TU Wien:EDV-Vertragsrecht VO (Haslinger, Vinzenz)/Prüfung 2019-01-15
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Folgende Fragen sind zur Prüfung am 15. Jänner 2019 gekommen (aus dem Gedächtnis, nicht vollständig, evtl. nicht 100% korrekt)
Aufpassen bei verneinten Fragen (was gilt NICHT, welche Aussagen stimmen NICHT)
Prüfungsfragen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Wobei handelt es sich nicht um typischen Inhalt eines NDA?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Lizenzierung der erhaltenen Informationen für andere Projekte
- Schadenersatz
- Gewährleistung für die geheimzuhaltenden Informatione
- Weitergabe der Informationen an Arbeitnehmer etc.
Was ist in einem MoU nicht vorhanden/geregelt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- die Abnahme des Werks
- der aktuellen Verhandlungsstand
- die Hauptleistungsbeschreibung
- ?
Was gilt im Bezug auf das öst. Urheberrecht?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Es basiert auf dem US-amerikanischen Copyright
- Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Erstellers
- Es erlischt 70 Jahre nach der Erstellung des Werks
- Um Urheberrechte zu erhalten, muss das Werk beim Patentamt (o.ä.) angemeldet werden
Was hat die Judikatur bzgl. des Used-Soft-Urteils bzw. die Folgejudikatur festgestellt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Der Verkäufer der Software darf eine Kopie behalten
- Der Weiterverkauf von Software ist grundsätzlich erlaubt
- Volumenlizenzen dürfen aufgespalten und einzeln weiterverkauft werden
- Der Verkauf darf nur erfolgen, wenn der Originaldatenträger mitübergeben wird
Was gilt im Bezug auf Schadenersatz?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Der Ausschluss von krass grober Fahrlässigkeit ist möglich
- Die Begrenzung auf 100% des Auftragswert ist zulässig
- Ansprüche Dritter können ausgeschlossen werden
- ?
Welche gesetzlichen Regelungen im Bezug auf Dienstnehmer gelten auch, wenn kein gesonderter Vertrag über die Nutzungsrechte geschlossen wurde?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Der Dienstgeber erhält ein Werknutzungsrecht für Werke des Dienstgebers
- Der Dienstgeber kann die Urheberrechtsbezeichnung selbst wählen
- Der Dienstgeber muss den Dienstnehmer fragen, wenn er Nutzungsrechte weitergeben will
- ?
Welche Probleme können in der Praxis auftreten, wenn Ihr Kunde ein Werknutzungsrecht möchte, Sie aber Open-Source-Software einsetzen?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Es gibt keine Probleme
- Sie können das Werknutzungsrecht nicht erteilen, weil Sie die Urheberrechte der Open-Source-Software selbst nicht haben
- Der Kunde könnte erwarten, dass Sie den Source Code liefern
- Sie können die Software nicht mehr weiterbearbeiten und an andere Unternehmen verkaufen
Welche rechtlichen Gründe sprechen für die Einführung eines Abo-Modells im Gegensatz zu Kaufsoftware?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Es gibt keine rechtlichen Gründe, nur wirtschaftliche (regelmäßige Einnahmen)
- Der Weiterverkauf von gemieteter Software ist nicht erlaubt
- Sie können die Gewährleistung ausschließen
- ?
Welche Aussagen zum Thema Hinterlegung von Source Code sind richtig?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Source Code wird meistens in einem Bankschließfach hinterlegt, der Auftraggeber erhält den Schlüssel dafür
- Die Herausgabegründe für den Source Code sollten leicht überprüfbar sein
- Der Source Code soll dann herausgegeben werden, wenn der Auftragnehmer den Betrieb oder die Lieferung von Updates einstellt
- ?
Welche Aussagen zum Thema Lastenheft sind richtig?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Das Lastenheft wird auf Basis des Pflichtenhefts erstellt
- Der Auftragnehmer sollte das Lastenheft erstellen
- Das Lastenheft beschreibt die Anforderungen an die Software aus Sicht des Kunden
- ?
Welche Aussage zum Thema AGB ist korrekt?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- AGB gelten immer auch dann, wenn nicht auf sie hingewiesen wird
- AGB können neue Vertragstypen definieren (Vertrag sui generis)
- ? ?? irgend etwas wie: AGB sind eine Vorlage
- ?