend gerecht wurde.

148. Welchen Vorgänger hat das TKG 1997?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Vorgänger des TKG 1997 war das Fernmeldegesetz 1993.

149. Warum verwendet man TKG meist mit Zusatz einer Jahreszahl, also z.B. TKG 1997?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ursprünglich wurde das TKG 1997 nur TKG genannt, um es von dessen Nachfolger, dem TKG 2003 unterscheidbar zu machen wurde die Jahreszahl dazugenannt.

150. Welches Telekommunikationsgesetz ist gemeint, wenn von „TKG" die Rede ist?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der Bezeichnung des TKG muss man aufpassen: Die amtliche Abkürzung für das „neue" Telekommunikationsgesetz lautet „TKG 2003", für das „alte" Telekommunikationsgesetz von 1997 lautet das offizielle Kürzel schlicht „TKG". Zur deutlicheren Abgrenzung wird daher oft die inoffizielle Abkürzung „TKG 1997" verwendet.

151. Woran lässt sich erkennen, dass jedes TKG unterschiedliche Ziele verfolgte?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das sie unterschiedliche Ziele verfolgten lässt sich aus den Gesetzestexten selbst, sowie aus der Ausführlichkeit von diversen Unterpunkten erkennen.

152. Welche Novellen zum TKG 2003 kennen Sie?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es gab 2 Novellen, die erste Novelle (durch das BGBl I2004) brachte nur eine einzige Ergänzung, die zweite Novelle war hauptsächlich eine Reaktion auf ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission und eine dritte Novelle war geplant, welche sich der Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung widmen sollte.

153. Was ist mit „Data Retention" gemeint?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

„Data Retention“ bezeichnet die Vorratsspeicherung von Daten.

154. Woraus wurde das Kommunikationsgeheimnis historisch entwickelt? Wo ist es verankert?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Historisch wurde das Kommunikationsgeheimnis als Analogie zum Briefgeheimnis („Snail Mail“) eingeführt. Im Staatsgrundgesetz Art. 10a ist die Unverletzbarkeit des Fernmeldegeheimnisses garantiert.

155. Wo besteht ein Richtervorbehalt, wo ein Gesetzesvorbehalt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Kommunikationsgeheimnis ist durch den Richtervorbehalt stärker geschützt als die Privatsphäre, da hier ein Gesetzesvorbehalt besteht. Diese Vorbehalte sind im Besonderen für die staatliche organisierte Strafverfolgung ausgenutzt. Unter bestimmten Bedingungen ist die Überwachung der Telekommunikation möglich.

156. Ist diese Unterscheidung wichtig? Ist sie sinnvoll?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Unterscheidung zwischen dem Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre und dem Schutz des Kommunikationsgeheimnisses ist überholt und nicht verständlich.

157. Wo erfolgt eine Konkretisierung des Kommunikationsgeheimnisses im TKG 2003?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Konkretisierung des Kommunikationsgeheimnisses erfolgt im §93 TKG2003, wonach nicht nur die Inhaltsdaten, sondern auch die Verkehrsdaten, Standortdaten und die Daten erfolgloser Verbindungsversuche geschützt sind. (Umstände, Zeit und Ort).

158. Wie ist das Kommunikationsgeheimnis strafrechtlich abgesichert?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Strafrechtlich abgesichert ist das Kommunikationsgeheimnis im Strafgesetzbuch unter den Bezeichnungen: „Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses“, „Missbräuchliches Abfangen von Daten“ und „Verletzung von Rechten der Benützer“.

159. Erörtern Sie die Probleme der Online-Kriminalität.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Probleme der Online-Kriminalität sind auf der einen Seite die Herausforderung der Strafverfolgung, die Schwierigkeiten für das traditionelle Strafrecht, auf der anderen Seite eine kriminologisch neue Qualität, ein riesiges potenzielles Opferfeld, die Handlungsmöglichkeiten über geographische Grenzen hinweg und die Anonymisierung der Täter.

160. Welche Täter unterscheidet das funktionale Einheitstätersystem?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Einheitstätersystem unterscheidet zwischen unmittelbarem Täter (nimmt die Ausführungshandlung vor), dem Bestimmungstäter (vorsätzliche Veranlassung einer strafbaren Handlung) und dem Beitragstäter (jemand der vorsätzlich oder fahrlässig zur Ausführung einer Straftat beiträgt).

161. Durch welche Fälle entbrannte die Debatte über die Haftungsproblematik von Providern?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Debatte über die Haftungsproblematik entbrannte mit der Anklage der deutschen Compuserve GmbH vom Amtsgericht München wegen Verbreitung jugendgefährlicher Schriften. In Österreich gab es einen ähnlichen Fall, bei dem der Wiener Provider VIP unabsichtlich Zugang zu kinderpornographischen Inhalten ermöglichte.

162. Durch welche Richtlinie wurde diesem Problem begegnet? Welche Ziele verfolgt sie?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch die E-Commerce Richtlinie (EC-RL). Sie schuf „paneuropäische“ einheitliche Bestimmungen und Rechtssicherheit in der Haftungsproblematik.

163. Was unterscheidet einen Access-Provider von einem Host- und Content-Provider?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Access Provider: Dieser Typ von Provider ist lediglich ein technischer Vermittler und verschafft den Zugang im engeren Sinn. Er vermittelt nur den Zugang zu einem Informationsnetz oder übermittelt darin Informationen. Darunter versteht man einerseits also den „klassischen" ISP, der nur Infrastruktur zur Einwahl bereitstellt und den Zugang zum Datennetz für Endkunden ermöglicht. Andererseits fällt der Carrier, der typischerweise nicht mit dem Zugang für den Einzelverbraucher beschäftigt ist, sondern „IP-connectivity" (Internetkonnektivität) in einem größeren Rahmen abwickelt, ebenfalls in der Qualifikation unter den Terminus "Access-Provider".
  • Content-Provider: Dieser stellt eigene Inhalte und Dienstleistungen aktiv zu r Verfügung. Auch die Spiegelung fremder Inhalte („ mirroring") oder das Moderieren fremder Inhalte (vor allem durch Forenbetreiber oder Moderatoren, die Usercontent redigieren) sind typische Aktivitäten eines Content-Providers.
  • Host-Provider: Dieser auch als Service-Provider bezeichnete, Providertyp speichert fremde Inhalte im Auftrag von Kunden. Er betreibt Anlagen zur Bereitstellung von Diensten und Inhalten (Webserver, Chatserver, Mailserver, Newsserver und so weiter).

164. Welche Artikel der gegenständlichen Richtlinie sind für Haftungsbefreiungen relevant?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Inhaltlich stellt Art. 12 EC-RL eine Haftungsbefreiung für die Durchleitung von Informationen, die vom Nutzer des Dienstes und nicht vom Provider bereitgestellt werden, dar. Art. 13 und 14 EC-RL knüpfen an Caching und Hosting eine Haftungsbefreiung, wenn der Provider bloß vom Nutzer eingegebene Informationen speichert und über die rechtswidrigen Inhalte keine tatsächliche Kenntnis hat und diese nicht offensichtlich sind. Ab Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten muss der Diensteanbieter sofort tätig werden. Der Anbieter muss also diese entfernen oder den Zugang zu diesen sperren. Art. 15 EC-RL schließt eindeutig eine allgemeine Überwachungspflicht oder aktive Nachforschungspflicht der Provider aus.

165. Wie lässt sich das ECG hinsichtlich der umgesetzten Haftungsbefreiungen charakterisieren?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sind die Haftungsbefreiungsvoraussetzungen der §§ 12 bis 17 ECG erfüllt, tritt eine „horizontale" Haftungsbefreiung ein, da im ECG die Begünstigung bezüglich der Verantwortung der Informationsvermittler zentral und umfassend geregelt ist. Ist eine Haftungsbefreiung nach ECG möglich, entfällt jegliche strafrechtliche, zivilrechtliche oder sonst sondergesetzlich normierte Haftung. Umgekehrt bedeutet das Nichterfüllen der Haftungsbefreiungsvoraussetzungen des ECG ergo aber auch keine „automatische" Haftung: Es ist nun weiter zu prüfen, ob eine Haftung vorliegt oder ob eine solche nach allgemeinen Vorschriften ausgeschlossen werden kann.

166. Was bedeutete Garantenstellung? Wie kann sie begründet werden?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Interessant ist ferner die Garantenstellung des § 2 StGB in Hinblick auf die Verwirklichung von Unterlassungsdelikten. Rechtswidrig nach § 2 StGB handelt der, den eine von der Rechtsordnung statuierte besondere Pflicht trifft und diese unterlässt. Eine solche Erfolgsabwendungspflicht oder Garantenstellung kann aus einem Vertrag, aus dem Gesetz oder durch Ingerenz, das heißt aus einem eigenen pflichtenbegründendem Vorverhalten, entstehen. Zivilrechtliche Haftungsgrundlagen finden sich in § 1301 ABGB „Beihilfe", der eine Haftung als Beitragstäter - jedoch nur bei Vorsatz - regelt. Eine Haftung aus „fahrlässiger Unterstützung" bei pflichtwidriger Unterlassung ist außerdem möglich.

167. Welcher Providertyp fehlt in den Legaldefinitionen des § 3 ECG? Warum?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das ECG erfasst regelungstechnisch den Access-Provider und Host-Provider, nicht jedoch Content-Provider. Letzterer stellt den verpönten Inhalt selbst bereit und soll diesen selbst verantworten. Es ist ein allgemein anerkanntes Grundprinzip, dass man für eigene Inhalte auch immer haftbar gemacht werden kann.

168. Warum nennt man die Haftungsausschlüsse nach ECG auch „horizontal"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

siehe 165

169. Durch welche Bestimmungen sind nach dem ECG auch unentgeltliche Dienste erfasst?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Obwohl das ECG grundsätzlich nur für kommerzielle Dienste im weitesten Sinn gilt, werden die Haftungsfreistellungen durch § 19 ECG auf unentgeltliche Dienste ausgedehnt.

170. Warum ist § 17 ECG speziell? Welcher Paragraph stellt noch österreichisches Spezifikum dar?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die §§ 13, 15, 16 und 18 ECG formulieren Haftungsbefreiungen direkt korrespondierend mit der EC-RL. Zusätzlich wurde in Österreich explizit die Haftungsbefreiung des Linksetzers mit § 17 ECG geregelt und mit § 14 ECG Suchmaschinen-Anbieter den Access-Providern haftungsrecht lich gleichgestellt.

171. Sind Nachforschungspflichten der Provider generell ausgeschlossen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ja, es besteht weder eine Verpflichtung einer „allgemeinen" Überwachung der von ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen, noch eine Nachforschungspflicht hinsichtlich rechtswidriger Tätigkeiten.

172. Welche Problematik steckt hinter Unterlassungsansprüchen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 19 Abs. 1 ECG schließt die Anwendbarkeit der Haftungsfreistellungsnormen gegenüber Unterlassungsansprüchen aus. Genau diese sind in der Praxis aber meist relevant, da zuerst dafür gesorgt werden soll, dass das rechtswidrige Verhalten nicht weitergeht, sondern schnellstmöglich unterbunden wird. Zum Beispiel sollen urheberrechtlich geschützte und rechtswidrig auf einer Webseite angebotene Inhalte unverzüglich entfernt werden. Dabei ist der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig - im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch, der meist schuldhaftes Handeln voraussetzt. Die zusätzlich erforderliche Wiederholungsgefahr wird regelmäßig ohne spezielle Prüfung gerichtlich angenommen. Aufgrund dieser relativen Strenge „blüht" in Deutschland das kommerziellen Abmahnwesen. Dabei sind aufgrund der oft grotesken Streitwerte für banale Rechtseingriffe schon bei der ersten Abmahnung enorme Kosten für den Abgemahnten verbunden. Erschwert wurde die Lage für Abgemahnte dadurch, dass in Deutschland die Rechtssprechung lange zugunsten der Abmahner entschied. Jüngste Judikatur des deutschen BGH entschärft die Lage etwas: Bei einfachen Rechtsverletzungen sei die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht gerechtfertigt und die Kosten für die Abmahnung durch den Rechtsanwalt nicht auf den Abgemahnten überwälzbar.

173. Was ist das Herkunftslandprinzip? Wo ist es geregelt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 20 ECG regelt das Herkunftslandprinzip, wonach im „koordinierte Bereich“ (in § 3 ZG definiert) die rechtlichen Anforderungen sich an den Diensteanbieter nach dem Recht jenes Staats, in dem er seine Niederlassung hat, richten. Aus dem Herkunftslandprinzip ergeben sich komplexere Probleme in strafrechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht („race to the bottom", Verbraucherschutzbestimmungen).

174. Welche Ausnahmen kennen Sie vom Herkunftslandprinzip?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ausnahmen von diesem Prinzip finden sich in den §§ 21f ECG.

175. Wie stellt sich die Providerhaftung nach TKG 2003 dar?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Praxis ist es sinnvoll erst die Haftungsfreistellung nach ECG als „Vorfilter" zu prüfen und wenn eine solche nicht besteht weiter zu prüfen, ob und wonach eine Haftung begründet beziehungsweise ausgeschlossen werden kann. Nach dem § 78 TKG 2003 ist die missbräuchliche Verwendung von „Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" geregelt. Missbräuchlich ist die Nachrichtenübermittlung laut § 78 Abs. 1 Z1 TKG unter anderem dann, wenn sie gegen die Gesetze verstößt.

176. Was wissen Sie zum Stichwort „Unterlassung" in Hinblick auf die Providerhaftung nach TKG?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Laut § 2 StGB ist die Begehung durch Unterlassung möglich, wobei jedoch die Garantenpflicht nötig ist (s. 166)

177. Was versteht man unter „Junk" beziehungsweise „Spam"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für vom Empfänger unerwünschte und unverlangte, massenhafte Sendungen mit werbendem Inhalt.

178. Genießt der Begriff „Spam" markenrechtlichen Schutz?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ursprünglich (seit 1936) war der Begriff ein Markenname für Dosenfleisch des Lebensmittelhersteller Hormel Foods Corporation in Deutschland. Ein von Hormel Foods Corp. angestrengter Markenrechtsstreit gegen Hersteller von Anti-Spam-Software um „SPAM" wurde vor dem europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt verloren.

179. Welche Formen von Spam kennen Sie?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weitere Formen neben dem bekannten E-Mail-Spam sind Suchmaschinen-, Link-, Blog-Spam und Spam in Wikis und Instant Messengers. Mobiltelefon-Spam in Form unerwünschter SMS und Mobile Marketing ist ebenfalls eine immer stärker werdende Belästigung.

180. Was bedeutet UBE? Was UCE?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • UBE = Unsolicited Bulk E-Mail
  • UCE = Unsolicited Commercial E-Mail

181. Was ist der Can-Spam Act?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch den 2003 verabschiedeten "CAN-SPAM Act of 2003" wurden in den USA erste nationale Standards für das Versenden von kommerziellen E-Mails geschaffen und eine Durchsetzung und Kontrolle durch die FTC (Federal Trade Commission) geschaffen.

182. Skizzieren Sie die Entwicklung der österreichischen Rechtslage zur E-Mail-Werbung.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Von 1.8.1997 bis 19.8.1999 galt laut § 101 TKG 1997, dass Anrufe - einschließlich der Versand von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmersgenerell untersagt sind.

Mit einer Novelle zum TKG wurde 1999 in Österreich das Versenden von Massen- und Werbe-E-Mails mit Zusatz in § 101 TKG 1997 geregelt, wonach die Zustimmung des Empfängers im Vorhinein erforderlich war. Es handelte sich also um ein sogenanntes „opt-in"-Verfahren - ergo waren UCE (Unsolicited Commercial E-Mail, Unerbetene kommerzielle E-Mail) und UBE {Unsolicited Bulk E-Mail, Unverlangte Massen-E-Mail) verboten.

Am 1.1.2002 trat parallel zum bestehenden § 101 TKG 1997 das ECG in Kraft, das in § 7 ECG ebenfalls eine Regelung gegen E-Mail-Werbung enthält. Laut dieser Bestimmung ist E-Mail-Werbung aber nur dann untersagt, wenn sich der Empfänger in eine „ECG-Liste" bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) - vergleichbar mit der sogenannten Robinson-Liste für den Verzicht auf Papierwerbung - eintragen lässt. Dies ist eine Verwirklichung des „opt-out"-Prinzips.

Seit 20.8.2003 ist das neue TKG 2003 in Kraft. Damit erfolgte auch eine Novellierung des "Spamparagraphen". Die Nachfolgeregelung § 107 TKG 2003 erlaubte UCE an Unternehmen oder Behörden, mit Einschränkungen auch an bestehende Privatkunden, wenn nach dem „opt-out"-Prinzip diese weitere Nachrichten ablehnen können. Massen- oder Werbe-E-Mails an Privatpersonen bedürfen weiterhin der vorherigen Zustimmung des Empfängers nach dem „opt-in"-Prinzip.

Später besann man sich aber wieder eines Besseren: Durch die TKG Novelle 2005 ist seit 1.3.2006 der Versand von unerbetener kommerzieller Kommunikation (UCE) und Massen-E-Mails (UBE) ohne vorherige Zustimmung des Empfängers wieder generell verboten.

Mit der TKG-Novelle 2005 wurde auch der § 7 ECG in § 107 Abs. 3 TKG 2003 eingearbeitet, um dort die Werbe-E-Mail umfassend und zentral zu regeln.

183. Warum spricht man von einem Zick-Zack-Kurs des Gesetzgebers in Österreich?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weil der Gesetzgeber immer wieder zuerst strengere Regelungen gefolgt von einer Abschwächung dieser erließ (siehe Frage 182).

184. In wie weit enthält das ECG „Anti-Spam"-relevante Normen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 7 ECG enthält eine Regelung gegen E-Mail-Werbung. Laut dieser Bestimmung ist E-Mail-Werbung aber nur dann untersagt, wenn sich der Empfänger in eine „ECG-Liste" bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) - vergleichbar mit der sogenannten Robinson-Liste für den Verzicht auf Papierwerbung - eintragen lässt. Dies ist eine Verwirklichung des „opt-out"-Prinzips.

185. Was bedeutet opt-in? In wie weit ist dieses Prinzip in Österreich verwirklicht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Werbe-E-Mails dürfen nur unter vorausgehender ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers zum Erhalt von solchen versandt werden. Damit ist der Empfänger recht umfassend und stark geschützt.

186. Nennen Sie Beispiele für opt-out-Regelungen und beschreiben Sie das Prinzip.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Versand von Werbe-E-Mails ist solange erlaubt bis es zu einem Widerspruch durch den Empfänger kommt. Damit ist bloß ein schwächerer Schutz des Empfängers gegeben. Oft erfolgt der „Widerruf" durch Eintragung in eine Liste bei der Regulierungsbehörde.

187. Erörtern Sie § 107 TKG 2003 ausführlich. (Regel, Ausnahmen, Direktwerbungstricks)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wie schon angesprochen, ist der Versand von Werbemails nun zentral in § 107 TKG 2003 geregelt und bloß bei vorheriger Zustimmung oder dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 107 Abs. 3 TKG 2003 möglich.

§ 107 Abs. 1 TKG 2003 - TELEFONWERBUNG UND FAXWERBUNG[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dieser Paragraph enthält das Verbot der Telefon - und Faxwerbung ohne vorherige Einwilligung bei jederzeitiger Widerrufbarkeit der Ermächtigung.

§ 107 Abs. 2 TKG 2003 - E-MAIL-WERBUNG UND SMS-WERBUNG[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hier ist die Unzulässigkeit der ohne vorherige Einwilligung durchgeführten Werbung per E-Mail oder SMS normiert, wenn sie zu Zwecken der Dire ktwerbung durchgeführt oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

§ 107 Abs. 3 TKG 2003 - AUSNAHMETATBESTÄNDE BEZÜGLICHE-MAIL-WERBUNG[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die nach § 107 Abs. 2 TKG 2003 geforderte Zustimmung kann entfallen, wenn bereits eine Kundenbeziehung besteht, die Kontaktdaten über diese bestehende "customer relationship" erhalten wurden und die „Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt". Das sind solche, die jenen gleichkommen über die bereits zwischen Werbungsempfänger und Versender Geschäfte abgeschlossen wurden. Ferner muss schon bei Beginn der Geschäftsbeziehung (zum Beispiel im Rahmen des Bestellvorgangs) und in jeder Werbe-E-Mail eine klare und deutliche Möglichkeit zur Abmeldung („opt-out") bestehen. Laut § 107 Abs. 3 Z4 TKG 2003 hat der Werbetreibende außerdem die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste zu beachten und die dort eingetragenen Personen von der Zusendung auszunehmen.

§ 107 Abs. 5 TKG 2003 - DIREKTWERBUNGSTRICKS[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Rechtsordnung sieht in den in diesem Paragraphen angesprochenen „Direktwerbungstricks", bei denen der Absender seine wahre Identität verschleiert oder verheimlicht oder bei der eine authentische Adresse zur „Abbestellung" der Nachrichten fehlt, eine gesellschaftlich besonders verpönte Verhaltensweise. Deshalb ist dieser Tatbestand selbst dann erfüllt - verboten und damit strafbar - wenn eine vorherige Einwilligung besteht.

188. Gilt das Herkunftslandprinzip bzgl. der Spamregelungen des TKG? Begründen Sie dies.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 107 Abs. 6 TKG 2003 - EXTRATERRITORIALER GELTUNGSANSPRUCH[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Selbst wenn die Verwaltungsübertretungen des § 107 Abs. 1, 2 oder 5 TKG 2003 nicht im Inland begangen wurden, ist ex lege ein Anknüpfungspunkt an österreichisches Recht normiert. Sie gelten als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht. Damit ist ein extraterritorialer Geltungsanspruch fixiert. Konsequenterweise ist "die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung und anderer Maßnahmen zur Absatzförderung im Weg der elektronischen Post" vom Herkunftslandprinzip nach ECG laut § 21 Z8 ECG ausgenommen.

189. Was ist die „RTR-Liste" oder „ECG-Liste"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die RTR-GmbH führt eine Liste, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die keine Werbe-E-Mails erhalten wollen (= Liste gemäß § 7 E-Commerce-Gesetz, so genannte „ECG-Liste“). Die ECG-Liste betrifft nur Werbung, die per E-Mail verschickt wird.

190. Was bedeutet RTR?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)

191. Wer ist für die Strafen nach § 107 TKG 2003 zuständig?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zuständig sind die 4 Fernmeldebüros, die jeweils für mehrere Länder eingerichtet sind.

192. Wo sind die Strafrahmen für Spammer geregelt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 109 Abs. 3 TKG 2003 - SANKTIONIERUNG ÜBER VERWALTUNGSSTRAFBESTIMMUNGEN

193. Woher kommt der Begriff „Spam"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

siehe Frage 178

Urheberrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

194. Was ist Immaterialgüterrecht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unter Immaterialgüterrecht versteht man die spezielle Systematik der Rechtsordnung, die dem Schutz „geistigen Eigentums" dient.

195. Welchen englischen Begriff kennen Sie für Immaterialgüterrecht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

„Intellectual Property", kurz „IP"

196. Nennen Sie mindestens 5 Materiengesetze des Immaterialgüterrechts in Österreich?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Urheberrecht
  • Markenrecht
  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Halbleiterschutz
  • Sortenschutz
  • Schutzzertifikate
  • Geschmacksmusterrecht

197. Ist mit gewerblichem Rechtsschutz das Gleiche wie mit Immaterialgüterrecht gemeint?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Begriff „gewerblicher Rechtsschutz" umfasst zusätzlich zum Begriff des „Immaterialgüterrechts" das Wettbewerbsrecht und Kennzeichenrecht aber nicht das Urheberrecht.

198. Skizzieren Sie den Beginn des Urheberrechts in historischer Hinsicht.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

siehe 199 - 202

199. Was sind Bücherflüche?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Mittelalter wurde unberechtigte Verwendung bloß damit „bestraft", dass sogenannte „Bücherflüche" ausgesprochen wurden, mit denen über den „Abschreiber" Tod und Krätze gebracht werden sollte.

200. Wie beeinflusste der Buchdruck die Entwicklung der Urheberrechte?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Erfindung des Buchdrucks machte literarische Werke plötzlich in größerem Umfang als bisher durch manuelles, aufwendiges Abschreiben vervielfältigbar. Damit wurde einerseits ein Meilenstein zur Alphabetisierung der Gesellschaft gelegt, andererseits tauchte nun erstmal das Problem der Nachdrucke auf

201. Was sind Druckprivilegien?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Diese Sonderrechte der Obrigkeit für die Drucker (nicht für die Urheber) verboten zumindest auf eine bestimmte Zeit den Nachdruck. Dieses Regime war aber in der Praxis oft bewusst durch die Landesfürsten nicht sehr gut sanktioniert, da durch Nachdrucke Literatur billig produziert und ins Land geholt werden konnte.

202. Welche urheberrechtlich relevanten Entwicklungen setzen mit der Renaissance ein?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Obwohl die Ideen der Aufklärung zum großen Teil über Raubdrucke verbreitet wurden, wuchs im Zeitalter der Renaissance langsam das Bewusstsein in der Gesellschaft, dass Kulturschaffende für ihre Werke Schutz verdienen. Die Lehre des „Geistigen Eigentums" besagt, dass Personen, die geistige Werke schaffen an ihren Arbeiten, wie Handwerker an ihren Werkstücken, ein dem Eigentumsrecht nachgebildetes Recht an der geistigen Leistung zusteht. Es wurde erkannt, dass zwischen dem Urheber und seinem Werk eine ideelle Verbindung besteht und damit der Grundstein für die Anerkennung von Urheberpersönlichkeitsrechten gelegt wurde {11droit d'auteur"). Beginnend mit dem 19. Jahrhunderts wurden in England, Frankreich und Preußen nationale Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums entwickelt, der vor allem durch die Naturrechtslehre begründet wurde.

203. Was steckt hinter den Kürzeln AKM und RBÜ?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • AKM (Autoren, Komponisten, Musikverleger) ist in Österreich die Verwertungsgesellschaft, die Lizenzgebühren für die öffentliche Aufführung von Musikwerken einhob und an ihredrei Mitgliedsgruppen verteilte.
  • RBÜ: in Rom Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur undKunst

204. Was ist die „Austro Mechana"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit dem Aufkommen neuer Medien speziell der verlustfreien, digitalen Kopie wurden in den 1960er und 1970er pauschale Urheberrechtsabgaben eingeführt. In Österreich hebt die Verwertungsgesellschaft Austro Mechana mittlerweile Abgaben auf Leerkassetten, Drucker und Multifunktionsgeräte, DVD- und CD-Rohlinge, sowie MP3-Player, Komplett-PCs und DVRs ein.

205. Warum war lange Zeit urheberrechtliches Wissen unter Juristen dünn gesät? Wann und warum wurde Wissen um das Urheberrecht auch für juristische Laien wichtig?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Lange Zeit war das Urheberrecht nicht sehr wichtig und lukrativ, Juristen konzentrierten sich lieber auf „sinnvollere" Bereiche wie Farnilienrecht oder Erbrecht. Erst mit dem Zeitalter der verlustfreien, digitalen Kopie und der Verbreitung des Internet änderte sich die Situation fundamental.

206. Was ist der Schutzgegenstand des Urheberrechts?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schutzgegenstand ist nicht die körperliche Gestalt, das Werkstück, also die Physis, sondern die dahinterstehende geistige Gestaltung, also etwas Immaterielles. Grundsätzlich muss also davon ausgegangen werden, dass nicht das Werk an sich, sondern bestimmte Verwendungsarten (Verwertungsrechte) und das geistige Interesse am Werk („geistiges Eigentum", Urheberpersönlichkeitsrechte) geschützt sind.

207. Was besagt die Lehre der „kleinen Münze"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im deutschen Urheberrecht ist die unterste Grenze für ein gerade noch urheberrechtlich schützenswertes Werk mit dem Begriff „kleine Münze“ bezeichnet.

208. Wo ist der Werksbegriff im UrhG verankert? Auf welche Eigenschaften wird abgestellt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei einem Werk handelt es sich laut § 1 UrhG um eine eigentümliche (individuelle) geistige Schöpfung auf dem Gebiet der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst.

209. Was ist an der Liste der Werkkategorien besonders? Warum ist sie nicht wirklich „flexibel"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Werkkategorien sind im österreichischen UrhG taxativ aufgezählt. Diese eigentlich abschließende Aufzählung macht es gelegentlich schwierig neue Kategorien in die Systematik einzuordnen. Oft musste erst durch die Rechtssprechung des OGH entschieden werden, welcher Kategorie ein Werk zuzurechnen sei.

210. Nennen Sie mindestens 6 Werkkategorien und erörtere diese.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Werke der Tonkunst (§ 1 UrhG)
  • Werke der Literatur (§ 2 UrhG)
  • Sprachwerke (§ 2 Zl UrhG)
  • Computerprogramme (§ 40a UrhG)
  • Bühnenwerke (§ 2 Z2 UrhG)
  • Werke wissenschaftlicher Art(§ 2 Z3 UrhG)
  • Werke der Bildende Künste (§ 3 UrhG)
  • Lichtbildkunst, Baukunst, Angewandte Kunst Werke der Filmkunst(§ 4 UrhG)
  • Sammelwerke (§ 6 UrhG)
  • Datenbankwerke (§ 40f UrhG)

211. Welche Besonderheiten bezüglich des urheberrechtlichen Schutzes von Webseiten kennen Sie?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Website ist nicht in den taxativ aufgezählten Werkkategorien erfasst und genießt als solche keinen urheberrechtlichen Schutz. Einzelne Teile, wie Graphiken, Fotos, Texte, Programme, Musikstücke oder Videoclips, davon können natürlich Schutz des Urheberrechts besitzen. Die gesamte Website kann als Datenbankwerk nach § 40f UrhG oder als (einfache) Datenbank nach § 76c UrhG geschützt sein. Das Design der Website kann unter Umständen als Gebrauchsgrafik Schutz nach § 3 Abs. 1 UrhG genießen.

212. Was sind Sammelwerke? Ist ein Telefonbuch ein Sammelwerk?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sammlungen von Beiträgen aus Kunst und Literatur stellen wegen der Auswahl und der Anordnung des Materials geistige Schöpfungen dar und werden gemäß § 6 UrhG als solche geschützt. Nach jüngerer Judikatur ist keine bestimmte Schöpfungshöhe, sondern bloß ein individuelles Gestaltungsprinzip erforderlich. Wobei für diese schöpferische Gestaltung natürlich genügend Spielraum vorhanden sein muss: Das Sammeln und Ordnen muss von einem bestimmten Leitgedanken getragen sein. Bloßes Einteilen nach äußeren Gesichtspunkten, wie nach dem Alphabet, genügt für den Schutz nach § 6 UrhG als Sammelwerk nicht. Deswegen ist nach der Rechtssprechung ein Telefonbuch kein Sammelwerk im Sinne des UrhG.

213. Warum unterscheidet man einfache Datenbanken und Datenbankwerke?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Datenbanken können bereits als Sammelwerk, als sogenanntes Datenbankwerk nach § 40f UrhG, geschützt sein. Daneben besteht unabhängig von der Werkeigenschaft ein Schutz nach §§ 76c, 76d UrhG als „einfache Datenbank", wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war. Der Schutz des § 40f UrhG bezieht sich lediglich auf die Struktur, nicht aber auf die Inhalte. Das Schutzrecht der §§ 76c und 76d UrhG hingegen erstreckt sich auf die Inhalte der Datenbank, bei denen kein Werkcharakter erforderlich ist und sichert diese vor unerlaubter Entnahme und Weiterverwendung. Die Dauer des Schutzes für einfache Datenbanken liegt nach § 76d UrhG bei 15 Jahren.

214. Welchen Schutz können Fotos genießen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Fotos oder im Wortlaut des UrhG „Lichtbilder" sind einerseits, wenn der Werkcharakter gegeben ist, durch den § 3 UrhG erfasst. Anderseits sind auch Fotografien, die nicht Werk im Sinne des § 1 UrhG sind, durch den separat geregelten Schutz von Lichtbildern im § 73 UrhG erfasst. Die Erfordernisse an die Werkshöhe sind jedoch durch die Rechtssprechung des OGH recht gering, weshalb die meisten Amateurfotos schon Werkschutz nach § 3 UrhG besitzen. Alle anderen Fotos sind jedenfalls durch den Leistungsschutz des§ 73UrhG abgedeckt. Als fotografisches Verfahren gilt freilich auch die digitale Fotografie.

215. Sind Laufbildwerke das gleiche wie Laufbilder im Sinne des§ 73 Abs. 2 UrhG?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der hier verwendete Terminus "Laufbildwerke" meint keine Laufbildern im Sinne des § 73 Abs. 2 UrhG. Es muss sich bloß um eine Bildfolge handeln, die den Eindruck eines bewegten Bildes vermittelt.

216. Welche Werke sind „frei"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im § 7 UrhG sind freie Werke bezeichnet, die wegen des Überwiegens des öffentlichen Interesses gegenüber den Interessen des Urhebers keinen urheberrechtlichen Schutzgenießen. Dazu gehören laut § 7 Abs. 1 UrhG „Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke". Laut § 7 Abs. 2 UrhG sind Landkartenwerke des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen davon ausgenommen.

217. Was sind Bearbeitungen im Sinne des UrhG?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gemäß § 5 UrhG sind nicht nur Originalwerke geschützt. Soweit Übersetzungen und andere Bearbeitungen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen sind auch diese geschützt. § 5 Abs. 2 UrhG grenzt die Bearbeitung von der Schaffung eines eigenständigen Werkes mittels des Merkmals der „Selbstständigkeit" ab. Eine Beurteilung dieses Merkmales obliegt dem richterlichen Ermessen. Zur anschließenden Verwertung der Bearbeitung oder Übersetzung wird freilich die vorherige Zustimmung des Rechteinhabers benötigt.

218. Was versteht man unter „Erscheinen", was unter „Veröffentlichung"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Diese zwei Begriffe mögen dem ersten Anschein nach recht ähnlich sein. Im Urheberrechtsgesetz muss aber genau differenziert werden. Laut § 8 UrhG ist ein Werk dann veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Das Werk ist gemäߧ 9 UrhG erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit durch Feilbietung in genügender Stückzahl zugänglich gemacht oder in Verkehr gebracht worden ist.

219. Wer ist Urheber? Wer ist Miturheber? Erörtern Sie beide Begriffe.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Urheber eines Werkes ist laut § 10 Abs. 1 UrhG die natürliche, physische Person, die es geschaffen hat. Miturheberschaft wird begründet, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen haben und dieses eine untrennbare Einheit bildet. Es steht dann ein gemeinschaftliches Urheberrecht zu.

220. Wie entsteht das Urheberrecht? Welche Relevanz hat das © -Symbol?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Urheberrecht entsteht ex lege mit dem Realakt der Schaffung. Es ist kein Formalakt, also keine Registrierung, keine Anmeldung, noch ähnliches Prozedere notwendig.Einsatz des Copyright-Symbols („©"): Nach österreichischem und auch kontinentaleuropäischem Recht ist ein solcher Formalakt nicht notwendig. Damit hat es hier nur deklarativen und symbolischen Charakter und kann als Hinweis auf ein bestehendes Urheberrecht betrachtet werden. Im angloamerikanischen Raum sah die Situation lange Zeit anders aus. Bis vor wenigen Jahren war es notwendig einen Copyright-Vermerk anzubringen, um Urheberrechtsansprüche zu begründen. Völkerrechtliche Verträge, wie das Welturheberrechtsabkommen haben den Copyright-Vermerk aus dem Rechtssystem der USA übernommen. Ein ©-Vermerk ersetzt bei ausländischen Werken in allen Mitgliedsstaaten dieses Abkommens die eventuell durch nationale Gesetze bestehenden Formvorschriften zur Begründung von urheberrechtlichen Schutz. Daher kann man zusammenfassend sagen, dass der ©-Vermerk zwar nicht notwendig ist, aber gute Praxis darstellt und man generell empfehlen kann diesen sicherheitshalber anzubringen.

221. Welche 2 Bereiche bzw. Arten von Rechten verteilt das Urheberrecht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zum einen verteilt es Urheberpersönlichkeitsrechte - das sind Rechte, die dem Urheber das geistige Interesse am Werk schützen und direkt am Urheber "haften". Zum anderen existiert die Gruppe der Verwertungsrechte - das sind ausschließliche Rechte, die den Urheber berechtigen das Werk bestimmten, ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zuzuführen.

222. Welche exklusiven Rechte gewährt das UrhG dem Urheber?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Urheberrecht gewährt dem Urheber das ihm mit bestimmten Beschränkungen zustehende ausschließliche Recht, sein Werk auf die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten (wirtschaftlich) zu nutzen (§ 14 Abs. 1 UrhG). Das heißt grundsätzlich ist nur der Urheber der Träger aller Verwertungsrechte, wobei natürlich bestimmte Ausnahmen ex lege bestehen und so gewisse Rechte zur Verwertung auch anderen Rechtssubjekten zustehen. Eine wichtige Ausnahme stellt die freie Werknutzung dar. Die Verwertungsrechte sind regelmäßig als Ausschließungsrechte konzipiert, das heißt der Urheber kann frei darüber entscheiden, ob er einem anderen die Nutzung seines Werkes gestatten will oder nicht.

223. Welche Relevanz hat die Zwischenspeicherung in Caches für das Urheberrecht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vorübergehende, flüchtige Vervielfältigungen, wie sie im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets in Proxy-Servern und im Cache des Browser beziehungsweise im Arbeitsspeicher vorkommen, unterliegen prinzipiell dem Vervielfältigungsrecht § 15 UrhG des Urhebers. Diese Speichervorgänge wurden jedoch aus naheliegenden Gründen durch den Art. 5 Abs. 1 der sogenannte lnformationsrichtline der EG115 ausgenommen.

224. Was bedeutet „Schutzfrist"? Welche Unterscheidungen sind auch hier zu treffen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schutzfrist = Dauer bis zum Erlöschen der Schutzrechte. Bezüglich der Verwertungsrechte erlischt die Schutzdauer grundsätzlich 70 Jahre nach dem Todesjahr des Urhebers. Bei Werken ohne Urheberbezeichnung 70 Jahre nach ihrer Schaffung beziehungsweise nach ihrer Erstveröffentlichung. Bei Miturheberschaft erlischtsie mit dem Tod des letztlebenden Miturhebers. Leistungsschutzrechte, also die „verwandten Schutzrechte", erlöschen in der Regel 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung oder Darbietung, der Schutz von (einfachen) Datenbanken (§ 76d UrhG) verfällt 15 Jahre nach Abschluss der Herstellung beziehungsweise 15 Jahre nach der Veröffentlichung. Für die Urheberrechtspersönlichkeitsrechte, also dem Kern des Schutzes geistiger Interessen des Schöpfers, gelten andere Fristen. Gemäß § 65 UrhG wirken diese die Schutzfrist überdauernden Rechte bis zum Tod des Urhebers und können Zeit seinesLebens geltend gemacht werden.

225. Welche Arten der Lizenzierung muss man abgrenzen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Werknutzungsbewilligung: Der Urheber kann einem anderen gestatten, sein Werk auf einzelne oder alle ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen. Dies erfolgt nicht mit ausschließender Wirkung. Es wird ein nicht exklusives Verwertungsrecht erteilt und neben dem Berechtigten kann auch weiterhin der Urheber selbst sein Werk der Verwertung zuführen.
  • Werknutzungsrecht: Wenn der Urheber aber mit ausschließlicher Wirkung Rechte einräumt, spricht man von einem Werknutzungsrecht. Typischerweise geschieht dies formell durch Verträge. Zum Beispiel durch Wahrnehmungsverträge mit

Verwertungsgesellschaften oder durch Verträge mit Verlegern. Die Ausschließlichkeit wirkt hier auch dem Urheber gegenüber. Ergo hat auch der Urheber selbst die Verwertung seines Werkes im Umfang des eingeräumten Werknutzungsrechtes zu unterlassen, da er ein exklusives Nutzungsrecht eingeräumt hat. Urheberrechtsverletzungen durch Dritte darf der Urheber aber weiterhin gerichtlich verfolgen. Das Werknutzungsrecht ist gemäß § 27 UrhG vererblich und veräußerlich. Werknutzungsrechte können laut § 31 UrhG sogar an künftig erst zu schaffenden Werken im Voraus gültig verfügt werden.

226. Wie funktioniert freie Werknutzung? Welche Arten kennen Sie?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zur Wahrung bestimmter individueller und auch kollektiver Interessen sieht das Urheberrecht Beschränkungen der Verwertungsrechte vor. Sie sind eher restriktiv und eng auszulegen, da es sich eigentlich nur um Ausnahmen von den ausschließlichen Verwertungsrechten des Urhebers handelt. Je nach Werkkategorie ist die erlaubte Nutzung unterschiedlich ausgestaltet. Durch die UrhG-Novelle 2003 kam es zu grundlegenden Neuregelungen. Folgende Arten der freien Werknutzung ohne direkten Vergütungsanspruch kennt das Gesetz:

  • Werknutzung im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung (§ 41 UrhG)
  • Flüchtige und begleitende Vervielfältigung (§41a UrhG)
  • Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch (§ 42 und § 42a UrhG)
  • Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 42c UrhG)
  • Informationsfreiheit (§ 43 UrhG))
  • Freiheit des Straßenbildes (§ 54 Z 5 UrhG)
  • Katalogfreiheit (§ 54 Z 1 und 2 UrhG)
  • Vortragsfreiheit(§ 54 Z 4 UrhG))
  • Zitatfreiheit (§§ 46, 52, 54 U rhG)

227. Erörtern Sie umfassend das Recht auf Privatkopie im UrhG.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die gesetzliche Bestimmung in § 42 UrhG erlaubt die Herstellung „einzelner Vervielfältigungsstücke". Die erlaubte Anzahl an Kopien ist dabei nicht explizit geregelt und hängt vom konkreten Fall ab. Die unentgeltliche Weitergabe der Kopien ist im Bekanntenkreis erlaubt. Durch die UrhG-Novelle 2003 erfuhr das Recht auf Privatkopie eine wesentliche Einschränkung hinsichtlich digitaler Medien. Einzelne Kopien auf Papier oder ähnlichen Trägern (analoge Träger) dürfen von jedermann für private und berufliche Zwecke angefertigt werden. Einzelne Kopien auf anderen Trägern als Papier oder einem ähnlichen Medium (vor allem digitale Träger) dürfen nur mehr von natürlichen Personen, für den privaten, also den streng persönlichen, Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke angefertigt werden. Einzelne Kopien auf anderen Trägern als Papier oder einem ähnlichen Medium (vor allem digitale Träger) dürfen von jedermann, für den privaten und beruflichen Gebrauch zu nicht kommerziellen Zwecken der Forschung angefertigt werden. Die ist zusammen mit dem Ausnahmetatbestand des § 42 Abs. 6 UrhG besonders für den universitären Betrieb interessant.

228. Welche Spezialitäten besitzt das UrhG hinsichtlich Computerprogramme?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Form der „Dienstnehmerregelung" wird dem Dienstgeber ein unbeschränktes Werknutzungsrecht gewährt, wenn ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten geschaffen wurde, sofern mit dem Urheber nichts anderes vereinbart wurde. Der §19 UrhG bleibt davon freilich unberührt. Ein Dienstnehmer im Sinne des § 40b UrhG ist nur ein „echter", also ein Arbeitnehmer im engeren Sinn. Aufgrund eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages gilt man rechtlich als Selbstständiger. Gemäß § 40d UrhG ist die in § 42 geregelte freie Werknutzung für Computerprogramme nicht gültig. Lediglich ein Vervielfältigungsrecht für Sicherungszwecke wird mit § 40d Abs. 3 UrhG in Form von „Sicherungskopien" eingeräumt.

229. Warum spricht man bei Datenbanken von „Doppelschutz"?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zum einen bieten die §§ 40f ff UrhG einen Werkschutz für „Datenbankwerke", zum anderen genießen nach den Regelungen der §§ 76c ff UrhG auch einfache Datenbanken ohne Werkscharakter einen Leistungsschutz, sofern für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war.

230. Was sind Leistungsschutzrechte? In wie weit sind sie anders?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Den vollen Schutz des Urheberrechts genießt nur der Urheber. Jedoch sind durch den Gesetzgeber auch andere Leistungen als schutzwürdig eingestuft und ein dem Urheberrecht ähnlicher Schutz normiert. Dieser ähnliche Schutz ist der sogenannte „Leistungsschutz", für Schöpfungen, die nicht die nötige Werkshöhe erreicht.

231. Wie können Urheberrechtseingriffe zivilrechtlich unterbunden werden?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die zivilrechtlichen Ansprüche des in seinen Rechten Verletzen auf Basis des Urheberrechts sind unterschiedlich. Vorweg ist anzumerken, dass die Haftung nach UrhG grundsätzlich kein Verschulden voraussetzt. Wenn man wusste oder damit rechnen musste, dass einem die Berechtigung zur Verwendung eines fremden Werkes fehlt, ist regelmäßig von Verschulden auszugehen.

Folgende Rechtsmittel stehen dem Urheber zur Verfügung:

  • Unterlassungsanspruch
  • Beseitigungsanspruch
  • Anspruch auf Urteilsveröffentlichung
  • Anspruch auf angemessenes Entgelt
  • Anspruch au/Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes
  • Auskunftspflicht der Provider
  • Einstweilige Verfügung
  • Rechtsschutz von Kopierschutzmaßnahmen

232. Was gilt bezüglich Schadenersatzansprüchen im Urheberrecht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der Rechtssprechung des OGH (4 Ob 63/98p) im Jahre 1998 ist der Schadenersatz ein pauschalierter, bei dem der schwierige Nachweis, wie hoch der eingetretene Schaden tatsächlich ist nicht mehr notwendig ist.

233. Welche Änderungen brachte die UrhG-Novelle 2006?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch die Novelle zum UrhG in den Jahren 2003 und 2006 wurde unter anderem der Anspruch auf Auskunft im § 87b sukzessive ausgebaut.

234. Wie steht es mit der Auskunftspflicht nach UrhG?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Besonders die Auskunftspflicht von „Vermittlern" in § 87b Abs. 3 ist interessant, da diese dem Verletzten „auf dessen schriftliches und ausreichend begründetes Verlangen Auskunft über die Identität des Verletzers (Name und Anschrift) („.) zu geben" haben. Alternativ zur Auskunft über die Identität werden „die zur Feststellung des Verletzers erforderlichen Auskünfte" verlangt Werden durch eine solche Auskunft aber Grundrechte tangiert, die einem Richtervorbehalt unterliegen, also etwa das Fernmeldegeheimnis, scheidet diese Bestimmung aus. Auskunft darf dann nur unter den Voraussetzungen des § 149a StPO über gerichtlichen Beschluss erteilt werden.

235. Die UrhG-Novelle 2003 führte welche gänzlich neuen Aspekte ins UrhG ein?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

siehe 234

236. Wie ist das Urheberrecht strafrechtlich bewehrt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 91 UrhG ordnet strafrechtliche Sanktionen bei Eingriffen der in den §§ 86 Abs. 1, 90b, 90c Abs. 1 oder 90d Abs. 1 UrhG bezeichneten Arten an. § 91 knüpft also bezüglich der Eingriffe auf eine ganze Tatbestandsliste an. Die referenzierten Tatbestände sind allesamtauch zivilrechtlich sanktioniert und mit Klagen bewehrt. Aufgrund der besonderen gesellschaftlichen Ablehnung solcher Verhaltensweisen sind zusätzlich strafrechtliche Regeln vorgesehen. Es kann eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden. Unter der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung nach § 91 Abs. 2a UrhG wird das Strafmaß auf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre erhöht. Für Inhaber und Leiter von Unternehmen ist eine ergänzende Strafbarkeit vorgesehen, sollten sie Eingriffe durch ihre Bediensteten und Beauftragten nicht verhindern (§ 91 Abs. 2 UrhG). Durch Einordnung als Privatanklagedelikt, bei dem der Täter nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt wird, ist die strafrechtliche Absicherung des Urheberrechtsschutzes freilich eingeschränkt. Entschärft wird § 91 UrhG noch durch Abs.1 Satz 2: Bei unbefugter Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen entfällt die Strafbarkeit.

237. Wie hängen das IPRG und das UrhG bezüglich des Anwendungsbereiches zusammen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch Regelung in § 34 IPRG ist das Urheberrecht wie alle anderen Immaterialgüterrechte territorialitätsgebunden: Es wird an das Recht des Landes angeknüpft, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Über das Bestehen und den Schutz von Immaterialgüterrechten entscheidet also das Recht des „Schutzlandes" - das ist jenes Land in dem der Urheberrechtsschutz entstanden ist. Aufgrund des Diskriminierungsverbotes sind EU- und EWR-Ausländer auch hinsichtlich der Urheberrechte in § 96 UrhG nach Maßgabe von Staatsverträgen oder unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Inländern gleichgestellt.

238. Welche 2 Prinzipien internationaler Verträge erleichtern die Durchsetzung des Urheberrechts im Ausland?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Inländerbehandlung: ausländische und inländische Urheber werden grundsätzlich gleichbehandelt
  • Mindestschutzprinzip: gewisse Minimalrechte, egal ob sie im Verletzungsland bestehen, werden immer gewährt