TU Wien:Privates Wirtschaftsrecht VO (Lehner)/Mitschrift WS16

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VO 1[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

50% fallen durch beim MC-Test

ohne Beschäftigung mit dem Stoff 0 Chance durchzukommen

Buch: v.a. 1. Band, Teile des 2. Bandes; aber eigentlich alles was Unternehmensrecht ist

"Ich prüfe nichts, was nicht in der Vorlesung vorkommt" (erwiesen falsch, da Makler-Relevantes im WS16 nicht durchgenommen wurde aber zur Prüfung kam es..)

ausreichend, wenn ma die VO besucht und entweder mitschreibt oder das Buch dann liest ("reicht 100%ig")

Fragen gerne über Email

TODO: Buch besorgen, "Privatautonomie und wer ist Unternehmer" durchlesen

VO 2[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unternehmensrecht ist Teil von Privatrecht - Privatautonomie gilt (aber zB Wien AG muss Wasser jedem verkaufen, egal ob jemand Austria-Fan ist oder nicht)

UGB baut auf ABGB (dieses hat "subsidiäre Geltung", also wenn keine Sonderregeln von UGB kommen gilt allg. Zivilrecht), "UGB ist Sonderrecht des ABGB"

Prüfungsfrage: Was ist subsidiäre Geltung?

Privatautonomie: keine Über- und Unterordnung (wie öffentl. Recht); man ist frei, die rechtl. Beziehungen im Privatrecht nach eigenen Vorstellungen zu regeln (gleicher Preis pro Kunde, verkaufen nur an bestimmte Kunden) - zwingend (alles öffentl. Recht) vs. dispositiv

Unternehmer: handelt mit Gewinnabsicht, also nicht gemeinnützig; UGB beseitigt Schutzmechanismen vom ABGB ("Sonderregeln für Unternehmer, dafür abgestellt dass Unternehmer wissen was sie tun")

Recht: NUR RECHT ist mit staatlicher Zwangsgewalt durchsetzbar (nicht Sitte, Moral; sowohl öff.+priv.Recht)

Vertrag: Rechtsfolgen, wird durchgesetzt

  • Rechtsfähigkeit: schon ungeboren (bedingt dadurch dass es lebend geboren wird), ab Geburt bis Tod
  • Geschäftsfähigkeit: Kann ich mich durch eigenes Handeln in der Privatautonomie verpflichten, etwas zu leisten bzw. etwas zu bekommen?
    • nicht geschäftsfähig: hier rechtsgeschäftliche Stellvertretung (Eltern, ..) - gilt so als ob das Kind es erklären würde (ab best. Betrag pflegschaftsgerichtl. Genehmigung - Richter entscheidet das)
    • Kinder 0-6 (wurstsemmelparagraph): nicht geschäftsfähig
    • Unmündig minderjährige 7-13: schwebend unwirksam, Erziehungsberechtigter muss zustimmen; jedoch kleine Sachen sind zumutbar (Taschengeld, kleine Sachen schenken)
    • Mündig minderjährige 14-17: frei verfügen über selbst verdientes Geld, darüber hinaus nicht (Befriedigung der Lebensbedürfnisse (Wohnen, Essen) darf er aber nicht einschränken)
      • - wenn man (egal ob vorsätzlich od. unabsichtlich) durch Alkohol, Medikamente, Drogen, .. geistesschwach ist, kann man keinen Vertrag abschließen
      • - "subjektive Richtigkeitsgewähr" - Waage, Leistung/Gegenleistung ist (subjekt.) ca. gleich viel wert;
  • Deliktsfähigkeit
    • Billigkeitshaftung: es ist nicht schuldhaft nachweisbar, dass die Eltern verantwortlich sind (wenn das Kind etwas kaputt macht; nur wenn das wirklich nicht zumutbar ist)

VO 3[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelunternehmer: Haftung mit gesamtem Privatvermögen

Das Unternehmensvermögen ist nur steuertechnisch ein Sondervermögen, nicht haftungstechnisch (Ziviltechnik, Anwalt, etc.).

Die meisten Branchen brauchen aber eine Berufshaftpflichtversicherung.

Unterschied juristische Person öffentlichen Rechts (zB Gemeinde, Bund, SV-Träger, ..) vs. jur. Person des Privatrechts (zB GmbH, AG, OG, KG, Gen, IV, ..)
aus Gesetz gegründet vs. Gesellschaftsvertrag

2 Formen von jur. Personen:

  1. Personenverband: Zusammenschluss mehrerer Leute (Gesellschaft zb)
  2. Sachgesamtheit/Stiftung:
    • Stiftung: Vehikel wo Stifter best. kapitalbetrag/gegenstand gestiftet hat damit was bestimmtes passiert (Stiftungszweck)
      • zB stiftung von 50 büchern, zweck ist dass studis an der tu die bücher ausborgen können, die stiftung muss dann schauen dass ein neues buch gekauft wird wenns kaputt is, ausborgen und zrückgeben handeln
      • zB viel geld: stiftung machen damit zb die kinder nix verprassen, und damit man nach dem tod verfügen kann was mit dem kapital passiert
      • zB gebäude: damit dort asylwerber unterkommen, egal ob stifter lebt oder nicht
      • möglich dass man auf widerruf verzichtet in der stiftungssatzung, dann kann mas nicht mehr auflösen
      • zB viel Geld: wird angelegt, zinsen werden an nachfolger/caritas ausgeschüttet, aber der rest bleibt drin

Gesellschaftszweck verfolgen!

  • jur. Person hat Organe
    • zB Republik Österreich: Bundespräsident, Kanzler
    • das Organ ist ein Bündel an Kompetenzen (Rechte und Pflichten; entweder aus Gesetzen oder aus Gesellschaftervertrag), derjenige der das Organ wahrnimmt ist der Organwalter (aktuell gibts schon das Organ, aber den Organwalter nicht; Anm: zw. Juli 2016 und Jänner 2017)
    • zB GmbH:
      • Organ "die Geschäftsführung" (Organwalter: "der Geschäftsführer", Kompetenzen aus GmbH-Gesetz/Vertrag)
      • Organ "die Generalversammlung"
      • Organ "der Aufsichtsrat" (zwingend ab best. Mitarbeiteranzahl; Organwalter: "die Aufsichtsräte"; Zweck: Überwachung d. operativen Geschäftsführung; Republik Ö: BP)
  • jur. Person ist natürlichen Personen gleichgestellt (voll rechtsfähig "vollständiges eigenständiges Rechtssubjekt")
    • -verträge, etc.
    • -eigentümer von geschäftsauto, etc.
    • -handlungen von organen werden direkt zugerechnet, direkt haftbar für Handlungen

ABGB gilt, Sonderregeln kommen vom UGB UGB: schränkt Schutz zwischen Unternehmern ein ("sind Professionisten"; z.B. Ausschluss von Laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte): wenn bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft ein Vertragsteil weniger als die Hälfte dessen bekommt, was der andere Vertragsteil als Gegenleistung erhält.), Regeln für Geschäftsschließung von Unternehmern

Publizitätsvorschriften (Firmenbuch)
Organisationsrecht
Rechnungslegungsrecht (Bilanzvorschriften, etc.)
Vorschriften zu Geschäftsverkehr (Stellvertretungsrecht)
Prokura ist besondere Art der Vollmacht (s. Stv.recht)
Eingeschränkte Schutzrichtlinien
Vereinfachung des Geschäftsverkehrs (keine Gewährleistung)
Verträge zw. Unternehmer immer entgeltlich (z.B. privat - zum Nachbarn "mähst du mir den Rasen"
unentgeltlich i.d.R.)


Anwendbarkeit Unternehmensrecht:

  • zumindest 1 Beteiligter ist Unternehmer
  • Legaldefinition Unternehmen aus §1, Abs.2 UGB: "Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein."
  • Definition Lehner: "zumindest kostendeckend, in Wahrheit will ich natürlich was verdienen"

Legaldefinition: wenn im Gesetz Begriffe beschrieben werden

Arten Unternehmer

gewerbliche Unternehmer
s. Legaldefinition §1 Abs. 2, exkl, Freiberufler u. Land+Forstwirtschaft
ohne Ausnahmen UGB vollständig anwendbar
Freiberufler (Arzt, Anwalt, etc.; alles über Kammern organisierende)
Land- u. Forstwirtschaft
(Abgrenzung: tschernobylähnliches Gebäude mit 200k Hendln ist gewerbl. Unternehmer)
Förderung ist unerheblich f. Unternehmensbegriff, wenns ohne Förderung nicht geht ist kein Unternehmer

Freiberufler, Land- u. Forschwirtschaft: Kann immer nur Ein- Ausgabenrechnug machen, keine Bilanz, kein Firmenbucheintrag

Einzelunternehmer, welche ein gewerbliches Unternehmen betreiben bei Umsatz 700k in 2 aufeinanderf. J bzw. 1000k im Jahr müssen sich ins FB eintragen lassen und Buchhaltung etc machen (beliebte Prüfungsfrage); Freiberufler+Land+Forstwirte aber NIE (hat eigentlich keinen Sinn, ist eine Ausnahme weil die eine gute Lobby haben, das ist extra eine Ausnahme weil sich die aufgeregt haben)

VO 4[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unternehmer: jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit (mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein - aber zumindest kostendeckend)

beliebte Prüfungsfrage: Ab wann muss sich ein Freiberufler ins Firmenbuch eintragen lassen? -> brauchens gar nicht (können nur - Opt-in)

Definition: Umsatz - ungefähr das was man Geld bekommt (nicht ausgibt) - aber != Gewinn (übliche Gewinn/Umsatzrendite ca. 10%; Handel hat bissl mehr Aufschläge)

wichtig: Unterschied Freiberufler/Landwirte vs. gewerbl. Unternehmer

ein Grund zum Eintragen für Einzelunternehmer: Transparenz - bei größeren Geschäften damit der andere sich einfach ein Bild machen kann

Kategorien von Unternehmern: (wichtig für Test)

"Unternehmer kraft betriebenen Unternehmens" (1 von 4 Möglichkeiten eines Unternehmers nach dem UGB)
betreibt das Unternehmen eigenverantwortlich, in eigenem Namen, auf eigene Rechnung, auf eigenes wirtschaftliches Risiko; muss man nicht Eigentümer von irgendwas sein (zB Pacht von Schnitzelstand)
zB Einzelunternehmer
"Unternehmer kraft Rechtsform", sogennante "Formunternehmer" (2te von 4 Möglichkeiten eines Unternehmers nach dem UGB)
gibt einige, wichtig v.a. GmbH, AG, Genossenschaft, Europ. AG, SE
hat nix mit auf Dauer organisiert und so zu tun, nur aufgrund der Rechtsform Unternehmer
"entsteht konstitutiv mit Eintragung im Firmenbuch"; davor keine richtige Gesellschaft
(OG, KG sind keine Unternehmer kraft Rechtsform)
"Unternehmer kraft Eintragung" (3te)
Personen die zu Unrecht im FB eingetragen sind und unter dem Namen einer Firma handeln (also sind eig. keine Unternehmen die sich aber eingetragen lassen weil ers kann);
oder alternativ gesunkene Umsatzzahlen und kein Antrag auf Löschung

Regel lautet: Wer im FB eingetragen ist ist ein Unternehmer (obs rechtlich so ist ist ein anderes Thema) - und wird entsprechend behandelt (von anderen Unternehmern)

---ust wird eh nicht geprüft:

USt:
Konsumentensteuer ("MWSt": besteuert wird immer nur der Mehrwert den der Unternehmer drauflegt; man kauft es ja mit mwst, und verkauft es teurer weiter wieder mit ust)
ab 30k Nettoumsatz im Jahr (od. 3k Gewinn) muss man USt verrechnen als Einzelunternehmer
Bsp: Einkauf 80€ + USt, hat man 16€ bezahlt
100€ Verkauf + 20€ USt, frage wieviel man abführt führt auf Vorsteuerabzug zurück
Ausgleich: 20-16 also 4 muss man dem Finanzminister geben (best day: vorsteuerüberhang zb wenn ma viel produziert und in einem Monat viel eingekauft hat und wenig verkauft kriegt mas daweil zurück)
Hasenfuß eh klar: wenn ma 80€ kauft muss ma trotzdem mal 96€ zahlen bis mans zurückkriegt
"Liebhaberei": man kauft Porsche um 100k aber eröffnet eine GmbH damit er keine 20k Ust zahlen muss und vermietets billig, holt sich die Ust dann zrück - Liebhabereiverordnung schaut sich das an und dann sagts dass er gar kein Unternehmer ist und er muss zahlen

---end ust

"Scheinunternehmer" - entwickelt sich aus der Rechtsscheintheorie (4ter Unternehmer - steht nicht im Firmenbuch)
Jemand der im Geschäftsverkehr einen gewissen Eindruck erweckt, muss für den Eindruck auch einstehen - also sich so behandeln lassen
Bsp: Auf ebay (bin Powerseller, hab schon 100k verkauft, hat aber nur 2) - kann man dann nicht checken aber wird schon passen sagt der andere, also muss man sich dann so behandeln lassen
Bsp: oder "Bäderparadies" - geiler Internetauftritt, Visitenkarten und alles, obwohl man nur 2 Fliesen daheim hat
kommt vom Vertrauensschutz
Wenn der andere dann draufkommt kann er sagen entweder er will dass UGB zur Anwendung kommt oder das allgemeine Zivilrecht (nimmt das was vorteilhafter für ihn ist) - nicht strafbar (außer es erleidet im Vertrauen auf das einen Schaden := Betrug) aber die Verpflichtungen hat ma dann halt
(Bsp für Betrug: Man hat kein Geld, täuscht den Händler und kauft Porsche um 100k, der andere rechnet damit und dann entsteht ihm ein Vermögensschaden - Betrug)


-=- damit Einstieg geschafft - Übergang zum Kapitel Firmenbuch -=-

Firmenbuch ist das was Publizität für Unternehmen bedeutet - Transparenz - da kann man nachschauen um etwas über andere Unternehmen rauszukriegen

ist ein öffentliches Register (vs. Strafregister), da kann jeder reinschauen (braucht man auch kein besonderes Interesse vorweisen)

wichtig weil es für den Geschäftsverkehr erhebliche Tatsachen über Geschäftspartner offenlegt

nur elektronisch (alles seit 20j, davor nachschauen im zuständigen Landesgericht)

2 Bestandteile, kann man alles einsehen:

Hauptbuch
Eintragungen
Urkundensammlung
Urkunden aufgrund deren die Eintragungen erfolgen (Bestellungsbeschlüsse, Bilanzen)

Eintragung ist reines Aktenverfahren - Beschluss wird notariell beglaubigt, das geht zum Gericht und fertig, keine Einvernahme "wollen Sie das wirklich werden, ist das Ihr freier Wille?"

Wie geht Abfrage: beim Gericht (Antragsgebühren); Notar od. Anwalt hat auch Zugang; halsabschneiderische Firmen im Internet die teuer sind (besser selber od. Notar/Anwalt)

rechtlich zuständig ist UGB sowie FBG

(obiges nicht wichtig für Prüfung, eher: "Welche Unternehmen kann ich im FB eintragen - NICHT: TU Wien, Republik Österreich" auch beliebte Frage: )

Wer kann sich eintragen: steht im §2 FBG (nicht: GesbR)

Was ist einzutragen: §§3-5 FBG

Auszüge: Aktueller Auszug (was ist zu gewissem Stichtag Sache; hat nix mit zeitlich aktuell zu tun; man sieht aber welche Revision welcher Eintrag ist also zb bei 2ter Änderung wurde Name geändert; ca 4€), Historischer Auszug (wie hat es sich verändert, was wurde gelöscht (es verschwindet nix, jeder sieht alte Firmensitze, Namen); ca 7€)

"Auszug mit historischen Daten" vs. "Auszug mit aktuellen Daten"

  • FN (Firmenbuchnr.) z.B. "431533 h" bleibt ewig gleich, unabh. vom Namen - wie genetischer Fingerabdruck
  • FIRMA: der Name (z.B. "Schulertal Bauträger GmbH" - vorher "KIESENHOFER Immobilienfinanz. Projektentw. GmbH")
  • RECHTSFORM: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • SITZ in: politischer Gemeinde Linz (wichtig wegen Rechtsstand, damit man beim richtigen Gericht klagt)
  • GESCHÄFTSANSCHRIFT
  • GESCHÄFTSZWEIG (Auskunft was der ca. macht)
  • KAPITAL (Stammkapital; hat nix mit aktueller Bilanz oder iwas zu tun)
  • ....
  • GESCHÄFTSFÜHRER
  • GESELLSCHAFTER (Name, Stammeinlage, inkl. geleisterer Stammeinlage)

Bilanz muss jährlich (bis 30.9.) im FB veröffentlicht werden

hier kann man anschauen wer GF, Prokurist ist (wer überhaupt unterschreiben darf) "vertritt selbstständig" - das ist immer gültig weil man verpflichtet ist das FB aktuell zu halten (alter GF macht Geschäft und er is noch drin und wurde nicht gelöscht - gültig (hier 15 Tage Frist))

VO 5[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Szenario: Man ist GmbH und hat Ärger mit dem Geschäftsführer

WH: er kann alles machen solang man ihn nicht aus dem FB löscht

Publizität[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vertrauen auf das Firmenbuch gilt

--- Vorgriff auf Vollmacht:

  • Bestellung zum GF: Organwalter wird bestimmt - GF ist nicht eingeschränkt der kann alle Geschäfte abschließen wo gibt
  • UNTREUE: Vorwurf, dass diese Macht absichtlich missbraucht wird, dahingehen, dass abgeschlossene Geschäfte den Vertretenen schädigen wird (Klassiker-Bsp: Hypo, wenn der GF der Bank einen Kredit vergibt und * weiß dass der andere ihn nie zurückzahlen kann dann ist das Untreue; oder: wenn man 65000 Bundeswohnungen nicht an den Bestbietenden verkauft ist das auch Untreue; "zu Zeitpunkt des Abschlusses hätte Ihnen * klar sein müssen dass das nix wird"-muss nicht wissentlich sein, eventuell möglich reicht).
  • Business Judgement Rule: auch wenn man keine Unterlagen hat kann man jemanden der Untreue bezichtigen (kann von irgendwem unbeteiligten kommen, alter Arbeitskollege der genervt war, ein Landjournalist)
  • (Bei jedem Einsatz der Vollmacht sollten die Entscheidungsgrundlagen ausreichend dokumentiert sein)

--- Ende Vorgriff

- Publizität -

"Negative Publizität"
§15 UGB, Abs. 1
das schweigende Firmenbuch (wenn etwas nicht gelöscht wurde kann nicht erwartet werden dass das wer weiß)
"Positive Publizität"
§15 UGB, Abs. 2
das redende Firmenbuch (die vorhandene, eingetragene Information ist gültig)

Die Firma[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • wichtig: Firma ist Firmenrecht, Namensrecht, das steht da drin
  • nichtjur: Gebäude wo das Unternehmen drin is
  • jur: §17, Abs. 1 UGB: Firma ist der Name eines Unternehmers unter dem er seine Geschäfte führt
  • Firma vs. Marke unterscheiden (Bsp Vöslauer-Flasche)

§19:[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

"Personenfirma": vor e.U steht der eigentliche Firmenname "Sachfirma": Gegenstand im Namen, "Sauffest GmbH", "Kiesverarbeitungs GmbH", "Baustoffhandel AG"

§18:[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

"muss zur Kennzeichnung d. Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen", darf nicht irreführend sein (3 Kriterien! Kennzeichnungseignung, Unterscheidungskraft, irreführend)

--> Kennzeichnungseignung man kann Firma nicht "----###**" nennen

"Firmeneinheit"
Der Name muss individualisierbar, aussprechbar, in lateinischen Buchstaben sein (russ. Unternehmen kann in Ö keine kyrillischen Buchstaben haben, aber # und @ geht)
Pro Unternehmen kann man nur 1 Firma haben (andere Firma: muss eigenes Unternehmen einrichten) (Grundsatz d. Firmeneinheit) - kommt von irreführend
--> Unterscheidungskraft (§29)
z.B. "Fußball GmbH", "for moving GmbH" geht nicht, "Maier GmbH"/"Lehner GmbH" vermutlich auch nicht, da der Name oft vorkommt, braucht man noch was dazu "for moving TM GmbH", "Lehner Mineralwasser GmbH" (im Prinzip googelt der Zuständige den Namen und wenns 17000 Treffer gibt sagt er es hat keine Unterscheidungskraft)
- geht nach Prioritätsprinzip - first come first serve
Bsp. Frisör, wissen die Kunden ob man zu Group Ultimativ oder zu Grupa Ultima geht? Bezogen auf angesprochenen Personenkreis; also wenn der eine ein Stahlhändler is passts, beide Frisöre geht nicht
- ist der eine ein Tischler im Burgenland, der andere in Dornbirn -> nicht so eng gesehen
--> Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind ... IRREZUFÜHREN
Bsp: Darf man sich nicht Lehner Fließengroßhandel nennen wenn man nur 3 Fliesen/Jahr verkauft, Bäderparadies mit nur 1 Kloschüssel, etc. (Erwartungshaltung des potenziellen Vertragspartners)

§20 UGB: Unzulässige Verwendung fremder Namen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In die Firma eines Einzelunternehmers/eingetr. Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des EU/unbeschr. haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden (z.B. Donald Trump EU, Reinhard Fendrich XX KG; dann würde jeder glauben ok Trump haftet eh das passt)

"Firmenkontinuität" (§22, Fortführung bei Unternehmenserwerb)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kauf/Erben Kauf von Vöslauer - bissl fad wenn man sich nicht mehr Vöslauer nennen darf; weil Markenwert ist hier hoch Bedingungen: - bisheriger Unternehmer/dessen Erben muss einwilligen - weiterhin das Unternehmen fortführen (nicht Pfanner Fruchtsaft kaufen und dann Steine abbauen) Nur den Firmennamen weiterverkaufen ist nicht erlaubt (§23, Verbot der Leerübertragung)

§37[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nur der Eingetragene hat eine Unterlassungsmöglichkeit (kann ein Grund sein als EU sich eintragen zu lassen; "Gasthaus zum wilden Eber" ist nur Geschäftsbezeichnung, da kann man nicht die Unterlassung begehren wenn sich der andere "zum wilderen Eber" nennt (geht höchstens auf unlauteren Wettbewerb))

VO 6[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(was machen wir: shared, asset deal)

Bsp: eine OG ("Architektur-OG")

  • mit Arbeitnehmer (Dienstverträge)
  • Mietvertrag (Büroräume)
  • bewegliches Vermögen (ein paar Computer, Tische, etc.)
  • Aufträge
  • Kredit, Lieferverbindlichkeiten
  • Forderungen
  • Marke
  • Verbindlichk. GKK/BMF

Prüfungsfrage: Sind Unternehmen juristische Personen? Nein.

WICHTIG: das Unternehmen selbst is keine jur. Person, nur der Rechtsträger "der Unternehmer" mit den Forderungen, Verbindlichkeiten, Eigentum und so; das Unternehmen wird nur einer jur. Person zugeordnet. Es ist auch keine jur. Sachgesamtheit (z.B. eine Herde Schafe, auf einen Zettel kann man das verkaufen, wenn man schreibt man verkauft ein Unternehmen gehts aber eigentlich nicht). Es gibt auch kein Eigentum an dem Unternehmen, nur an den Forderungen, dem bew. Vermögen, etc.

Im obigen Bsp: Die OG ist schon eine juristische Person. Das Unternehmen selbst nicht.

Eigentum[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

E=T+M (Titel, Modus)
Details s. VHR
Titel: Verpflichtungsgeschäft (z.B. KV-Abschluss), Modus: Verfügungsgeschäft (z.B. Warenübergabe bei beweglichen Sachen, z.B. Grundbucheintrag bei einem Grundstück)

Eigentüber vs. Besitzer (Besitzwille + Verfügungsmacht)

Verkauf von Unternehmen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Asset Deal: Verkauf von Assets eines Unternehmens; was sind Assets? einzelne Gegenstände aus den Bulletpoints im obigen Bsp.

vs.

Share Deal (üblicher Weg): Anteile werden verkauft; Bsp: 2 Gesellschafter verkaufen an einen, Anteile von G1, G2 kommen zu G3; bei den Gegenständen aus den Bulletpoints ändern die Rechtsbeziehungen nicht! (Unternehmen gehört noch immer der jur. Person); Modus: bei GmbH Notariatsakt (Zustimmung aller Gesellschafter nötig), bei AG Übergabe (d. Aktien)

Exkurs Wertpapier[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bsp Fitnessstudio: man ist Mitglied, kanns aber an keinen weitergeben - gleich wie GmbH, OG, KG
man hat als Mitglied Mitgliederrechte (z.B. Gewinn aus Gesellschaft vs. Recht für Nutzung d. Sportgeräte)
beim Wertpapier werden die Mitgliedsrechte verbrieft, sind nicht an Person gebunden sondern an eine Aktie (alles, Stimmrecht, Dividentenrecht) - dadurch wird die Mitgliedschaft handelbar gemacht

Exkurs Unternehmensanleihe=Corporate Bond[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kredit den ein Unternehmen nicht bei der Bank aufnimmt sondern bei Privatpersonen, "Wer will mir 20 Mio. Euro geben?" (jeder der Zinsen will gibt dann 50 Euro)

Modusübertragung von Forderungen, Verbindlichkeiten (über Asset Deal)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

z.B. Architektur-OG verkauft nur Hochbauabteilung, Tiefbau behält sie, inkl. allen Mitarbeitern, Forderungen, etc.

Forderungen
Was ist der Modus bei den Forderungen? Forderungsübertragung: "Zession"
Bsp. B muss 300k in 60t an A zahlen, C kauft die Sparte von A, daher muss B jetzt an C zahlen
Titel ist Kaufvertrag, Modus ist Verständigung des Schuldners
Bsp. Forderungsverkauf: immer bei Inkassobüro

Verbindlichkeiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bsp. B kriegt X von A, A verkauft das jetzt an C, daher muss C jetzt an B zahlen
B freut sich aber nicht (Bonität kann sich ja verschlechtern), daher braucht man Zustimmung des Gläubigers
Blöd bei Kredit, Bank schaut sich dann C genau an (und stimmt meistens zu aber eher nur wenn A und C die nächsten Jahre gemeinsam haften)

Es gibt aber Erleichterung im UGB (§38), gilt nur für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten: "Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten." - aber: "Der Dritte kann der Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Mitteilung davon sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber widersprechen"

Somit entsteht ein Druck auf den Schuldner, damit er doch zustimmt.

VO 7[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

-=- Grunderwerbssteuer (nur Randthema) -=-

Exkurs "Wie zahle ich keine Grunderwerbssteuer" Grunderwerbssteuer vermeiden: Wenn von einer GmbH nicht 100% übertragen sondern an einen 94% (bis 94,999) an den anderen 6% (eine Person darf auch später nie mehr Geschäftsanteil kriegen, sonst "Anteilsvereinigung" -> zahlen).

Sau blöd: wenn man GmbH mit vielen Gründen erbt dann muss man Grunderwerbssteuer zahlen (wtf), das ist bei jedem Eigentumsübergang (Kauf, Erbe, etc.)

das mit 94% geht nur mit GmbH

-=- Ende Grunderwerbssteuer -=-

Zustimmung bei Asset Deal-Verkauf: 3 Monate Zeit, wenn der Gläubiger dann Einspruch erhebt sind die Forderugen von dem für mind. 5j gesichert (beide müssen haften) oder solange die halt bestehen.

Bsp.: GmbH mit 10 Zinshäusern, nur 1 wird verkauft Bsp.: GmbH als Motorenhersteller für Auto-/Motorradmotoren, nur Automotorensparte wird gekauft

"Closing" von einem Deal: Alle Bedingungen für Vertragsvereinbarungen sind erfüllt (auch Zustimmung Wettbewerbskommission) (vs. "Signing": nur die Vertragsunterschrift) z.B.: aufschiebende Bedingung ("Closingbedingung") nur falls Dachgeschoß vom zu verkaufenden Haus ausgebaut werden darf

(Möglichkeit um Asset Deal zu umgehen: GmbH spalten (Spaltungsgesetz), danach Share Deal)

-=- Stellvertretung, Vollmacht -=-

vollmacht = rechtliches können für einen anderen restgeschäftliche erklärungen abgeben zu können

A (Vollmachtsgeber) B (Bevollmächtigter) C (Vertragspartner)

Bsp: A = Lehner, B = Kollege, C = Uhrengeschäft

2 Voraussetzungen f. rechtsgeschäftl. Stellvertretung: - A muss B Vollmacht erteilen - Offenlegung d. Vollmacht (C muss wissen dass B die Vollmacht hat und im Namen von A handelt)

      VM
   <------->
 A (VG)       B (BV)
 | <------->
 |  DU/Auftrag (Innenverhältnis)
 | 
  |
   |   Vertragspartner beim Geschäft (Außenverhältnis)
    v
     C

VO 8[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollmacht: kein Vertrag (2 sich deckende Willenserklärungen)
"können"
regelt nur das Außenverhältnis
Auftrag dazu
Vertrag
"Verpflichtung"
regelt das Innenverhältnis
z.B. Dienstvertrag (wenn das in den Dienstpflichten beinhaltet ist)
z.B. normaler Auftrag (entgeltlich oder unentgeltlich, egal)

Auftrag

  • Werkvertrag (ein bestimmtes Werk individualisiert erstellen (planen, errichten - Architekte, Ingenieure), "Herstellen eines Werkes", nicht unbedingt ein Haus, kann auch eine Datenbank sein)
    • -> "Warenpflicht" für den Werkunternehmer (der der den Auftrag kriegt, der is auch Sachverständiger (gibt nach außen hin eine Qualifikation für was zu haben und aufgrund von dem was macht))
      • Verletzung der Warenpflicht + Schaden = -$$$$$$$$$$
  • vs. Kaufvertrag (ein fertiges, massentauglisches Stück)

Möglichkeiten eine Vollmacht zu bekommen:

  • rechtsgeschäftliche VM
  • organgeschäftliche VM (z.B. GmbH-Geschäftsführer, hat per Gesetz die VM "ex lege", §18, Abs. 1 GmbHG)

best day für C: wenn es eine organgeschäftliche VM ist, weil dann kann er sich sicher sein dass das passt (< 14 Tage alter Firmenbuchauszug, "vertritt seit 1.1.2015 selbständig", fertig)

Außenverhältnis vs. Innenverhältnis

Bsp: "C hat f. ein Projekt Projektstudie ausgeführt, Leute zusätzlich angestellt"
Schaden wegen ungültigem Geschäft (wenn A sagt nein das will ich nicht): C kanns beim B geltend machen (Vorwurf: mangelnde Aufklärung)
kein Schaden: C bleibt drauf sitzen

Erfüllungsschaden vs. Vertrauensschaden (Bsp: man verkauft Leistung um 150, hat dafür selbst 100 bezahlt)

  • ES:
    • Erfüllungsanspruch ist 150
  • VS: B hat Vertrauen erwirkt, sodass C auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäft vertraut hat, allen Aufwand im Vertrauen auf das kann man einklagen
    • Vertrauenanspruch ist 100

VO 9[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiederholung Vollmacht: man braucht Offenlegung und die Vollmacht (Erlaubnis) selbst.

Treuhandschaft: fremdes Vermögen verwalten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

speziell: bei GmbH ist der GF Treuhänder für Verwaltung des Firmenvermögens

Treuhandvertrag (Treuhänder, Treugeber)
(geht auch verdeckt, im Gegensatz zu Vollmacht (Vollmachtsgeber und Bevollmächtigtem), wenn A das Haus von B will und B mag aber den A nicht kann er den C als Treuhänder einstellen und der macht einen eigenen KV mit B)

Treuhandschaft vs. Bevollmächtigung![Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(nicht verwechseln)

  • Schmäh an der Vollmacht: dass der Bevollmächtigte einen eigenen Willen bildet
  • Unterschied: "kaufe mir in NÖ eine Jagdkarte" vs. "kaufe mir beim Revier A eine Jagdkarte"
  • eigener Wille vs. willenloser Zombie
  • Bevollmächtigter vs. Bote (dieser hat gar keine rechtsgeschäftliche "Vollmacht", nur einen Auftrag)

Bsp: "Gehen sie hin und kaufen sie die Wohnung für 200 000" -> Bote "Ich richte aus, X will die Wohnung für 200 000 kaufen"

vs.

Vollmacht "Ich kaufe diese Wohnung für X bis zu einem Preis von 200 000"

Formvorschrift für Vollmacht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

muss gleich sein wie das Geschäft das damit abgeschlossen werden soll (formfrei, beim Notar, etc.)

Wie kann man eine Vollmacht kriegen?

  1. rechtsgeschäftliche Vollmachtserteilung (kein Vertrag da einseitig) => rechtliches Können im Außenverhältnis (aber keine Verpflichtung, im Innenverhältnis müsste ein Auftrag, Dienstvertrag oder so dazukommen)
  2. Organwaltung (mit Beschluss wird man zu einem Organ bestellt (z.B. Beschluss bei GmbH-GF, Wahl bei Bundeskanzler))


Organ: ist ein Bündel an Kompetenzen (folgen z.B. aus Gesetz, z.B. GmbH (GF), Verfassung (Kanzler))


Trennungsprinzip: Vermögen und Willen der Gesellschafter sind bei Kapitalgesellschaften strikt getrennt

GF kann man im Innenverhältnis beschränken ("Geschäftsordnung für Geschäftsführer")


Prokurist[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Prokura ist eine besondere Form der Stellvertretung, aber keine organschaftliche Stellvertretung
  • Prokurist ist kein Organwalter des Prokuristen, der kriegt eine rechtsgeschäftliche Vollmacht (GF gibt Vollmacht und beruft damit den Prokuristen).
  • Prokura ist im Außenverhältnis in gewissem Maße nicht einschränkbar.
  • ist ins Firmenbuch einzutragen (beim Einzelunternehmer ohne Eintrag geht das nicht)
  • ist in ihrem Umfang gesetzlich festgelegt (kann man nicht sagen ich erteile Prokura bis 100k, nur sagen ich erteile Prokura)

nur natürliche Personen, welche voll geschäftsfähig sind, können Prokurist werden

Unterschrift: ppc oder pc

"Prokurist kann Gschichten (gerichtlich, außergerichtlich) machen die mit dem Betrieb EINES Unternehmens zu tun haben" (auch wenn er ein Reifenhändler ist )

Prokurist kann nicht
Jahresabschluss unterschreiben
Firma ändern
Unternehmen einstellen (im Sinne von beenden)

VO 10[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

-- Danke an den freundlichen Kollegen aus dem Forum, die Mitschrift wurde von ihm verfasst, da ich nicht anwesend war --

Nochmal kurz gesammengefasst Vollmacht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollmachtsarten: rechtsgeschäftliche Vollmacht (beschränkt), Formvollmacht (organische Vollmacht, unbeschränkt)

Prokura: rechtsgeschäftliche Formvollmacht

Größtes Risiko für VM-Nehmer: Untreue
Bsp: man hat die getroffenen Entscheidungen nicht sorgfältig geprüft und das Geschäft ist dann schief gegangen.
Business Judgement Rule
Wichtig: Alles dokumentieren und Beweise sichern, um später beweisen zu können, dass man alles bestmöglich gemacht hat und die Entscheidung klar ist.

Unternehmerische Mängelrüge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gewährleistung: gesetzlich angeordnete Haftung für Mängel

gilt ab Zeitpunkt der Ubergabe; dann müssen alle vertraglichen Eigenschaften erfüllt sein. Auch Eigenschaften die über Werbung versprochen wurden oder im Verkehr üblich sind.

Verschuldensunabhängig

Wichtig: der Mangel muss bei der Übergabe schon vorhanden sein. Beweisumkehr nach 6 Monaten

Primäre Gewährleistungsbehilfe: Verbesserung oder Austausch. Darf man als als Auftraggeber/Kunde aussuchen (falls möglich)

Sekundäre Gewährleistungsbehilfe: Preisminderung oder Wandlung (Vertrag aufheben)

Gilt nur für Mängel und nicht für den Schaden. Falls ein Schaden durch einen Mangel entsteht, muss Schadensanspruch gelten gemacht werden.

Gewährleistung: 2 Jahre auf bewegliche und 3 Jahre auf unbewegliche Dinge

Mängelrüge muss sofort gemacht werden, ansonsten gibt es keine Gewährleistung (und keinen Schadenersatzanspruch, etc.)