TU Wien:EDV-Vertragsrecht VO (Haslinger, Vinzenz)/Prüfung 2019-01-15

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Folgende Fragen sind zur Prüfung am 15. Jänner 2019 gekommen (aus dem Gedächtnis, nicht vollständig, evtl. nicht 100% korrekt)

Aufpassen bei verneinten Fragen (was gilt NICHT, welche Aussagen stimmen NICHT)


Prüfungsfragen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wobei handelt es sich nicht um typischen Inhalt eines NDA?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Lizenzierung der erhaltenen Informationen für andere Projekte
  • Schadenersatz
  • Gewährleistung für die geheimzuhaltenden Informatione
  • Weitergabe der Informationen an Arbeitnehmer etc.

Was ist in einem MoU nicht vorhanden/geregelt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • die Abnahme des Werks
  • der aktuellen Verhandlungsstand
  • die Hauptleistungsbeschreibung
  • ?

Was gilt im Bezug auf das öst. Urheberrecht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Es basiert auf dem US-amerikanischen Copyright
  • Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Erstellers
  • Es erlischt 70 Jahre nach der Erstellung des Werks
  • Um Urheberrechte zu erhalten, muss das Werk beim Patentamt (o.ä.) angemeldet werden

Was hat die Judikatur bzgl. des Used-Soft-Urteils bzw. die Folgejudikatur festgestellt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Der Verkäufer der Software darf eine Kopie behalten
  • Der Weiterverkauf von Software ist grundsätzlich erlaubt
  • Volumenlizenzen dürfen aufgespalten und einzeln weiterverkauft werden
  • Der Verkauf darf nur erfolgen, wenn der Originaldatenträger mitübergeben wird

Was gilt im Bezug auf Schadenersatz?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Der Ausschluss von krass grober Fahrlässigkeit ist möglich
  • Die Begrenzung auf 100% des Auftragswert ist zulässig
  • Ansprüche Dritter können ausgeschlossen werden
  • ?

Welche gesetzlichen Regelungen im Bezug auf Dienstnehmer gelten auch, wenn kein gesonderter Vertrag über die Nutzungsrechte geschlossen wurde?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Der Dienstgeber erhält ein Werknutzungsrecht für Werke des Dienstgebers
  • Der Dienstgeber kann die Urheberrechtsbezeichnung selbst wählen
  • Der Dienstgeber muss den Dienstnehmer fragen, wenn er Nutzungsrechte weitergeben will
  • ?

Welche Probleme können in der Praxis auftreten, wenn Ihr Kunde ein Werknutzungsrecht möchte, Sie aber Open-Source-Software einsetzen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Es gibt keine Probleme
  • Sie können das Werknutzungsrecht nicht erteilen, weil Sie die Urheberrechte der Open-Source-Software selbst nicht haben
  • Der Kunde könnte erwarten, dass Sie den Source Code liefern
  • Sie können die Software nicht mehr weiterbearbeiten und an andere Unternehmen verkaufen

Welche rechtlichen Gründe sprechen für die Einführung eines Abo-Modells im Gegensatz zu Kaufsoftware?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Es gibt keine rechtlichen Gründe, nur wirtschaftliche (regelmäßige Einnahmen)
  • Der Weiterverkauf von gemieteter Software ist nicht erlaubt
  • Sie können die Gewährleistung ausschließen
  • ?

Welche Aussagen zum Thema Hinterlegung von Source Code sind richtig?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Source Code wird meistens in einem Bankschließfach hinterlegt, der Auftraggeber erhält den Schlüssel dafür
  • Die Herausgabegründe für den Source Code sollten leicht überprüfbar sein
  • Der Source Code soll dann herausgegeben werden, wenn der Auftragnehmer den Betrieb oder die Lieferung von Updates einstellt
  • ?

Welche Aussagen zum Thema Lastenheft sind richtig?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Das Lastenheft wird auf Basis des Pflichtenhefts erstellt
  • Der Auftragnehmer sollte das Lastenheft erstellen
  • Das Lastenheft beschreibt die Anforderungen an die Software aus Sicht des Kunden
  • ?

Welche Aussage zum Thema AGB ist korrekt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • AGB gelten immer auch dann, wenn nicht auf sie hingewiesen wird
  • AGB können neue Vertragstypen definieren (Vertrag sui generis)
  • ? ?? irgend etwas wie: AGB sind eine Vorlage
  • ?